DBA CH Schweizer auf Projektarbeit in D

Hi,

Fakten:

  • X ist schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz.

  • X ist angestellt bei einer schweizer Beratungsfirma mit Sitz in der Schweiz.

  • Diese schweizer Firma ist Tochtergesellschaft einer AG mit Sitz in Deutschland.

  • X wird für ein Projekt für ein volles Kalenderjahr nach Deutschland entsandt. Also mehr als 183 Einsatztage in Deutschland.

  • X unterzeichnet beim Kunden und bei der deutschen Muttergesellschaft eine Arbeitnehmerüberlassung.

  • Den Lohn erhält X von der Firma in der Schweiz, inkl. der Umsatzbonuskomponente. Das Accountmanagement des dt. Kunden liegt aber der deutschen AG, die dann einen Teil des Fakturaeinkommens an die schweizer AG weiterleitet.

  • X wohnt in einer Projektwohnung welche durch die deutsche AG angemietet ist.

  • X reist normalerweise jedes Wochenende zurück in die Schweiz.

  • Unter der Woche kann aufgrund der Distanz zwischen Einsatzort (D) und Wohnort (Schweiz) kein täglicher Rückkehr an den Wohnort zugemutet werden. Schicht- oder Arbeit auf Abruf besteht allerdings nicht.

Im DBA CH sind vor allem Art. 15 und Art. 15a interessant.

Ist X ein Grenzgänger?

Da X nur am Wochenende an den Wohnort zurückkehren kann, sind die Wochen-/Arbeitstage als Nichtrückkehrtage anzusehen oder sind dies für diese Regelung unschädliche Tage?

Besten Dank für Eure Meinungen!

DBA Schweiz
Hi,

Knackpunkt ist dieser Satz:

  • X unterzeichnet beim Kunden und bei der deutschen :Muttergesellschaft eine Arbeitnehmerüberlassung.

Ob das irgendwelche Auswirkung auf das Besteuerungsrecht hat? Deshalb würde ich anraten einen Steuerberater hinzuzuziehen, zumal der eine Haftpflichtversicherung hat…

  • X wohnt in einer Projektwohnung welche durch die deutsche AG
    angemietet ist.

=> unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, da ein Wohnsitz vorliegt

Aus der Schilderung ist nicht zu erkennen, ob Ansässigkeitsstaat die Schweiz oder Deutschland ist. Das ist Gestaltungsberatung, also etwas für einen Steuerberater.
Wenn Deutschland der Ansässigkeitsstaat ist, fallen Tätigkeitsstaat und Ansässigkeitsstaat zusammen, dann versteuert der Arbeitnehmer in Deutschland.

siehe auch
http://www.eversheds.ch/File/Anwaltspublikationen/AK…

Grenzgänger ist der Arbeitnehmer nicht, da er nicht täglich vom Tätigkeitsstaat zu seinem Wohnsitzstaat zurückkehrt.

Sorry, insgesamt möchte ich mich wegen den Unwägbarkeiten der Details nicht festlegen.

Schöne Grüße
C.