hallo liebe www’ler,
ich habe eine frage bzgl. der dauernden last (als sonderausgaben-abzug). angenommen ein ehepaar wohnt unentgeltlich mit im haus der eltern. wie erechnet sich da der betrag der dauernden last?
rechnungen wie heizöl, reparatueren am haus, wasser, strom etc. prozentual ausrechnen??
gibt es dazu einen höchstsatz?
was kann man absetzen und was nicht?
vielen lieben dank schon mal für eure antworten und meinungen.
gruß
Warum sollte das überhaupt als Dauernde Last abzugsfähig sein?
weil das durch nen notariellen vertrag vor einigen jahren so geregelt ist.
das ehepaar, dass in dem haus der eltern wohnt ist verpflichtet für die ganzen anfallenden ausgaben verantwortlich zu sein.
Hallo …
erst mal eine Empfehlung für die Kommunikation hier : Groß- und Kleinschreibung erleichtert immer noch das Lesen. Ebenso eine sorgfältige Formulierung des Sachverhaltes.
ich habe eine frage bzgl. der dauernden last (als sonderausgaben-abzug). angenommen ein ehepaar wohnt unentgeltlich mit im haus der eltern.
Also so zu verstehen : Die Eltern sind Hauseigentümer. Eines der Kinder wohnt unentgeltlich mitsamt Ehegatten in dem Haus mit. Keine weiteren Mieter ? Einfamilienhaus (EFH) oder MFH ?
Für MFH :
Diejenige Partei des notariellen Vertrages, die den Nießnutz an dem Grundstück/Haus hat, gibt im Rahmen der ESt-Erklärung ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, Anlage V. Einkünfte sind Mieteinahmen minus Werbungskosten.
Bei selbstgenutzter und/oder unentgeltlich überlassener Wohnung an nahe Angehörige zählt die Hälfte der ortsüblichen Miete als Mieteinnahme.
Werbungskosten sind Reparaturen, Gebühren, etc. Schau mal in die Erläuterungen der Anlage V. Der (flächenmäßige) Anteil der Werbungskosten, der auf die selbstgenutzte und/oder unentgeltlich überlassene Wohnung entfällt, kann gegenüber dem FA nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. D.h. er wird nicht berücksichtigt.
Für EFH :
Normalerweise steuerlich nicht relevant, bzw nichts zu holen. Ich weiss jedoch nicht, ob bei unentgeltlich überlassener Wohnung an nahe Angehörige dieses nicht dazu führt, dass das als MFH (s.oben) zählt.
Gruß
Karl
Diejenige Partei des notariellen Vertrages, die den Nießnutz
an dem Grundstück/Haus hat, gibt im Rahmen der ESt-Erklärung
ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, Anlage V.
Einkünfte sind Mieteinahmen minus Werbungskosten.
Bei selbstgenutzter und/oder unentgeltlich überlassener
Wohnung an nahe Angehörige zählt die Hälfte der ortsüblichen
Miete als Mieteinnahme.
Werbungskosten sind Reparaturen, Gebühren, etc. Schau mal in
die Erläuterungen der Anlage V. Der (flächenmäßige) Anteil der
Werbungskosten, der auf die selbstgenutzte und/oder
unentgeltlich überlassene Wohnung entfällt, kann gegenüber dem
FA nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. D.h. er
wird nicht berücksichtigt.
So wie ich das gelesen habe wird ja eben KEINE Miete bezahlt.
Für EFH :
Normalerweise steuerlich nicht relevant, bzw nichts zu holen.
Ich weiss jedoch nicht, ob bei unentgeltlich überlassener
Wohnung an nahe Angehörige dieses nicht dazu führt, dass das
als MFH (s.oben) zählt.
Dem FA ist das jedoch grad Wurst, ob es sich um ein MFH oder EFH handelt…würde Miete fliessen, wäre die auch beim EFH zu versteuern…
Hi,
Bei selbstgenutzter und/oder unentgeltlich überlassener
Wohnung an nahe Angehörige zählt die Hälfte der ortsüblichen
Miete als Mieteinnahme.
und wo bitte steht das im Einkommensteuergesetz?
