Dba d & ch

Guten tag gemeinsam,

wer kann expertenrat bitte aussprechen?

Folg Bsp soll wiedergegeben werden: person x unterhält eine gmbh in der schweiz, ist aber aufgrund mehrere projekte länger als 183T in deutschland „unterwegs“. person x ist nicht deutsche staatsbürgschaft sondern nur EU. Eine abmeldung von deutschland fand statt, während der 183T ist person x in deutschland in hotels und private appartment auf zeit.

Nun entscheidet sich person x in deutschland eine betriebstätte zu gründen. Diese soll gemäß allerdings nur information dienen; es gelten folg annahme wonach eine betriebsätte als „unaktiv“ beziffert wird:

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

Wer kann nun sagen wie sich den umsatz/gewinn der ch gmbh trotz betriebstätte in deutschland auswirkt?

gruss

Servus,

ob die Schweizer GmbH Umsätze in D bewirkt, und wie deren Besteuerung ggf. vorgenommen werden muss, lässt sich nur sagen, wenn man weiß, welche Umsätze bewirkt werden (welche Leistungen an welchen Empfänger?).

Der Gewinn der Schweizer GmbH unterliegt bei der beschriebenen Situation keiner Besteuerung in Deutschland, falls die unselbständige Niederlassung in D tatsächlich nur die beschriebenen Funktionen ausübt. Das widerspricht sich allerdings eventuell mit der Angabe zur Arbeit eines Mitarbeiters an Projekten in D - ohne dass dazu Angaben im Sachverhalt vorliegen, entsteht trotzdem der Eindruck einer Einmann-GmbH, deren Geschäftsführer nicht plötzlich keiner mehr ist, wenn er nach D einreist; selbst wenn er mit Grenzübertritt alles von seinem mitgeführten Laptop löscht, was mit andren Funktionen als den beschriebenen zu tun hat, alle Post der deutschen Niederlassung ungeöffnet in die CH mitnimmt und jedesmal, wenn ihn jemand in D in einer Angelegenheit anruft, die einen bestehenden oder künftigen Vertrag betreffen könnte, sofort auflegt.

Wieauchimmer - dazu müsste man mehr zum Sachverhalt wissen, es ist pur spekulativ, dass der Mitarbeiter in D gleichzeitig GF der Schweizer GmbH sein könnte.

Das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Mitarbeiters, der in D tätig ist, liegt für die Perioden, in denen er in D arbeitet, bei Deutschland (beschränkte Steuerpflicht, falls weder Wohnsitz noch dauernder Aufenthalt in D).

Schöne Grüße

MM

Guten Tag,

Hallo,

erstmal dankesehr.
Ganz klar, es soll kein „versteckspiel“ werden sondern muss alles seine richtigkeit haben. erste firma, ernste geschäfte usw usw…

GF der CH Gmbh wird ja auch gleichzeitig immer wieder Projekte in D betreuen, wird aber auch eigene MA (festangestellte oder freiberüfler mit schweizer vertrag) rund um D auf projekte haben. Das das GF gehalt deutsche steuer unterliegt ist okay.

Die Frage ist „nur“ wie wird die betriebstätte in D bewertet? Und ist dann die CH Gmbh (die gleichzeitig die Person ist dass den Kunde in D -oder sonstwo- eine rechnung schriebt) für diese Umsätze in D steuerpflichtig?

gruss

Servus,

Die Frage ist „nur“ wie wird die betriebstätte in D bewertet?

Wenn die Niederlassung keine anderen Funktionen erfüllt als die im Ausgangspost beschriebenen, wird sie nicht als feste Einrichtung im Sinn des DBA D-CH betrachtet. An dieser Stelle vermischt sich der Sachverhalt mit der Möglichkeit, diesen ggf. zu beweisen (gegenüber dem deutschen Fiskus trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für alles, was seine Steuerlast mindert). So wird im Zweifelsfall der GF der Schweizer GmbH beweisen müssen, dass er, wenn er in D aktiv ist, mit der Niederlassung in D keinen Kontakt hat, bzw. seine Kontakte mit der Niederlassung in D, solange er in D ist, sich ausschließlich auf die von Dir im Ausgangspost beschriebenen Funktionen beziehen. Dafür gibt es teilweise Zeugen - die in D angestellten Mitarbeiter und engagierten Gipsy Engineers -, teilweise können eigene Aufzeichnungen im Sinn von Tagesberichten sein, die der GF (als Mitarbeiter) an sich selber (als GF der GmbH) richtet.

Zur Steuerbarkeit der Umsätze:

Diese hängen nicht wesentlich von der Existenz einer Betriebsstätte oder eine festen Einrichtung ab, aber die Betriebsstätten-Geschichte hat - nochmal in einer andren Nuance - Einfluss auf die Durchführung der Besteuerung.

Es scheint sich von der Beschreibung her um Ingenieursleistungen zu handeln, die da ausgeführt und fakturiert werden. Wenn diese für Unternehmen im Sinn des UStG ausgeführt werden - das dürfte insgesamt der Fall sein - unterliegen sie der deutschen USt, sie sind nicht steuerbar hinsichtlich der Schweizer MWSt. Die USt wird bei der Schweizer GmbH durch den deutschen Fiskus nur dann erhoben, wenn die Niederlassung der Schweizer GmbH in D Unternehmer im Sinn des UStG ist. Das ist im vorliegenden Beispiel dann so, wenn die deutsche Niederlassung administrativ an den Leistungen beteiligt ist, die in D erbracht werden: Timesheets einsammeln und kontrollieren, an Verträgen mitwirken etc. - die Grenze ist grad so wie bei der festen Einrichtung.

