Hallo zusammen,
angenommen jemand hatte beim Jobcenter einen Antrag auf Sonderbedarf gestellt.
Dieser wurde, inklusive Widerspruch, abgelehnt.
Es wurde Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt.
Das Gericht sah die Rechtmäßigkeit des Sonderbedarfes gegeben und verpflichtete das Jobcenter im Gerichtstermin zum einstweiligen Rechtsschutz zur Zahlung des Sonderbedarfes ab Gerichtstermin für drei Monate bis zum nächsten Bewilligungszeitraum.
Ab dem folgenden Bewilligungszeitraum bewilligte das Jobcenter auf Antrag des Empfängers den Sonderbedarf ohne Einschaltung des Gerichtes.
Das Hauptverfahren ist noch anhängig, da der Sonderbedarf für zurückliegende 5 Monate (zwischen Antragsstellung und Verhandlung Einstw. Rechtss.) noch offen ist.
Muss das jetzt noch normal verhandelt werden?
Gruß
Bori