DBA Singapur

Eigentlich kenne ich mich im Außensteuer recht gut aus … dachte ich bisher. Nun irritiert mich aber Art. 15 Abs. 2 d des zwischen Singapur und Deutschland geltenden DBA. Diese Regelung entstammt ja nicht unbedingt dem OECD-MA. Gehe ich mal davon aus, dass der Stpfl. in Deutschland ansässig ist und in Singapur gearbeitet hat, würde ich diese Regelung so verstehen(vorausgesetzt, die anderen Voraussetzungen sind erfüllt), dass die Vergütungen dann in Dt. besteuert werden, wenn die Vergütungen in Dt. besteuert werden??? Dt. = erstgenannter Staat.

Sorry, aber kann mir das mal bitte jemand erklären??? Das macht doch keinen Sinn. DANKE.

Hi,

Da hilft ein Blick in den Kommentar Wassermeyer…

Eigentlich kenne ich mich im Außensteuer recht gut aus …
dachte ich bisher. Nun irritiert mich aber Art. 15 Abs. 2 d
des zwischen Singapur und Deutschland geltenden DBA. Diese
Regelung entstammt ja nicht unbedingt dem OECD-MA.

Es ist ein zusätzliche subject-to-tax Regelung. Sie wirkt nur bei Wohnsitz in Singapur und Tätigkeit in Deutschland.
Singapur versteuert nur die in Singapur erdienten Einkünfte, so dass die für die Tätigkeit in Deutschland nicht in Singapur versteuert werden (in keiner Variante). Dann werden diese Einkünfte in Deutschland besteuert. Es soll lt Kommentar Wassermeyer auch Relevanz für Aktienoptionen haben.

Gehe ich
mal davon aus, dass der Stpfl. in Deutschland ansässig ist und
in Singapur gearbeitet hat, würde ich diese Regelung so
verstehen(vorausgesetzt, die anderen Voraussetzungen sind
erfüllt), dass die Vergütungen dann in Dt. besteuert werden,
wenn die Vergütungen in Dt. besteuert werden??? Dt. =
erstgenannter Staat.

nee, bei dieser Variante soll es lt Kommentar Wassermeyer nicht greifen.

Sorry, aber kann mir das mal bitte jemand erklären??? Das
macht doch keinen Sinn. DANKE.

Bei Fällen mit DBA schaue ich immer in den Kommentar.

Schöne Grüße
C.