Hi,
Fakten:
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X ist schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz.
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X ist angestellt bei einer schweizer Beratungsfirma mit Sitz in der Schweiz.
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Diese schweizer Firma ist Tochtergesellschaft einer AG mit Sitz in Deutschland.
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X wird für ein Projekt für ein volles Kalenderjahr nach Deutschland entsandt. Also mehr als 183 Einsatztage in Deutschland.
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X unterzeichnet beim Kunden und bei der deutschen Muttergesellschaft eine Arbeitnehmerüberlassung.
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Den Lohn erhält X von der Firma in der Schweiz, inkl. der Umsatzbonuskomponente. Das Accountmanagement des dt. Kunden liegt aber der deutschen AG, die dann einen Teil des Fakturaeinkommens an die schweizer AG weiterleitet.
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X wohnt in einer Projektwohnung welche durch die deutsche AG angemietet ist.
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X reist normalerweise jedes Wochenende zurück in die Schweiz.
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Unter der Woche kann aufgrund der Distanz zwischen Einsatzort (D) und Wohnort (Schweiz) kein täglicher Rückkehr an den Wohnort zugemutet werden. Schicht- oder Arbeit auf Abruf besteht allerdings nicht.
Im DBA CH sind vor allem Art. 15 und Art. 15a interessant.
Ist X ein Grenzgänger?
Da X nur am Wochenende an den Wohnort zurückkehren kann, sind die Wochen-/Arbeitstage als Nichtrückkehrtage anzusehen oder sind dies für diese Regelung unschädliche Tage?
Besten Dank für Eure Meinungen!