angenommen jemand wird aufgrund eines Strafbefehls festgenommen und sitzt fortan in Untersuchungshaft. Wie lange darf die Justizbehörde ihn dort belassen, bis wann muß spätestens der Prozess eröffnet werden ?
angenommen jemand wird aufgrund eines Strafbefehls
festgenommen und sitzt fortan in Untersuchungshaft. Wie lange
darf die Justizbehörde ihn dort belassen, bis wann muß
spätestens der Prozess eröffnet werden ?
ich nehme einfach mal an, du meinst den haftbefehl ?
die StA nimmt regelmäßig etwa 3 wochen vor ende der 6 monate die prüfung der vor. des haftbefehls vor.
eine informelle anregung, den haftbefehl aufzuheben (vor. sind stets von amts wegen zu berücksichtigen), scheitert regelmäßig.
vermutlich meinst du einen U-Haft-Befehl. Der HB aufgrund eines nichtbezahlten Strafbefehls wird als Vollstreckungs-HB erlassen.
Die Dauer der U-Haft hängt von der Tat ab, vom Fortgang der Ermittlungen und vom Fortbestehen der Haftgründe; deshalb kann eine feste Dauer nicht angegeben werden. Ich kenne einen Fall, in dem der Beschuldigte 33 Monate in U-Haft verbrachte (und dann eine kleine Geldstrafe bezahlte). Haftbeschwerde kann aber jederzeit eingelegt werden.