Problem: Nach dem Kauf einen Daunenmantel wurde festgestellt, dass die Daunen immer nach außen durch das Innenfutter gelangt sind. Beim Versuch den Mantel zurückgeben weigerte die Verkäuferin (Karstadt), den Mantel zurückzunehmen. Sie sagte, dass der Mantel gewaschen werden muss, dann werden die Daumen nicht mehr rauskommen. Wenn das Wäschen nicht hilft, wird der Mantel zurückgenommen. Darf die Verkäuferin das verlangen? Außerdem, ist zweifelhaft, dass den Mantel nach dem Waschen zurückgenommen wird. Was ist hier zu tun? Zum Anwalt gehen?
Persönliche Meinung 2 Tage später wiederkommen sagen ist gewaschen und dann zurückgeben, wenn er gewaschen wurde kommen noch mehr Daunen raus, aber vorher noch entweder schriftlich bestätigen lassen das er gewaschen werden soll oder ne Zeugin mitnehmen.
lg
Persönliche Meinung 2 Tage später wiederkommen sagen ist
gewaschen und dann zurückgeben, wenn er gewaschen wurde kommen
noch mehr Daunen raus, aber vorher noch entweder schriftlich
bestätigen lassen das er gewaschen werden soll oder ne Zeugin
mitnehmen.
Und wer soll diese Buchstabensuppe dechiffrieren?
Problem: Nach dem Kauf einen Daunenmantel wurde festgestellt,
dass die Daunen immer nach außen durch das Innenfutter gelangt
sind. Beim Versuch den Mantel zurückgeben weigerte die
Verkäuferin (Karstadt), den Mantel zurückzunehmen. Sie sagte,
dass der Mantel gewaschen werden muss, dann werden die Daumen
nicht mehr rauskommen.
Entspricht das dem üblichen Vorgehen bei Daunenmänteln?
(Ich weiß jetzt echt nicht, ob das so normal ist.)
Gibt es eine Anleitung zum Mantel, die das so besagt?
Wenn das Wäschen nicht hilft, wird der
Mantel zurückgenommen. Darf die Verkäuferin das verlangen?
Wenn es Stand der Technik ist, dass Daunen erst dann nicht mehr durch das Futter wandern, wenn sie einmal gewaschen wurden, dann muss man das so hinnehmen.
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
So sagt es das BGB. Das wäre hier zu prüfen.
Außerdem, ist zweifelhaft, dass den Mantel nach dem Waschen
zurückgenommen wird. Was ist hier zu tun? Zum Anwalt gehen?
Aber sicher doch - wenn ein Sachmangel vorliegt, dann hat der Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
AGB-Bestimmungen, in denen sich der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung vorbehält, dürften nach §475 BGB eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers sein.