Dauer des Krankengelds § 48 SGB V Abs. 2

Liebe Mitglieder,

Person A ist seit sehr Langem krank, siehe folgende hypothetischen Fragen:

Hintergrund:
http://www.gesetz…/__48.html

Es geht v.a. um die ‚6 Monate‘, die man mindestens arbeitstätig gewesen sein muss, damit man evtl. irgendwann (hofftl wird er wieder gesund, aber falls doch nicht) noch einmal Anspruch auf Krankengeld hat.

hierzu diese Fragen:
a) wenn Person A z.b. 4 Monate ALG I bezöge, und 2 Monate arbeitstätig wäre, wären die genannten 6 Monate dann auch erfüllt?

b) wie wird ‚erwerbstätigkeit‘ definiert? ich nehme z.b. an, dass minijobs nicht gelten? 20h/woche? 

c) wie wird das ALG I dann tatsächlich berechnet, wenn z.B. mehrere kleine Jobs wahrgenommen wurde, und diese Teilzeit waren? 
wird dann der stundenlohn der des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes ausgerechnet und auf ‚Vollzeitjob‘ hochgerechnet?

d) müssen diese 6 monate tatsächlich ZWISCHEN den 3-jahres fristen sein, oder innerhalb? BEISPIEL: nehmen wir an, jemand ist ab 1.1.2010 78 Wochen lang krankgemeldet. Person A hat innerhalb dieser ersten 3-jahres-frist mehr als 6 Monate gearbeitet (also bis zum 31.12.2012). Wenn ich das richtig verstehe, gelten diese 6 Monate gar nicht. Er könnte also frühestens ab 1.7.2013 einen neuen Anspruch auf eine neue 3 Jahres-Frist haben, also die neue Frist würde am 1.7.13 beginnen. Richtig so?

Danke

PS: woran kann ich mich wenden, wenn ich tatsächlich jemand kompetenten hier haben will? die KK hilft meinem freund hier leider nicht weiter (nur halbwissen und verweis auf die paragraphen)

Liebe Mitglieder,

Hallo,

Person A ist seit sehr Langem krank, siehe folgende
hypothetischen Fragen:

Hintergrund:
http://www.gesetz…/__48.html

Es geht v.a. um die ‚6 Monate‘, die man mindestens
arbeitstätig gewesen sein muss, damit man evtl. irgendwann
(hofftl wird er wieder gesund, aber falls doch nicht) noch
einmal Anspruch auf Krankengeld hat.

hierzu diese Fragen:
a) wenn Person A z.b. 4 Monate ALG I bezöge, und 2 Monate
arbeitstätig wäre, wären die genannten 6 Monate dann auch
erfüllt?

Sofern A sich nicht auch bei der AA arbeitsunfähig gemeldet hätte - Ja

b) wie wird ‚erwerbstätigkeit‘ definiert? ich nehme z.b. an,
dass minijobs nicht gelten? 20h/woche?

Wieso nicht ? Es kommt nicht auf Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses an. 

d) müssen diese 6 monate tatsächlich ZWISCHEN den 3-jahres
fristen sein, oder innerhalb? BEISPIEL: nehmen wir an, jemand
ist ab 1.1.2010 78 Wochen lang krankgemeldet. Person A hat
innerhalb dieser ersten 3-jahres-frist mehr als 6 Monate
gearbeitet (also bis zum 31.12.2012). Wenn ich das richtig
verstehe, gelten diese 6 Monate gar nicht. Er könnte also
frühestens ab 1.7.2013 einen neuen Anspruch auf eine neue 3
Jahres-Frist haben, also die neue Frist würde am 1.7.13
beginnen. Richtig so?

Die Daten sind nicht bewertbar.
Die Fristen sind grundsätzlich als „oder“-Vorschrift zu betrachten.
Hat A also wirklich 6 Monate gearbeitet, ohne daß für die vorhergehende oder eine ähnliche Erkrankung innerhalb dieser 6 Monate eine AU bestand, entsteht ein neuer EFZ- und ggfs. Krankengeldanspruch für diese „alte“ Erkrankung. Unschädlich sind dabei AU-Zeiten - auch innerhalb der 6-Monats-Frist - die durch andersartige Erkrankungen begründet waren. Für diese andersartigen Erkrankungen war auch schon innerhalb der 6-Monats-Frist ein Anspruch auf EFZ und ggfs. Krankengeld gegeben.

Danke

Scho` recht

PS: woran kann ich mich wenden, wenn ich tatsächlich jemand
kompetenten hier haben will? die KK hilft meinem freund hier
leider nicht weiter (nur halbwissen und verweis auf die
paragraphen)

Mitglieder von DGB-Gewerkschaften haben einen Rechtsschutz im Sozialrecht, zu dem SGB I - XII gehören, im Beitrag eingeschlossen.
Ansonsten gibt es noch Sozialverbände wie VdK, SoVD etc.

Hallo, bitte stellen Sie eine konkrete Frage, bitte ohne html-Links oder Verweise. Auf hypotethische Fragen möchte ich nicht antworten. Beste Grüße … a.

Hallo,

zu a)  6 Monate af bedeutet, dass jemand in der Lage war, Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Die entscheidende Frage ist ja, ob die Erkrankung, weswegen Sie krank waren und sind, von Dauer sind,wovon man ausgehen muss bei 78-wöchigem KG-Bezug!. Die Kasse wird zunächst genau davon ausgehen. Das bedeutet, dass auch jede neue, auch andere Erkrankung als Hinzutritt gilt und keinen neuen Anspruch auf KG auslöst.

zu b.) s.o.

zu c.) Es gibt eine feste Folge aufeinanderfolgender Blockfristen. 6 Monate werden gerechnet  zwischen Leistungsende und erneuter AU. Schau dir mal den § 48 SGB V an.

Hallo,
dazu mal der entsprechende § : **2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

  1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
  2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.**

Da steht nix drinnen von Erkrankung sondern es geht um Arbeitsunfähigkeit, das ist ein Unterschied. Von daher solche Antworten, die auf Erkrankung zielen mit Vorsicht geniessen.
Gruss
Czauderna