DBA DE/AUS - Aufenthalt 5 Monate

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Man hat 5 Monate in Australien gelebt und einige Zeit auch dort gearbeitet. Der Aufenthaltszeitraum ist September 2010 bis Ende Januar 2011. Während dieser Zeit wurde 3 Monate bei einer australischen Firma gearbeitet. Wie verhält es sich mit der hiesigen Versteuerung?

Die Person wird in Australien ganz normal versteuert, aber werden die Einkünfte auch für das Steuerjahr 2010 in Deutschland noch einmal besteuert? Das Problem ist, dass man ja weniger als 183 Tage in Australien gelebt hat und die darauf ausgelegte Regelung greift also in diesem Fall nicht. Gleichzeitig ist es aber auch noch so, dass (wenn in Deutschland die australischen Einkünfte bis zum 31.12.2010 angerechnet werden) im Jahre 2010 weniger als der Freibetrag von 8004 Euro erwirtschaftet wurde. Würde das im Endeffekt keine Besteuerung zur Folge haben?

Wäre sehr dankbar, wenn jemand bezüglich der Versteuerung weiterhelfen könnte.

Vielen Dank im Voraus!

DBA DE/AUS - Aufenthalt 5 Monate
Servus,

kurz vorab: Eine „183-Tage-Regelung“, die ausschließlich auf die Dauer des Aufenthaltes in einem Land abhebt, gibt es in keinem Doppelbesteuerungsabkommen von Deutschland mit irgendeinem andren Staat.

Einzelheiten dazu bitte unter Art. 14 Abs 2 DBA Australien nachlesen, in gleicher oder ähnlicher Weise sind derartige Ausnahmeregelungen Standard in Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Besteuerungsrecht für die N-Einkünfte aus Australien liegt bei Australien, in D unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.

Das heißt, die Einkünfte aus Australien werden nach deutschem Recht ermittelt, und auf das deutsche zu versteuernde Einkommen wird der ESt-Satz angewendet, der sich ergibt, wenn man zu dem deutschen zu versteuernden Einkommen die nach deutschem Recht ermittelten australischen Einkünfte addiert. Wenn der Betrag, der sich dabei ergibt, unter dem Grundfreibetrag liegt, wird die ESt mit Null festgesetzt.

In keinem Fall gibt es eine doppelte Besteuerung der Einkünfte aus Australien. Auch wenn der Grundfreibetrag mit der genannten Rechnung überschritten wird, wird der damit gefundene ESt-Satz nur auf das zu versteuernde Einkommen ohne die N-Einkünfte aus Australien angewendet. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der Progressionsvorbehalt für eine doppelte Besteuerung gehalten wird.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Kann man also abschließend sagen, dass das australische N-Einkommen in Deutschland also definitiv nicht versteuert wird, sondern dadurch höchstens der Steuersatz, der auf das deutsche Einkommen gezahlt werden muss, durch den Progressionsvorbehalt erhöht werden kann, falls der Grundfreibetrag überschritten wird?

Servus,

ja, so ist es. Zu einer doppelten Besteuerung kann es allenfalls kommen, wenn nicht belegt werden kann, daß die Besteuerung im anderen Land (hier Australien) tatsächlich erfolgt ist.

Schöne Grüße

MM