Datum des Zugangs bei Abgabe mit ELSTER

Hallo @All,

ich habe heute einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 erhalten. Darin beruft sich das Finanzamt auf den § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Demnach wäre die gesetzlich festgelegte Festsetzungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen. Soweit so gut und richtig.
Ich habe den Antrag allerdings am 29.12.2011 mittels Steuersparerklärung per ELSTER abgesendet. Damit gilt für mich der Antrag beim Finanzamt als zugegangen. Die ausgedruckte Version der komprimierten Steuererklärung habe ich dann zusammen mit den Belegen ein paar Tage später mit der Post versendet. Das Finanzamt behauptet nun, dass der Antrag erst am 06.01.2012 und damit zu spät eingegangen sei.
Gemäß § 87a (Elektronische Kommunikation) Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung heißt es: „Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat.“ Damit ist für mich der rechtzeitige Zugang gegeben.
Kennt sich jemand diesbezüglich mit der Rechtslage aus?

Vielen Dank schonmal.

-smartdiver-

PS: Auch wenn eigentlich nicht gerne gesehen, habe ich die Frage bereits - leider bisher ohne Antwort - im Forum der Akademischen Arbeitsgemeinschaft gepostet.

Ja aber sicher kennt sich da jemand aus:

Eine Steuererklärung per ELSTER gilt als eingegangen, wenn sie übermittelt wurde. Im Falle der elektronischen Erklärung kann dieses auf 2 Arten geschehen.
Einmal so wie bei Ihnen, übermittelt UND(!) unterschrieben im Amt ODER als „authentifizierte“ ELSTER-Erklärung.

Erklärung: Eine Erklärung muss vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben werden. Das kann entweder auf der ausgedruckten ELSTER sein oder mit elektronischer Signatur nach VORHERIGER Identifikation (also der authentifizierung)
Dieses authentifizieren muss vorher geschehen, so dass Sie per Mail eine ID und per Post einen Freischaltcode bekommen, mit welchem Sie sich dann im ELSTER-Portal hätten anmelden können.

Da Sie aber nur die Erklärung übermittelte und später die ausgedruckte Version an das FA sendeten, galt die Erklärung erst mit Eingang am 06.01.12 wirksam eingegangen. Somit zu spät!

Geregelt ist dieses in der Steuerdatenübermittlungsverodnung

http://www.haufe.de/Auftritte/ShopData/media/attachm…

Grüße, majowi

Hallo,

nach § 87a(3)AO ist eine elektronische Signatur erforderlich, um der Schriftform zu genügen.
Wird ohne elektronische Signatur übersandt, ist noch die Einsendung des unterschriebenen Ausdrucks erforderlich. Bis zum Eingang des unterschriebenen Ausdrucks liegt daher beim Finanzamt keine bearbeitbare Steuererklärung vor.
Wenn dies beim geschilderten Fall so war, so ist der Eingang am 06.01.2012 nach dem Vorgenannten auch nach meiner Auffassung als verspätet anzusehen.
Wurde mit Signatur versandt, so stellt diese die Unterschrift dar und die Steuererklärung wäre rechtzeitig angegangen.

Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für die Antwort. Dann habe ich wohl leider Pech gehabt.

Viele Grüße

Smarte

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hätte man vorher wissen müssen.

Viele Grüße

Smartie

Hallo Smartdiver,

leider ist es so, dass erst mit Zugang dieses komprimierten Ausdruckes die Steuererklärung als eingereicht gilt. Du kannst das umgehen, indem Du eine qualifizierte digitale Signatur verwendest.

Trotzdem kannst Du mal versuchen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Ich habe Dir hier mal einen gefunden Text reinkopiert, der Dir - Deinem Steuerberater aber auf jeden Fall - weiterhelfen kann.

„„Maßgeblich für die Frage, ob die Antragsfrist gewahrt wurde, ist der Zeitpunkt des Eingangs des komprimierten Vordrucks im FA. Auch bei der elektronischen Übermittlung der Daten ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck i.S.d. § 150 I AO. Im Einzelfall sei aber nach Auffassung des FinMin NRW zu prüfen, ob hinsichtlich der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO gewährt werden könne. Dies gelte insbesondere bei unberatenen Steuerpflichtigen ! Der BFH hat in Fällen Wiedereinsetzung gewährt, wenn sich der Steuerpflichtige über die Dauer der Frist (nicht über deren Existenz an sich) im Irrtum befand (vgl. z.B. BFH vom 08.05.1996, X B 166/95). Befindet sich der Stpfl. daher lediglich im Irrtum über die Voraussetzungen, die zur Fristwahrung erforderlich sind (Eingang des Ausdrucks), so ist nach Absprache mit der OFD Rhld. ebenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren, zumindest, wenn ein gewisser zeitlicher Zusammen-hang zwischen Datenübermittlung und Eingang des Ausdrucks gegeben ist Fristüber-schreitung von wenigen Tagen). Dies diene der Akzeptanz- erhaltung des ELSTER - Verfahrens.““

Unter folgendem Link findest Du noch ein paar mehr Infos:
http://www.elster-steuererklaerung.de/elster-steuere…

Viel Erfolg und viele Grüße
Andrea

Hallo,

sie liegen absolut richtig. Das Datum des elektronischen Zugangs zählt, nicht wann die Belege dazu eingegangen sind!

Legen Sie am Besten umgehend Einspruch gegen die Ablehnung ein!

Viel Erfolg!!!

Hallo smartdiver,

das Versenden einer Einkommensteuererklärung über ELSTER OHNE digitale Signatur gilt NICHT als Abgabe!

Deine Einkommensteuererklärung wurde juristisch rechtswirksam erst mit dem Eingang der „ausgedruckten Version der komprimierten Steuererklärung zusammen mit den Belegen“ beim Finanzamt am 06.01.2012 abgegeben.