[DBA] S.A. in Argentinien

Hallo Fachkundige,

ein Deutscher mit erstem Wohnsitz in D hält an einem Unternehmen
(S.A.) in Argentinien die Aktienmehrheit.
Er hat dort ebenfalls eine Wohnung und ist der Finanzbehörde in AR
gemeldet. Das Unternehmen zahlt dort die entsprechenden Steuern. Der
Gewinn der S.A. bleibt in AR.

Da mir das DBA Deutschland - Argentinien keine befriedigende Auskunft
gibt, frage ich hier mal nach.
Ist in D jetzt für den Gewinn eine Versteuerung notwendig? Die Angabe
von Gewinnen beim deutschen FA?
Oder erst, wenn Gelder nach D transferiert werden?

Danke und Gruß

Wilfried

Hallo,

soweit in Deutschland keine Beriebsstätte (Art. 5, 7) vorliegt, wird der Gewinn nur in Argentina besteuert. Ein Besteuerungsrecht Deutschlands steht erst im Raum, wenn Geld nach Deutschland fließt (bsp. Angestelltengehalt Art. 15 bzw. Dividendenausschüttung Art. 10).

http://mpix.bundesfinanzministerium.de/Mpix/count/BM…

Mfg vom

showbee

Da mir das DBA Deutschland - Argentinien keine befriedigende
Auskunft gibt, frage ich hier mal nach. Ist in D jetzt für den Gewinn :eine Versteuerung notwendig? Die Angabe von Gewinnen beim deutschen FA?
Oder erst, wenn Gelder nach D transferiert werden?

Hallo Wilfried,
es hängt grundsätzlich von der Einkunftsart ab, welches Land das Besteuerungsrecht bekommt. Bei Dividenden erzielst du Einkünfte aus Kapitalvermögen, so daß hier das Wohnsitzprinzip gilt. Wenn du dich mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhälts, wäre die Dividende in Deutschland zu versteuern. Da du eine Aktienmehrheit hast habe ich zweifel, ob du bei Dividendenausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen hast. Vielmehr handelt es sich hier um eine Beteiligung und damit um gewerbliche Einkünfte. Bei diesen Einkünften gilt das Tätigkeitsprinzip, d.h. das Besteuerungsrecht bekommt das Land in dem das Unternehmen tätig ist, also Argentinien. Trotzdem mußt du auch diese Einkünfte in Deutschland angeben, wenn du mind. 183 Tage hier bist, damit dir der deutsche Fiskus über den Progressionsvorbehalt einen Steuerzuschlag aufbrummen kann.
Gruß
Denis

Hallo Denis,

da unterliegst du in zweierlei Hinsicht einem Irrtum:

Die 183-Tage-Regel ist hierfür überhaupt nicht entscheidend, die gilt bei DBA’s grundsätzlich (also nicht immer) nur bei unselbständiger Tätigkeit.

Spezielles hierzu ist in Art. 4 des DBA Argentinien geregelt, wo von 183 Tagen nicht die Rede ist.

Art 7 gilt für Unternehmensgewinne, der trifft lt. Fragestellung entgegen deinen Ausführungen zu den gewerblichen Einkünften aber nicht zu, da es sich um eine S.A. handelt, also um eine GmbH.
Vielmehr lässt sich hieraus nur erkennen, wo der Gewinn der Gewinn der S.A. zu versteuern ist.

Hier ist Art. 10 Abs. 3 zutreffend, mithin sind Gewinnausschüttungen (per Definition in diesem Artikel hier den Dividenden gleichgestellt) in Deutschland zu versteuern.

Gruß

Petz

1 „Gefällt mir“

Hallo Denis,

da unterliegst du in zweierlei Hinsicht einem Irrtum:

Die 183-Tage-Regel ist hierfür überhaupt nicht entscheidend,
die gilt bei DBA’s grundsätzlich (also nicht immer) nur bei
unselbständiger Tätigkeit.

Hallo Petz,
das hätte ich jetzt nicht gedacht, daß die 183 Tage-Regel nur bei Arbeitnehmern gilt. Und daß bei einer Mehrheitsbeteiligung in Argentinien nicht gewerbliche, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen angenommen werden, finde ich nicht logisch. Aber wenn du dir sicher bist, dann sage ich: Versuch das Steuerrecht nicht zu verstehen!
Gruß
Denis

das hätte ich jetzt nicht gedacht, daß die 183 Tage-Regel nur
bei Arbeitnehmern gilt. Und daß bei einer Mehrheitsbeteiligung
in Argentinien nicht gewerbliche, sondern Einkünfte aus
Kapitalvermögen angenommen werden, finde ich nicht logisch.
Aber wenn du dir sicher bist, dann sage ich: Versuch das
Steuerrecht nicht zu verstehen!

na ja, logisch ist relativ, da hilft nur ein Blick in’s jeweilige DBA, pauschale Aussagen können da relativ schnell danebenliegen.

Gruß

Petz

Und daß bei einer Mehrheitsbeteiligung
in Argentinien nicht gewerbliche, sondern Einkünfte aus
Kapitalvermögen angenommen werden, finde ich nicht logisch.

Hallo,

das ist doch aber auch in Deutschland so! Selbst der 1-Mann-Gesellschafter einer kleinen GmbH erzielt mit seinen Dividenden Einkünfte aus § 20 und nicht aus § 15 EStG! Wo ist das unlogisch? Zu sehr an § 17 EStG gedacht, gel? Der ist unlogisch :wink:

Mfg vom

showbee

P.s. wenn ich mir schon die Mühe mache das DBA zu verlinken und die nötigen Art. zu nennen, wäre es ein leichtes vor Beantwortung einer Frage da rein zu sehen…

Hi,

das unlogisch? Zu sehr an § 17 EStG gedacht, gel? Der ist
unlogisch :wink:

Wieso ist ausgerechnet der unlogisch ?

