Wie lange gilt eigentlich eine Einstweilige Verfügung (oder Einstweilige Anordnung)?
Also z. B., wenn es jemand zu unterlassen hat, sich einer Person zu so und so viel Metern zu nähern, zu belästigen, etc… Die Dauer des Titels kann ja nicht ewig sein. Wann kann nicht mehr draus vollstreckt werden?
Mathias
Frag mal dort : Recht im juraforum.de
ggf. über google.de
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Eine einstweilige Verfügung dauert theoretisch endlos. Dies ist dann nicht der Fall, wenn in der Hauptsache eine gegenteilige Entscheidung getroffen wird, das Gericht bereits im Beschluß/Urteil eine Fristgebundenheit ausspricht oder dem Verfügungsantragsteller aufgibt, binnen einer bestimmten Zeit Hauptsacheklage zu erheben.
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Haben gerade den Fall der immer wieder zu verlängernden EA.
Der in Trennung lebende Ehemann darf sich
der Wohnung der künftigen Ex-Ehefrau nicht nähern.
Na ja, der künftige Ex-Ehemann kann ja auch seine
„Spässe“ nicht lassen…
Is mir aber auch neu mit der Verlängerung…
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Hallo Mathias,
wie der Name schon sagt, „Einstweilig“ soll mit dieser besonderen Form einer Gerichtlichen Entscheidung nur Verhindert werden,das die Beklagte
Partei Tatsachen schafft,die unter Umständen durch ein Hauptverfahren vor Gericht nicht mehr geändert werden könnten.
Beispiel:
Bau eines Atomkraftwerkes,Verkauf von Grund-und Boden (Erben)
Das diese „Verfügung“ dann eventuell Jahre wirkt,liegt an der Unkenntnis
der meisten Empfänger…
Sobald DU nämlich so eine zugestellt bekommst,hast Du das Recht,die Eröffnung des Hauptverfahrens zu fordern…
(Natürlich mit einem Anwalt)
Damit „beendest“ du diese Verfügung…
Alles weitere solltest du aber am besten mit einem Anwalt besprechen…denn der kann dich auch genau über Kosten und Risken eines solchen Verfahrens aufklären…
mfg
Frank
Sobald DU nämlich so eine zugestellt bekommst,hast Du das
Recht,die Eröffnung des Hauptverfahrens zu fordern…
Also auch, wenn ich mich z. B. erst Jahre nach Zustellung der EV an mich rühre, kann ich ein Hauptsacheverfahren einleiten?
Ist damit der Widerspruch gemeint? Ist dieser unbefristet einlegbar?
(Natürlich mit einem Anwalt)
Wieso? Ist doch nicht überall Anwaltszwang?!
Damit „beendest“ du diese Verfügung…
Aber erst, wenn zu meinen Gunsten (also des Antragsgegners der EV) entschieden wird. Ansonsten bleibt die EV doch bis zur endgültigen Entscheidung aufrecht erhalten und somit auch vollstreckbar, oder?
Mathias
Hallo Mathias,
Also auch, wenn ich mich z. B. erst Jahre nach Zustellung der
EV an mich rühre, kann ich ein Hauptsacheverfahren einleiten?
Nein,du must sofort bei Erhalt der Einstweiligen Verfügung tätig werden…wenn Du Jahre wartest,gestehst Du nämlich dem Kläger durch deine Untätigkeit ein,das er recht hat(te)…
Ist damit der Widerspruch gemeint? Ist dieser unbefristet
einlegbar?
Jain…das kommt ja immer darauf an,wer die E.Verfügung erlassen hat…also ein ordentliches Gericht oder eine Behörde…
In der Regel sind diese Einstweiligen Verfügungen von einem Gericht
erlassen und da must du dann die Einleitung des Verfahrens fordern…
siehe weiter unten Anwalt…
(Natürlich mit einem Anwalt)
Wieso? Ist doch nicht überall Anwaltszwang?!
Du kannst es natürlich selber versuchen…aber die Erfolgsaussichten dafür sind gleich NULL…für solche Dinge must du einen Anwalt nehmen,denn der hat die entsprechenden Kenntnisse und Kontakte.
Dafür ist eine Einstweilige Verfügung ein viel zu spezielles Rechtsgebiet…
Damit „beendest“ du diese Verfügung…
Aber erst, wenn zu meinen Gunsten (also des Antragsgegners der
EV) entschieden wird. Ansonsten bleibt die EV doch bis zur
endgültigen Entscheidung aufrecht erhalten und somit auch
vollstreckbar, oder?
Ob zu deinen Gunsten entschieden werden wird,kannst Du erst im Prozeß
erfahren,nämlich dann wenn das Urteil verkündet wird…
Daher auch noch einmal mein eindringlicher Rat an dich,bespreche das
ganze mit einem Anwalt.
In deinem konkreten Fall geht es ja um "Fernbleiben von einer bestimmten Person (EX-Ehefrau z.B.) " aber es gibt ja auch noch andere Einstweilige Verfügungen (ich denke da an den „Abmahnpapst“ aus München,der Serienweise Internet-User damit und mit Verfügungen überzog)
Frank
Hierzu findest Du so ziemlich alle Informationen bei:
www.einstweilige-verfuegung.de
Ist damit der Widerspruch gemeint? Ist dieser unbefristet
einlegbar?
Jain…das kommt ja immer darauf an,wer die E.Verfügung
erlassen hat…also ein ordentliches Gericht oder eine
Behörde…
In der Regel sind diese Einstweiligen Verfügungen von einem
Gericht
erlassen und da must du dann die Einleitung des Verfahrens
fordern…
siehe weiter unten Anwalt…
Seit wann werden Einstweilige Verfügungen auch von Behörden erlassen? Ich kenn nur die Grundlage in der ZPO. Kannst du mir ein Beispiel nennen, wo eine Behörde eine EV erlassen kann?
Mathias
Hallo Mathias,
bei Behörden nennt sich das dann nur „Einstweilige Anordnung“…
läuft aber auf das selbe hinaus…
Beispiel Gesundheitsamt…die Außenkontrolleure können in diesem Wege Gaststätten schließen Imbiß-Buden…etc. um eine Gefährdung der Allgemeinheit abzuwenden…
mfg
Frank