DBA Schweiz-Deutschland

Hallo,

ich interessiere mich - rein theoretisch - für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz.

Mal angenommen, Herr X ist bei einer deutschen Firma angestellt und arbeitet seit einiger Zeit für diese in der Schweiz. Lohnabrechnung, Steuern, Krankenversicherung ist alles in D.

Solange Herr X sich nicht mehr als 183 Tage in der Schweiz aufhält, ist alles ok. Aber was passiert, wenn er länger dort bleiben soll.

> Sind die 183 Jahre auf ein Kalenderjahr zu sehen oder wird über Neujahr weitergezählt?
> Falls weitergezählt wird, verfallen die gesammelten Tage irgendwann?
> Was sind die Konsequenzen, wenn man die 183 Tage erreicht?

  • Gehalt muss in D und CH versteuert werden (also doppelt)???
  • künftiges Gehalt wird nur noch in CH versteuert? (das könnte ja sogar besser sein…)
  • Wie sieht es dann mit dem Lohnsteuerausgleich in D aus?
  • Insbesondere wenn Herr X noch eine in D arbeitende Ehefrau hat, mit der er bisher gemeinsam veranlagt wird?

Ich würde mich sehr über eine erste Informationen zu diesem doch sehr komplexen aber auch spannenden Thema freuen!
Danke schonmal,
die Lisa

Tach Lisa (oder wie auch immer),

grundsätzlich ist das so:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit am Wohnort/Ort des ständigen Aufenthalts stezerpflichtig

  2. Wenn im Ausland gearbeitet wird, dort länger als 183 Tage p.a. dort gearbeitet (kalendarjahrbezogen, also nicht sammeln über Jahre), ein Schweizer das Gehalt zahlt bzw. wirtschaftlich trägt, dann fällt das Besteuerungsrecht grundsätzlich an CH

  3. Wenn 2. gegeben, stellt D von der Besteuerung frei (bis auf Progressionsvorbehalt), CH besteuert

  4. M. W. gibt es im DBA D/CH eine Grenzgängerregelung, die ggf. widerum abweichend D das Besteuerungsrecht gibt.

  5. Wenn 2 gegeben, könnte ein Sozialversicherungsabkommen greifen, das den X von der Sozialversicherung in D befreit und in in CH pflichtig macht (ganz vereinfachend dargestellt)

Hallo,

ich interessiere mich - rein theoretisch - für das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der
Schweiz.

schau mal unter
http://209.85.129.104/search?q=cache:gKuU37E4a74J:ww…

Mal angenommen, Herr X ist bei einer deutschen Firma
angestellt und arbeitet seit einiger Zeit für diese in der
Schweiz. Lohnabrechnung, Steuern, Krankenversicherung ist
alles in D.

Das geht grundsätzlich nach Art 15 DBA Schweiz. Zu prüfen ist auch, ob die Firma eine Betriebsstätte in der Schweiz hat.

Solange Herr X sich nicht mehr als 183 Tage in der Schweiz
aufhält, ist alles ok. Aber was passiert, wenn er länger dort
bleiben soll.

Die DBAs sind bezüglich der Verteilung des Steueranspruchs nach folgender Regel gebaut. Der Arbeitslohn wird im Tätigkeitsstaat versteuert,…aber, das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Lohn nicht von einem Arbeitgeber dort, nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort und die Tätigkeit nicht mehr als 183 Tage dort ausgeübt wird.

> Sind die 183 Jahre auf ein Kalenderjahr zu sehen oder
wird über Neujahr weitergezählt?

siehe DBA Kalenderjahr

> Was sind die Konsequenzen, wenn man die 183 Tage
erreicht?

dann hat der Tätigkeitsstaat Schweiz das Besteuerungsrecht

  • Gehalt muss in D und CH versteuert werden (also
    doppelt)???

Lohn wird in der Schweiz versteuert und in Deutschland als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt

  • künftiges Gehalt wird nur noch in CH versteuert? (das
    könnte ja sogar besser sein…)

ja, nur noch Progressionsvorbehalt

  • Wie sieht es dann mit dem Lohnsteuerausgleich in D aus?

Familienwohnsitz bleibt ja noch bei der Ehefrau in Deutschland, deshalb ist Zusammenveranlagung möglich. Die schweizer Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Exkurs zu Grenzgänger: Das ist man nur, wenn man täglich zu seinem Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Es sind nur max 60 Übernachtungen pro Jahr in der Schweiz zulässig. Nachzulesen ist das in Art 15 a DBA.

Falls das zutrifft und bei weitergehenden Fragen, einfach nochmal posten.

Schöne Grüße
C.

Danke - das hilft mir weiter o.T.
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