Für mich ist das einer der logischsten überhaupt, ehrlich.

Wo hast du damit das Problem ?

Hallo Petz,

weil § 17 EStG (wie bspw. auch § 23 I) die grundsätzlichen Theorien der Besteuerung durchbrechen.

Gewinneinkünfte = Reinvermögenszugangstheorie --> Besteuerung von Substanz und Ertrag

Überschusseinkünfte = Quellentheorie --> Besteuerung nur der Erträge

Die Vorgänge die nach § 17 bzw. § 23 I besteuert werden, sind Substanzversteuerung von Grundlagen der Überschusseinkünfte. Insoweit passen sie nicht in das theoretische Grundmodell des deutschen Einkommensteuerrechts.

Insoweit für mich theoretisch unlogisch (wenn überhaupt). Wirtschaftlich machen sie schon sinn, aber logisch sind sie dennoch nicht :wink:

Mfg vom

showbee

Hallo,

soweit in Deutschland keine Beriebsstätte (Art. 5, 7)
vorliegt, wird der Gewinn nur in Argentina besteuert. Ein
Besteuerungsrecht Deutschlands steht erst im Raum, wenn Geld
nach Deutschland fließt (bsp. Angestelltengehalt Art. 15 bzw.
Dividendenausschüttung Art. 10).

Damit bin ich nicht einverstanden. Die Formulierungen im DBA Argentinien entsprechen völlig den normalen Formulierungen.

Bei der Auslegung eines DBAs sind immer zwei Artikel rauszusuchen: vorne steht, wer etwas besteuern kann
z.B. der Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, allein
oder sowohl der Quellenstaat bei Dividenden und gleichzeitig der Wohnsitzstaat
oder z.B. der Tätigkeitsstaat bei nichtselbständiger Arbeit (aber mit Ausnahmen),…usw.
und dann ein zweiter Artikel, ob die Doppelbesteuerung mit der Kombination: steuerfrei mit Progressionsvorbehalt oder mit steuerpflichtig mit Anrechnung der Steuer beseitigt wird.

Ich empfehle da immer wieder gerne

http://www.lfst.bayern.de/default.asp?url=http://www…

dort internationales Steuerrecht, dann
Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen" der OFDen München und Nürnberg, Stand: Juli 2004

Im vorliegenden Fall liegen Dividendeneinkünfte vor, die sind immer im Wohnsitzstaat zu versteuern, mit Anrechnung der Quellensteuer. Es ist völlig egal, ob das Geld irgendwo hinüberwiesen wird oder nicht. Das gibt es nur in einigen exotischen Ländern und nur im Bezug auf die Besteuerung dort.

183 Tage ist auch völlig belanglos

Viele Grüße
C.

Hi,

mit dem § 17 wird doch der Gesellschafter einer GmbH einem Einzel- oder einem Mitunternehmer gleichgestellt.

Auch der Einzelunternehmer oder der Mitunternehmer einer PersGes muss im Falle der Veräußerung einen Veräußerungsgwinn versteuern.
Schließt die Veräußerung oder auch die Schließung des Betriebes mit einem Verlust ab, kann dieser mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Genau das passiert bei § 17 EStG auch, nichts anderes.
Es wird der Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt.

Bei § 23 gebe ich dir allerdings Recht, der durchbricht wirklich die üblichen Grundsätze.

Gruß

Peter

Danke!
Hallo,
ich danke erst einmal allgemein , ohne einzelne Namen zu nennen.
Es ist schon interessant, wie doch einige Auslegungen differieren.

Es ist auf jeden Fall eine Denkhilfe. Ein weitergehendes
Auseinandersetzen mit den im Brett genannten Paragrafen wird jetzt
folgen. Die Überlegungen sind also noch lange nicht beendet.

Nach meinem Verständnis ist eine S.A. (Sociedad Anónima) eine
Aktiengesellschaft, bei der genau wie im deutschen Recht verschiedene
Arten von Aktien möglich sind. Die in diesem Fall allerdings nicht
öffentlich gehandelt werden.
In Südamerika teilweise abweichend eben vollkommen anonym, nur die
Finanzbehörde hat Einblick.
Einer GmbH entspricht dann die Sociedad de Responsabilidad Limitada
(S.R.L)
Die ist hier aber nicht gemeint.
Mit den genannten Argumenten werde ich mich weiter beschäftigen,
danke für die Denkanstöße
Gruß
Wilfried

Hallo Wilfried,

na ja, da im Art. 10 des DBA Dividendenausschüttungen einer Aktiengesellschaft den Gewinnausschüttungen einer GmbH gleichgestellt sind, gelten hier auch meine Ausführungen weiter unten.

Um das Ganze noch zu komplettieren, sei hier noch noch § 1 AStG erwähnt:
http://bundesrecht.juris.de/astg/BJNR117130972BJNE00…

Bei Auslandssachverhalten ist immer zu prüfen, ob es sich nicht um eine „Scheinfirma“ handelt, die nur dazu dient, in Deutschland erzielte Gewinne ins steuergünstigere Ausland zu verlagern.

Aber wie gesagt, muss ja nicht so sein.
Wird aber in einem deutschen Finanzamt zumindest geprüft.

Gruß

Petz