Die Nutzungswertbesteuerung ist schon ewig lange abgeschafft und wenn keine Miete fließt, geht da auch nichts fiktiv.
Normalerweise steuerlich nicht relevant, bzw nichts zu holen.
Ich weiss jedoch nicht, ob bei unentgeltlich überlassener
Wohnung an nahe Angehörige dieses nicht dazu führt, dass das
als MFH (s.oben) zählt.
aha, du weist es also nicht
Schöne Grüße
C.
Zuwendungswohnrecht
Hi,
weil das durch nen notariellen vertrag vor einigen jahren so
geregelt ist.
das ist kein Grund, dass das auch steuerlich anerkannt wird
das ehepaar, dass in dem haus der eltern wohnt ist
verpflichtet für die ganzen anfallenden ausgaben
verantwortlich zu sein.
also: die Eltern haben das Eigentum an dem Gebäude und das Kind hat ein Wohnrecht, unentgeltlich
Dann ist das ein Zuwendungswohnrecht und bei Selbstnutzung ist das steuerlich nicht relevant. Eine dauernde Last wird auch nicht anerkannt.
Mit so einem Vertrag sollte man vor Vertragsabschluss zum Steuerberater, damit das wenigstens von seiner Haftpflichtversicherung abgedeckt wird. Wenn man sich diese Ausgabe spart, hat man eben das Risiko, dass es nicht so klappt, wie gewünscht.
Schöne Grüße
C.
Hallo C.
Die Nutzungswertbesteuerung ist schon ewig lange abgeschafft
und wenn keine Miete fließt, geht da auch nichts fiktiv.
Okay. Aber wie sieht’s denn aus mit den Werbungskosten, wenn eine von mehreren Wohnungen unentgeltlich überlassen wurde ?
Reparaturen an der unentgeltlich überlassenen Wohnung: nicht absetzbar ?
Allgemeine Reparaturen, zB am Treppenhaus : entsprechend des Flächenanteils der Wohnungen, für die Miete gezahlt wird ?
Gruß
Karl
unentgeltlich überlassene Wohnung
Hi,
Okay. Aber wie sieht’s denn aus mit den Werbungskosten, wenn
eine von mehreren Wohnungen unentgeltlich überlassen wurde ?
ganz einfach: Wenn nix Einnahmen, dann auch nix Ausgaben.
Reparaturen an der unentgeltlich überlassenen Wohnung: nicht
absetzbar ?
ja, nicht absetzbar
Allgemeine Reparaturen, zB am Treppenhaus : entsprechend des
Flächenanteils der Wohnungen, für die Miete gezahlt wird ?
ja, nur absetzbar als die Wohnungen der Erzielung von Einnahmen dienen.
Schöne Grüße
C.
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Danke schon mal für eure Antworten.
Das Haus gehört den Eltern und der Sohn wohnt mit der Ehefrau UNENTGELTLICH im Haus. Beide Parteien haben halt notariell vereinbart, dass der Sohn für Reparaturen/Instandhaltungen, Strom etc. für das Haus aufkommen muss.
Ich weiß eben zu 1oo%, dass jahrelang dauernde Lasten geltend gemacht wurden (vom Steuerberater errechnet). Nun würde mich halt interessieren, WIE ich so etwas berechnen kann.
Grüße
Steuerrecht
Hi,
Ich weiß eben zu 1oo%, dass jahrelang dauernde Lasten geltend
gemacht wurden (vom Steuerberater errechnet). Nun würde mich
halt interessieren, WIE ich so etwas berechnen kann.
Steuerrecht ist schnelllebig. Was vor Jahren -vielleicht- richtig war, hat keinen Bestandsschutz für die Ewigkeit.
Bei Zweifeln Steuerberater einschalten.
Schöne Grüße
C.