Folgender Fall würde mich interessieren. Ein Deutscher wird ins Ausland (z. B. Mexiko o.ä.) versetzt (Soldat, Lehrer etc) und die Familie geht mit. Der Ehepartner einigt sich mit seiner Firma auf Arbeit über das Internet und noch eine festzulegende Präsenz an seinem alten Arbeitsplatz.
in diesem theoretischen Fall würde ich davon ausgehen, dass der bisherige Wohnsitz verkauft/vermietet wird und für die Zeit des „Inlandaufenthaltes“ ein Zimmer genommen wird bzw. bei Verwandten gewohnt wird (ist dann ja nur 1 Person und keine Familie). Deutscher Zweitwohnsitz könnte für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gegeben sein.
Ein „richtiger“ ständiger Haushalt in Deutschland wäre aber wohl nicht gegeben?!
wenn ichs richtig sehe, wird der Familienwohnsitz verlegt, aber (ergänze:irgend)ein Wohnsitz durch beide Eheleute beibehalten.
Also weiterhin unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in D; das (ausschließliche) Besteuerungsrecht der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann aber durch ein Doppelbesteuerungsabkommen dort liegen, wo die Arbeit (örtlich, tatsächlich) ausgeübt wird. Im „DBA-Normalfall“ ist das so, und Ausnahmen von dieser Regel hängen davon ab, wer die Arbeit bezahlt und wie lange sich der Arbeitnehmer in welchem der beteiligten Staaten aufhält.
Falls es sich um einen der (nicht so arg häufigen) Fälle handelt, wo auch bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei D liegt, handelt es sich bei den Flügen nach D um Dienstreisen, falls keine (wesentliche) private Mitveranlassung gegeben ist. Diese sind nach deutschem Recht als Werbungskosten ansetzbar.
Falls das Besteuerungsrecht bei dem Staat ist, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird, richtet sich der Ansatz nach den dort geltenden Normen.
Im (nicht wünschenswerten) Fall der Abwesenheit eines Doppelbesteuerungsabkommens werden die Einkünfte gleichzeitig in D nach deutschem Recht und im anderen Land nach dortigem Recht besteuert.
wenn z. B. ein Lehrer für 3-6 Jahre an eine deutsche Schule im Ausland verschickt (nein, nicht im Päckchen ) wird, dann wird doch die Besoldung sicher nach deutschen Regeln vesteuert.
Dann würden also die Flüge des Ehegatten nach D und zurück als Werbungskosten anerkannt, oder?
Der Beamte bleibt im Regelfall unbeschränkt Steuerpflichtig, § 1 II EStG. Grundsätzlich können also Reisekosten Ausland geltend gemacht werden, allerdings schaut sich der Fiskus sehr gerne Reisekosten an und es gilt u.U. einige Hürden zu nehmen.