Hallo,
folgender Sachverhalt:
Eine Oma legt kurz nach der Geburt ihrer Enkel Sparbücher an. Nach ca. 12 Jahren - die Oma - lebt noch, werden die 2 Sparbücher der Mutter der beiden Kinder übergeben. Vorher konnte die Oma selbst auch noch über die Sparbücher verfügen und Geld abheben, was sie auch getan hat.
7 Monate später stirbt die Oma, die Enkel erben nicht und sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.
Wann ist die Schenkung vollzogen? Mit Anlegen der Sparbücher, mit der jeweiligen Auszahlung oder mit Übergabe an die Mutter, da die Kinder noch nicht volljährig sind?
Es gibt in diesem Nachlass Pflichtteilsansprüche und jetzt wird es schwierig:
Die Gegenseite vertritt die Auffassung, dass der Betrag auf den Sparbüchern bei Übergabe nicht relevant ist. Denn diese Guthaben sind nicht als ergänzungspflichtige Schenkungen anzusehen, da sie teilweise auch aus Einzahlungen außerhalb der 10-Jahresfrist resultieren.
Pflichtteilsergänzungspflichtig sind nach dieser Auffassung nur Zuwendungen die während der 10-Jahresfrist auf die Sparbücher eingezahlt worden sind und die unter Berücksichtigung des Abschmelzungsmodells angesetzt werden müssen.
Wie ist die Rechtslage mit welcher Rechtsgrundlage?
Danke.
Grüße - ubis
Hallo,
Sparbücher sind Inhaberpapiere, d.h. es ist derjenige aus ihnen berechtigt, der das Papier hat. Hinsichtlich der Schenkung ist deswegen der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Spabücher ausgehändigt wurden. Der Wert der Schenkung entspricht dem Betrag, der sich auf dem Sparbuch zu diesem Zeitpunkt befand.
Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn das Sparbuch innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurde. Der Wert mindert sich dabei pro Jahr um zehn Prozent.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo, bin leider völlig überfragt und beruflih derzeit so eingespannt, dass ich keine Zeit habe, Kommentare zu wälzen. Sorry!
Ingeborg
Hallo,
erst einmal müssen die vertraglichen Vereinbarungen zu den beiden Sparkonten gesichtet werden. Wenn ich das richtig verstehe, hat die Oma die Sparbücher auf den Namen der Enkelkinder angelegt und die darauf befindlichen Gelder somit von Anfang an den Enkelkindern mit einem Vorbehaltsrecht übergeben.
Nur die Verfügbarkeit der Enkelkinder ist auf einen Tag X (Wohl der 18. Geburtstag) festgelegt worden. Somit sind die auf dem Konto vorhandenen Beträge im Eigentum der Enkelkinder.
Soweit Beträge in den 10 Jahren vor dem Tode eingezahlt wurden und sich tatsächlich rechnerisch eine Forderung zeigt, können gesetzliche Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Genaues kann ich nur sagen, wenn ich den Erbbestand, die gesetzlichen und die eingesetzen Erben der Rangfolge nach kenne.
Auch ich bin der Auffassung, dass die Übergabe der Sparbücher an die Mutter nur zu Aufbewahrungszwecken diente und damit kein Rechtsanspruch auf das Guthaben bewirkt werden sollte. Das Guthaben gehört fraglos den Enkelkindern.
MfG
PB
Die Frage ist aber, was sonst als Nachlass vorhanden war.
Guten Tag ubis,
zu ersterem Absatz ist zu sagen, dass die Schenkung mit übergabe der Sparbücher an die Mutter erfolgt ist.
Zu zweitem Sachverhalt kann ich leider keine Antwort geben, weil ich sie nicht weiß und mein Chef (Notar) die nächsten zwei Wochen im Urlaub ist. Diesen könnte ich dann fragen.
LG aus Stuttgart
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe da noch eine Nachfrage:
- Ist das „Abschmelzungsmodell“ nur bei Schenkungen an Dritte oder auch bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen?
- Gilt für den beschenkten Pflichtteilsberechtigten auch die 10-Jahresfrist oder werden zusätzlich Zuwendungen berücksichtigt, die ein enterbter Pflichteilsberechtigter vor mehr als 10 Jahren vom Erblasser erhalten hat?
