A verkauft an B und C (Lebenspartnerschaft) im November 2008 (= Datum des Kaufvertrages) ein Haus. Die Beurkundung findet vor dem Notar statt. Die Auflassung wurde noch im gleichen Jahr ins Grundbuch eingetragen. A möchte jedoch (was auch im Vertrag steht) auch eine Grundschuld eintragen lassen, um die Zahlung des Kaufpreises abzusichern. Mitte des Jahres 2010 bekommt A eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, dass die Eintragung der Grundschuld zurückweisungsreif ist, da die Kosten durch B bzw. C nicht beglichen wurden. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass der Notar erst im Mai des Jahres 2010 den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch gestellt hat. A ging jedoch gutgläubig davon aus, dass die Eintragung bereits 2008 bzw. Anfang 2009 erfolgte.
Folgende Fragen:
Wie lang dauert eigentlich eine Eintragung ins Grundbuch? Dachte immer, dass zwei Monate lang genug seien.
Haftet der Notar für diese Fahrlässigkeit?
Haften B und/oder C für die Nichteintragung? Wenn ja, in welcher Form?
Wie ändert sich die Haftung, wenn der Notar im Jahr 2009 in die Insolvenz gegangen wäre, daraufhin eine Stellvertretung die Bearbeitung vorgenommen hätte und es deshalb zu dieser ectremen Verspätung gekommen wäre?
Welche Rechtsmittel (außer Beschwerde beim OLG) stehen dem A zur Verfügung.
Ich würde mich über Eure Hilfe freuen. Danke im Voraus.
A verkauft an B und C (Lebenspartnerschaft) im November 2008
(= Datum des Kaufvertrages) ein Haus. Die Beurkundung findet
vor dem Notar statt. Die Auflassung wurde noch im gleichen
Jahr ins Grundbuch eingetragen. A möchte jedoch (was auch im
Vertrag steht) auch eine Grundschuld eintragen lassen, um die
Zahlung des Kaufpreises abzusichern. Mitte des Jahres 2010
bekommt A eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, dass die
Eintragung der Grundschuld zurückweisungsreif ist, da die
Kosten durch B bzw. C nicht beglichen wurden. Aus diesem
Schreiben geht auch hervor, dass der Notar erst im Mai des
Jahres 2010 den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das
Grundbuch gestellt hat. A ging jedoch gutgläubig davon aus,
dass die Eintragung bereits 2008 bzw. Anfang 2009 erfolgte.
Folgende Fragen:
Wie lang dauert eigentlich eine Eintragung ins Grundbuch?
Dachte immer, dass zwei Monate lang genug seien.
Es kann auch länger dauern! Ich würde aber spätestens nach 2 Monaten beim Notar nachfragen. Vorraussetzung ist die Bestätigung der Kaufpreiszahlung durch den Verkäufer und die Bezahlung der Grunderwerbsteuer!
Haftet der Notar für diese Fahrlässigkeit?
???
Haften B und/oder C für die Nichteintragung? Wenn ja, in
welcher Form?
???
Wie ändert sich die Haftung, wenn der Notar im Jahr 2009 in
die Insolvenz gegangen wäre, daraufhin eine Stellvertretung
die Bearbeitung vorgenommen hätte und es deshalb zu dieser
ectremen Verspätung gekommen wäre?
Welche Rechtsmittel (außer Beschwerde beim OLG) stehen dem
A zur Verfügung.
Ich würde mich über Eure Hilfe freuen. Danke im Voraus.
das sind aber schwierige Fragen, die man so einfach nicht beantworten kann. Das scheint mir ein Fall für nen Rechtsanwalt zu sein.
Es kommt ja auch darauf an, was im Vertrag steht. Wenn der Notar zur getrennten Antragstellung bevollmächtigt ist, darf er die Anträge natürlich stellen, wie er möchte.
Wie lange das Grundbuchamt für die Eintragung braucht, ist auch abhängig von der Zahlung der Vorschusskosten etc. Ist sehr unterschiedlich. Das kann man so pauschal nicht sagen. Allerdings kann das Grundbuchamt den Verkäufer (also A) als Zweitschuldner für die Kosten in Anspruch nehmen. Warum das hier nicht geschehen ist, weiß ich nicht.
Mehr kann ich leider nicht dazu sagen/schreiben.
Trotzdem wünsche ich einen schönen Tag.
