Servus,
so sehr schwierig ist die Materie eigentlich nicht; fummelig wird das im Fall so einer relativ kleinen Gesellschaft, bei der naturgemäß die einzelnen Funktionen nicht so schematisch voneinander getrennt werden können.
wenn die CH GmbH zB eine
Umsatz von 200.000€ erwirschaftet und zwar nur in deutschland,
ist den betrag von 200T€ aufgrund der Betriebstätte in
deutschland steuerpflichtig (Korperschaft, Gewerbe usw…) ?
die deutsche GmbH, die mir für Brot, Beinscheiben und Riesling sorgt, macht ihren Umsatz aus Ingenieurleistungen im Umfang von ein paar Mio EUR p.a. zu 95% in anderen Ländern, teils mit, teils ohne DBA. In diesen Ländern gibt es aber nur die Projektarbeit von Ingenieuren und Technikern an der Front, keinerlei Verwaltung, keine eigenverantwortliche kaufmännische Aktion: Die im Ausland aktiven Vertriebler haben keinerlei Vollmacht oder Rechte zur Vertretung der Gesellschaft, alle Verträge, Change orders etc. werden in D unterschrieben. Folge: Es gibt keine Besteuerung der Erträge außerhalb Deutschlands; selbst die in derlei Angelegenheiten durchaus pingelige Norwegische Krone, die jede Bewegung auf ihrem Territorium mit größter Neugierde überwacht, will nur die Steuern auf den Lohn der Leute, die dort arbeiten - der Ertrag der Gesellschaft unterliegt nur in D der Besteuerung. Abgrenzungsprobleme gibt es, wenn in eigener Verantwortung Montage und Commissioning von irgendwelchen Systemen im Ausland ausgeführt werden: Sowie da Material (Schaltschränke, Verkabelung, Messeinrichtungen) im Spiel ist, kann dann eine „Baustelle“ draus werden, die für sich allein schon eine feste Einrichtung im Sinn praktisch aller DBA ausmacht, wenn sie länger als eine von DBA zu DBA unterschiedliche Zeit dauert. Aber das gehört nicht zu der Frage hier.
Mutatis mutandis gilt dieses auch für die beschriebene Schweizer GmbH, solange ihr Büro in D eben nicht verwaltend tätig wird, sondern nur die Funktion einer Repräsentanz hat, die die Ohren am Marktgeschehen hält, sich am Markt auch zu Wort meldet (ohne bis zum Handschlag zu verhandeln!), die vor Ort eingesetzten Leute beim Quartiermachen, Reisen etc. unterstützt, Kontakte mit Consultants anbahnt (auch dieses nicht bis zum Handschlag!) usw.
Daher meine Bemerkung mit dem Einsammeln und Kontrollieren von Wochenberichten und Timesheets: Sowie die deutsche Niederlassung das besorgt, beschäftigt sie sich mit Dingen, die unmittelbar Wirkung auf die bestehenden Vertragsverhältnisse haben, und damit kann - die Begriffe sind hier in der Tat ein bissel vage - bereits eine Betriebsstätte / feste Einrichtung bestehen. Nicht bloß der Abschluss mit dem Auftraggeber löst das aus.
– Ganz anderer Ansatz: Wenn die Gesellschaft in so einer Situation „offensiv“ vom Bestehen einer in D steuerpflichtigen Betriebsstätte ausgeht, in diesem Zusammenhang alles formal Notwendige (steuerliche Erfassung, separate Gewinnermittlung plus Steuererklärungen) veranlasst, und diese Betriebsstätte mit plausibel und nachvollziehbar dargestellten Umlagen für Overheads belastet (das geht steuerlich auch ohne eigene Rechtsperson der deutschen Niederlassung), hat sie die Möglichkeit, in D irgendeinen Ertrag im Nano-Format der GewSt und KSt zu unterwerfen, und die Höhe umgelegten Overheads kann man nicht so ohne weiteres anzweifeln oder gar verwerfen, wenn das formal ordentlich gemacht ist. Der taktische Vorteil des Angreifers hat da einiges Gewicht.
Schöne Grüße
MM