Kollidiert dies nicht mit der Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB? Denn bei der Pflichtteilsausgleichspflicht gibt es doch kein Abschmelzungsmodell…?
Danke.
Viele Grüße - ubis
Sparbücher sind Inhaberpapiere, d.h. es ist derjenige aus
ihnen berechtigt, der das Papier hat. Hinsichtlich der
Schenkung ist deswegen der Zeitpunkt entscheidend, an dem die
Spabücher ausgehändigt wurden. Der Wert der Schenkung
entspricht dem Betrag, der sich auf dem Sparbuch zu diesem
Zeitpunkt befand.
Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn das Sparbuch
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vollzogen
wurde. Der Wert mindert sich dabei pro Jahr um zehn Prozent.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo Peter,
Du schreibst:
erst einmal müssen die vertraglichen Vereinbarungen zu den
beiden Sparkonten gesichtet werden. Wenn ich das richtig
Soweit Beträge in den 10 Jahren vor dem Tode eingezahlt wurden
und sich tatsächlich rechnerisch eine Forderung zeigt, können
gesetzliche Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend
machen.
Bedeutet dies in diesem Fall, dass nicht das Guthaben bei Übergabe der Sparbücher relevant ist für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche, sondern
die jeweiligen Einzahlungsbeträge in der 10-Jahresfrist?
Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Danke.
Grüße - ubis
Hallo,
die Sparbücher sind für die Kinder angelegt und somit Eigentum der Kinder, (nur vertreten durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten) Wann und wem das Sparbuch zur Aufbewahrung übergeben wurde, ist uninteressant.
Trotzdem sollten Sie bei der Bank nachfragen, wer die Eigentumer der Sparbücher nach den dortigen Unterlagen sind. Also ob tatsächlich wie üblich, die Kinder als Kontoinhaber geführt werden. Das ist ausschlaggebend. Nur wenn mit der Übergabe die Kontoinhaber gewechselt haben sollten, also die Bank dort einen anderen Kontoeigentümer eingetragen haben sollte, ist die Übergabe der Sparbücher relevant, sonst nicht.
Die Einzahlungen hat ja ausschließlich die Oma getätigt und zwar für die Enkelkinder.
Also bitte vorsichtshalber bei der Bank genaue Erkundigungen einziehen, wie es sich mit dem jeweiligen Kontoinhaber verhält.
MfG
PB
Hallo,
selbstverständlich gilt § 2325 auch bei Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten und dabei natürlich auch nur bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers.
Mit der Ausgleichungspflicht nach § 2316 hat dies alles nichts zu tun. Diese Vorschrift regelt einen ganz anderen Lebenssachverhalt.
Wie immer, kann ich im konkreten Fall nur eine anwaltliche Beratung empfehlen, da eine kostenlose und vollumfängliche Rechtsberatung in diesem Rahmen weder möglich noch erlaubt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
- Datum Vollzug Schenkung -
Hallo,
welche Aussage zum Schenkungszeitpunkt ist denn nun korrekt, die von Ihnen oder von Peter Bötticher weiter unten?
Danke.
Grüße - ubis - ubis
Hallo,
Sparbücher sind Inhaberpapiere, d.h. es ist derjenige aus
ihnen berechtigt, der das Papier hat. Hinsichtlich der
Schenkung ist deswegen der Zeitpunkt entscheidend, an dem die
Spabücher ausgehändigt wurden. Der Wert der Schenkung
entspricht dem Betrag, der sich auf dem Sparbuch zu diesem
Zeitpunkt befand.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Dazu müsste ich erst einmal wissen, was Herr Bötticher geschrieben hat.
So, jetzt habe ich das mal durchgelesen. Der Umstand, dass die Oma vor der Übergabe der Sparbücher an die Mutter der Enkel noch über das dort eingezahlte Geld frei verfügen konnte und dies offensichtlich auch getan hat, spricht m.E. dagegen, in den Einzahlungen vor der Übergabe auch Schenkungen zu sehen. Denn eine Schenkung setzt voraus, dass der Schenker sich des verschenkten Gegenstandes vollständig entäußert. Das ist erst mit der Übergabe geschehen, so dass der Saldo zu diesem Zeitpunkt relevant ist.
Wenn Sie es aber ganz genau wissen möchten, wird Ihnen der Gang zum Anwalt nicht erspart bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth