Hallo
Angenommen, ein Arbeitsvertrag datiert auf 01.08.XXXX, der Arbeitnehmer trat aber erst am 16.08. an, da der Arbeitgeber es sich zuerst anders überlegt und dem Arbeitnehmer wieder abgesagt hatte, um ihn dann doch zu holen.
Wie lange dauert nun die Probezeit? Bis 01.02.XXXX oder bis 16.02.XXXX?
In welcher Form hätte eine Kündigung zu erfolgen und bis wann müsste sie eingegangen sein, um noch als abgegeben während der Probezeit zu zählen?
Danke
Hallo.
Wie lange dauert nun die Probezeit? Bis 01.02.XXXX oder bis
16.02.XXXX?
Wenn ein halbes Jahr vereinbart ist, endet die Probezeit am 1.2. um 000 Uhr, also mit Ablauf des 31. Januar.
In welcher Form hätte eine Kündigung zu erfolgen und bis wann
müsste sie eingegangen sein, um noch als abgegeben während der
Probezeit zu zählen?
Form : schriftlich. Eingang bis : siehe oben. Zugang schriftlich bestätigen lassen oder mit Zeugen (der wissen muss, was in dem Schreiben steht!) zustellen.
Gruß kw
Hallo
eine kleine Zusatzfrage. Wenn nach Ablauf der Probezeit die Kf 4 Wochen beträgt, zählen also 4 Wochen direkt nach Aussprechen der Kündigung, richtig? Gibt es hier eigentlich Möglichkeiten, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen, dass man früher geht, wenn man denn könnte, z.B. schon was Neues hat (man wird ja träumen dürfen…)
Danke für die Antwort.
mfg
Hallo
Wenn nach Ablauf der Probezeit die Kf
4 Wochen beträgt, zählen also 4 Wochen direkt nach Aussprechen
der Kündigung, richtig?
Jein. Der Tag des Zugangs der Kü wird nicht mitgerechnet.
Gibt es hier eigentlich Möglichkeiten,
sich mit dem Arbeitgeber zu einigen, dass man früher geht,
wenn man denn könnte, z.B. schon was Neues hat (man wird ja
träumen dürfen…)
Ja, man kann einen Aufhebungsvertrag einvernhemlich vereinbaren. Stimmt der AG (oder der AN) nicht zu, ist die Küfrist einzuhalten.
Ich halte es übrigens für strittig, zumindest was das Ende der WARTEzeit (also die ersten sechs Monate der Beschäftigung) abgeht, daß hier der 01.08. als Beschäftigungsbeginn anzusehen ist. Persönlich tendiere ich zum 16.08.
Und um Deine Frage, die noch offen ist, zu beantworten: auch am letzten Tag der Probezeit kann mit der „Probezeitkündigungsfrist“ noch gekündigt werden. Daß das AV dann außerhalb der Probezeit endet, ist hierfür irrelevant.
Gruß,
LeoLo
Holla.
Ich halte es übrigens für strittig, zumindest was das Ende der
WARTEzeit (also die ersten sechs Monate der Beschäftigung)
abgeht, daß hier der 01.08. als Beschäftigungsbeginn anzusehen
ist. Persönlich tendiere ich zum 16.08.
Hm … würdest Du mit mir kondom gehen, dass es davon abhängt, wie der entsprechende Passus im Vertrag formuliert ist?
Alternativ
Im ersten Falle wäre mein trügliches Gefühl, dass tatsächlich mit dem Datum des Arbeitsvertrages die Probezeit begänne …?
Gruß kw
Hallo
Ich halte es übrigens für strittig, zumindest was das Ende der
WARTEzeit (also die ersten sechs Monate der Beschäftigung)
abgeht, daß hier der 01.08. als Beschäftigungsbeginn anzusehen
ist. Persönlich tendiere ich zum 16.08.
Hm … würdest Du mit mir kondom gehen,

dass es davon abhängt,
wie der entsprechende Passus im Vertrag formuliert ist?
Alternativ
- "Die Probezeit dauert bla und beginnt am …
" / „Die Probezeit beträgt bla.“
bla und beginnt mit dem Datum der Arbeitsaufnahme
…"
Im ersten Falle wäre mein trügliches Gefühl,
dass tatsächlich mit dem Datum des Arbeitsvertrages die
Probezeit begänne …?
Prinzipiell ja, es ist schon interessant, den Wortlaut zu kennen. Allerdings müssen wir trotzdem dabei berücksichtigen, daß die beiden Parteien sich ja über die verspätete Arbeitsaufnahme unterhalten haben. Da kann mündlich so ungefähr alles vereinbart worden sein, also auch, daß der AV inhaltlich identisch bleibt, aber Arbeitsbeginn und damit einher die Probezeit entsprechend als wirksam abgeändert vereinbart gelten sollen. Daß die Wartezeit hier vom 01. an gerechnet wird, kann ich mir nur dann vorstellen, wenn für die Zeit bis zum einschließlich 15. ausdrücklich unbezahlter Urlaub vereinbart wurde.
Gruß,
LeoLo
Hallo^^
Gehen wir davon aus, es wurde gar nicht drüber gesprochen. Die Arbeit wurde aufgenommen und fertig. Im AV stünde wörtlich drin: „Die Probezeit beträgt 6 Monate.“ Mehr nicht, außer einer Klausel von wegen Kündigungsfrist von einer Woche während dieser Zeit.
Schwammige Formulierung, hm?
Schanke dön Euch Zweien! +Lokischadeüberreich+
Hallo
Gehen wir davon aus, es wurde gar nicht drüber gesprochen. Die
Arbeit wurde aufgenommen und fertig. Im AV stünde wörtlich
drin: „Die Probezeit beträgt 6 Monate.“
Im Zweifel entscheidet ein Richter. Meines Erachtens dann zu zählen ab dem 16.
Mehr nicht, außer
einer Klausel von wegen Kündigungsfrist von einer Woche
während dieser Zeit.
Soweit dies nicht einem Tarifvertrag entspringt, ist diese Kündigungsfrist unwirksam. Mindestens zwei Wochen müssen es dann sein.
Gruß,
LeoLo