Dauer der Mietmindung? Kann der Mieter in die Pflicht genommen werden?

Ich hatte neulich schonmal gefragt zum Thema Sanierung und Mietminderung, nun hat sich der Fall etwas weiter entwickelt. Vorgeschichte:
Wohnung A wird saniert, die darunter liegende Wohnung B ist in Mitleidenschaft gezogen wurden (Wasserschäden, Bauarbeiten zum Austausch von Rohren, Lärm, Schmutz, Geruch…), Mieter B hat die Miete um 30 der NKM gemindet. Nun werden die Renovierungsarbeiten in Wohnung B erledigt. Leider ist das „Fachpersonal“ weder in der Lage die Arbeiten ordnungsgemäß zu erledeigen, noch sind sie Zuverlässig.
Mit Mieter B wurde ein Termin ausgemacht um im Badezimmer die Decke zu erneuern (Aufgrund der vielen Wasserschäden ((9 Stück)) kam es zur Schimmelbidung und die Decke musste komplett erneuert werden) leider war das Fachpersonal nicht pünktlich so das sie in dem angekündigten Zeitraum die Arbeit nicht beenden konnten. Sie forderten von Mieter B am Nachmittag/Abend erneut die Wohnung für Renovierungsarbeiten zu öffenen, Mieter B weigert sich dagegen da er private Termine hat.
Bei einem weiteren Termin kamen die Handwerker ohne Ankündigung 1h zu spät. An einem weiteren Termin 3,5h zu spät. Die Arbeiten wurden daraufhin nicht durchgeführt. Mieter B hat nur Vormittags Zeit um die Handwerker in die Wohnung zu lassen, die Handwerker fordern aber Termine am Mittag und Nachmittag. In wie weit kann der Vermieter fordern das der Mieter permanent zur verfügung steht damit die Renovierungsarbeiten beendet werden? ist der Mieter berechtigt trotz eingeschrenkter Zeit (Arbeiten nur am Vormittag zu ermöglichen) die Mieteminderung bis zum Ende der Arbeiten aufrecht zu erhalten? Mieter B hatte zu Beginn der Sanierungsarbeiten in Wohnung A die Miete um 20% der NKM gemindet, um weitere 10% nachdem aufgrund der Wasserschäden ein angrenzendes Zimmer nicht im vollen Umfang genutzt werden kann.
Nun sind die Sanierungsarbeiten nicht mehr so laut(keine Stemmarbeiten mehr) - bis wann darf der Mieter die 20% der NKM mindern?

Huhu,

hoffe du hast die Mietminderung nicht auf eigener Faust gemacht, sondern mit fachlicher Unterstüzung, kann zwar auch immer daneben gehen, Risiko ist aber Geringer.

Generell kann man die Bruttomiete so lange Mindern wie lange der Grund der Mietminderung besteht. Die Höhe der Minderung ist immer Einzelfall abhängig.

Nötige Arbeiten in der Wohnung muss der Mieter dulden, anwesend muss er aber dazu nicht sein. Terminabsprachen sind aber nicht unüblich, aber es darf vom Mieter nicht ausgenutzt werden um die Arbeiten faktisch ummöglich zu machen.

Die Mietminderung wurde von der HV akzeptiert.

Ich habe von einem Beschluss gelesen das es dem Mieter nicht zuzumuten ist die Handwerker alleine in seine Wohnung zu lassen, das möchte der Mieter auch nicht tun.
Es geht hierbei auch nicht um das dulden der Arbeiten generell - sondern in wie weit er dazu Termine zu für ihn unschönen Zeiten dulden muss.
Bsp: Mieter A bietet tätglich die Zeit ab 09Uhr an, aber die Handwerken wollen immer erst ab 12Uhr. Da aber ein Kleinkind (2Jahre) im Haushalt wohnt und Mittagsschlaf hält will der Mieter ab 12uhr keine Arbeiten zulassen, bzw Arbeiten die dann erst beginnen, der Nachmittag ist idR mit privaten Terminen belegt. Terminabsprachen sind im Sinne des Mieters, sollten aber auch eingehalten werden. Es entsteht der Eindruck als versuchen die Handwerker die private Situation (Mutter mit Kind zuhause) auszunutzen.