Grüße von der Blonden
A verkauft an B und C (Lebenspartnerschaft) im November 2008
(= Datum des Kaufvertrages) ein Haus. Die Beurkundung findet
vor dem Notar statt. Die Auflassung wurde noch im gleichen
Jahr ins Grundbuch eingetragen. A möchte jedoch (was auch im
Vertrag steht) auch eine Grundschuld eintragen lassen, um die
Zahlung des Kaufpreises abzusichern. Mitte des Jahres 2010
bekommt A eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, dass die
Eintragung der Grundschuld zurückweisungsreif ist, da die
Kosten durch B bzw. C nicht beglichen wurden. Aus diesem
Schreiben geht auch hervor, dass der Notar erst im Mai des
Jahres 2010 den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das
Grundbuch gestellt hat. A ging jedoch gutgläubig davon aus,
dass die Eintragung bereits 2008 bzw. Anfang 2009 erfolgte.
Folgende Fragen:
Wie lang dauert eigentlich eine Eintragung ins Grundbuch?
Dachte immer, dass zwei Monate lang genug seien.
Es kann auch länger dauern! Ich würde aber spätestens nach 2
Monaten beim Notar nachfragen. Vorraussetzung ist die
Bestätigung der Kaufpreiszahlung durch den Verkäufer und die
Bezahlung der Grunderwerbsteuer!
Wie liegt denn aber der Fall, wenn der Verkäufer nicht die komplette Kaufpreiszahlung erhalten hat, aber dennoch der Eintragung zustimmt?
Haftet der Notar für diese Fahrlässigkeit?
???
Ist es denn nicht so, dass der Notar für die Eintragung bzw. deren ordnungsgemäßen Verlauf zuständig ist? Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein.
Haften B und/oder C für die Nichteintragung? Wenn ja, in
welcher Form?
???
B und/oder C müssten doch als Käufer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zahlen, oder? Das ist aber nicht geschehen und somit wurde die Eintragung auch nicht vollzogen. Sind sie dann nicht in irgendeiner Form haftbar?
Wie ändert sich die Haftung, wenn der Notar im Jahr 2009 in
die Insolvenz gegangen wäre, daraufhin eine Stellvertretung
die Bearbeitung vorgenommen hätte und es deshalb zu dieser
ectremen Verspätung gekommen wäre?
Welche Rechtsmittel (außer Beschwerde beim OLG) stehen dem
A zur Verfügung.
Ich würde mich über Eure Hilfe freuen. Danke im Voraus.
das sind aber schwierige Fragen, die man so einfach nicht
beantworten kann.
Einfach wäre doch langweilig
Das scheint mir ein Fall für nen
Rechtsanwalt zu sein.
Es kommt ja auch darauf an, was im Vertrag steht. Wenn der
Notar zur getrennten Antragstellung bevollmächtigt ist, darf
er die Anträge natürlich stellen, wie er möchte.
Aber ein Notar kann sich doch nicht eineinhalb Jahre für die Eintragung Zeit lassen, zumal A von einer bereits erfolgten Eintragung ausging. Daher nehme ich an (reine Spekulation), dass er nicht zur getrennten Antragstellung bevollmächtigt war.
Wie lange das Grundbuchamt für die Eintragung braucht, ist
auch abhängig von der Zahlung der Vorschusskosten etc. Ist
sehr unterschiedlich. Das kann man so pauschal nicht sagen.
Allerdings kann das Grundbuchamt den Verkäufer (also A) als
Zweitschuldner für die Kosten in Anspruch nehmen. Warum das
hier nicht geschehen ist, weiß ich nicht.
Mehr kann ich leider nicht dazu sagen/schreiben.
A hat einen Zwischenbescheid vom Grundbuchamt erhalten, in dem ihm die Möglichkeit zur Kostenübernahme gegeben wurde. Deshalb auch meine Frage nach dem Rückgriff auf B und/oder C.
Trotzdem wünsche ich einen schönen Tag.
Grüße von der Blonden
Vielen Dank für die Antwort und auch noch einen schönen Tag.
Sofern die Sachlage an einen Notar weitergeleitet wurde, so muß in der Grundlegenden Abmachung mit dem Notar klar die befugnisse und Rechte und Pflichten
im Vertrag für die Vollmacht evtl der Notariatsangestellten geklärt sein. Nochmal Nachschauen. An sonsten wüsste Ich im Moment keinen anderen Rat.
Also im Notariatsvertrag und der Handlungsvollmacht für Behördengänge müsste allws deutlich abgefasst sein
Hallo,
mir sind da ein paar Dinge nicht klar. Wurde die Grundschuld mit Kaufvertragsabschluss abgeschlossen? Wann soll der Kaufpreis bezahlt werden bzw. wurde er schon bezahlt? Es wurde wahrscheinlich die Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen, oder? Also nicht der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen (Auflassung durch Notar erklärt)?
Grüße
Entschuldigung, habe Ihre Mail gerade erst gelesen. Ich hoffe Ihnen wurde bereits geholfen. Falls nicht, reicht eine kurze Info und ich würde mich -diesmal zeitnah-melden.