Wenn die Niederlassung kein Unternehmer in D ist, wird die deutsche USt nicht bei ihr erhoben, sie fakturiert ohne USt (auch ohne Schweizer MWSt), und der deutsche Empfänger der Leistung schuldet die USt (die er gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann).

Wenn irgendwelche Waren verkauft werden, und wenn die Leistungsempfänger keine Unternehmer sind, sieht das alles nochmal anders aus. Dann bräuchte ich mehr Information dazu.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

also, kein wirklich einfaches thema, oder? teils habe ich verstanden teils nicht. Bei der Leistungen handelt sich überwiegend um Dienstleistungen oder anders genannt Dienst- und Beraterverträge.

Vielleicht nochmal als zusammenfassung:

1/ person x gründet eine gmbh in der schweiz, und ist zugleich GF der selbe
2/ person x beschäftigt EU personal u.a. in deutschland mit schweizer verträge
3/ person x eröffnet für die CH gmbh eine niederlassung/betriebsstätte in deutschland (Eintragung HR?!)

4/ CH GmbH schreibt die Rechnungen an die Kunden in deutschland

5/ person X und seine MA sind 183T und mehr in deutschland auf Beratung.

6/ Die Niederlassung, als Bsp sagen wir in Frankfurt, gilt als verwaltung; keine acquise oder sonst aktivitäten (rechnungen schreiben, versenden usw…) werden vorgenommen.

So nun, sorry wenn ich nochmla frage, wenn die CH GmbH zB eine Umsatz von 200.000€ erwirschaftet und zwar nur in deutschland, ist den betrag von 200T€ aufgrund der Betriebstätte in deutschland steuerpflichtig (Korperschaft, Gewerbe usw…) ?

gruss

Servus,

so sehr schwierig ist die Materie eigentlich nicht; fummelig wird das im Fall so einer relativ kleinen Gesellschaft, bei der naturgemäß die einzelnen Funktionen nicht so schematisch voneinander getrennt werden können.

wenn die CH GmbH zB eine
Umsatz von 200.000€ erwirschaftet und zwar nur in deutschland,
ist den betrag von 200T€ aufgrund der Betriebstätte in
deutschland steuerpflichtig (Korperschaft, Gewerbe usw…) ?

die deutsche GmbH, die mir für Brot, Beinscheiben und Riesling sorgt, macht ihren Umsatz aus Ingenieurleistungen im Umfang von ein paar Mio EUR p.a. zu 95% in anderen Ländern, teils mit, teils ohne DBA. In diesen Ländern gibt es aber nur die Projektarbeit von Ingenieuren und Technikern an der Front, keinerlei Verwaltung, keine eigenverantwortliche kaufmännische Aktion: Die im Ausland aktiven Vertriebler haben keinerlei Vollmacht oder Rechte zur Vertretung der Gesellschaft, alle Verträge, Change orders etc. werden in D unterschrieben. Folge: Es gibt keine Besteuerung der Erträge außerhalb Deutschlands; selbst die in derlei Angelegenheiten durchaus pingelige Norwegische Krone, die jede Bewegung auf ihrem Territorium mit größter Neugierde überwacht, will nur die Steuern auf den Lohn der Leute, die dort arbeiten - der Ertrag der Gesellschaft unterliegt nur in D der Besteuerung. Abgrenzungsprobleme gibt es, wenn in eigener Verantwortung Montage und Commissioning von irgendwelchen Systemen im Ausland ausgeführt werden: Sowie da Material (Schaltschränke, Verkabelung, Messeinrichtungen) im Spiel ist, kann dann eine „Baustelle“ draus werden, die für sich allein schon eine feste Einrichtung im Sinn praktisch aller DBA ausmacht, wenn sie länger als eine von DBA zu DBA unterschiedliche Zeit dauert. Aber das gehört nicht zu der Frage hier.

Mutatis mutandis gilt dieses auch für die beschriebene Schweizer GmbH, solange ihr Büro in D eben nicht verwaltend tätig wird, sondern nur die Funktion einer Repräsentanz hat, die die Ohren am Marktgeschehen hält, sich am Markt auch zu Wort meldet (ohne bis zum Handschlag zu verhandeln!), die vor Ort eingesetzten Leute beim Quartiermachen, Reisen etc. unterstützt, Kontakte mit Consultants anbahnt (auch dieses nicht bis zum Handschlag!) usw.

Daher meine Bemerkung mit dem Einsammeln und Kontrollieren von Wochenberichten und Timesheets: Sowie die deutsche Niederlassung das besorgt, beschäftigt sie sich mit Dingen, die unmittelbar Wirkung auf die bestehenden Vertragsverhältnisse haben, und damit kann - die Begriffe sind hier in der Tat ein bissel vage - bereits eine Betriebsstätte / feste Einrichtung bestehen. Nicht bloß der Abschluss mit dem Auftraggeber löst das aus.

– Ganz anderer Ansatz: Wenn die Gesellschaft in so einer Situation „offensiv“ vom Bestehen einer in D steuerpflichtigen Betriebsstätte ausgeht, in diesem Zusammenhang alles formal Notwendige (steuerliche Erfassung, separate Gewinnermittlung plus Steuererklärungen) veranlasst, und diese Betriebsstätte mit plausibel und nachvollziehbar dargestellten Umlagen für Overheads belastet (das geht steuerlich auch ohne eigene Rechtsperson der deutschen Niederlassung), hat sie die Möglichkeit, in D irgendeinen Ertrag im Nano-Format der GewSt und KSt zu unterwerfen, und die Höhe umgelegten Overheads kann man nicht so ohne weiteres anzweifeln oder gar verwerfen, wenn das formal ordentlich gemacht ist. Der taktische Vorteil des Angreifers hat da einiges Gewicht.

Schöne Grüße

MM

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