Dauer mündlicher Mietvertrag

Hi!

Vielleicht kann mir jemand bei der Beurteilung folgender Rechtssituation helfen:

Frau M. mietet eine kleine Wohnung auf Basis einer mündlichen Absprache. Es existiert also kein Schriftstück. Frage ist, welche Gültigkeit dieser Mietvertrag hat. Dazu habe ich jetzt zwei unterschiedliche Aussagen gefunden:

a) Laut Aussage einer Webseite (www.hausverwalter-vermittlung.de) heißt es: „Mündlich geschlossene Mietverträge sind immer unbefristet, wird ein befristeter Mietvertrag nur mündlich geschlossen, ist dieser zwar nicht ungültig, wandelt sich aber automatisch in einen Vertrag über ein unbefristetes Mietverhältnis.

b) Im §550 BGB steht zu lesen: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

Frage: Ist die Laufzeit des Mietvertrages unmittelbar nach Abschluss des mündlichen Mietvertrages (bzw. nach dem ersten Mietmonat im Rahmen der „Wohn-Duldung“) nun unbefristet oder nicht? Aus dem BGB würde ich schließen, dass die unbefristete Dauer erst nach einem Jahr einsetzt, laut Webseite wäre ein mündlicher Mietvertrag immer unbefristet.

Was nun?

Danke für eure Kommentare!

Gruß vom Heinrich

Frage: Ist die Laufzeit des Mietvertrages unmittelbar nach
Abschluss des mündlichen Mietvertrages (bzw. nach dem ersten
Mietmonat im Rahmen der „Wohn-Duldung“) nun unbefristet oder
nicht? Aus dem BGB würde ich schließen, dass die unbefristete
Dauer erst nach einem Jahr einsetzt, laut Webseite wäre ein
mündlicher Mietvertrag immer unbefristet.

Was nun?

der vertrag ist von anfang an für unbestimmte zeit geschlossen. das will der § 550 bgb auch sagen…