Salut KB,
Deutschland und Frankreich haben sich so geeinigt, daß es eine unbeschränkte Steuerpflicht gleichzeitig bloß in einem der beiden Länder geben kann.
Hier das DBA:
http://www.lemaitre.de/english/dba-d/FRAD69.html
Bei jemandem, der in F verheiratet ist, wird im Zweifelsfall angenommen werden, daß seine engeren persönlichen Beziehungen mit F bestehen. Wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht in D angestrebt wird, ließe sich das eventuell wegargumentieren, dann würde die Staatsangehörigkeit greifen. Aber bloß, wenn alle im DBA vorher genannten Kriterien unbestimmbar bleiben.
Und in diesem Fall gäbe es tatsächlich keine Zusammenveranlagung, solange bloß einer der beiden Ehegatten in D unbeschränkt steuerpflichtig ist. So daß wegen der Vergünstigungen bei der Veranlagung von Verheirateten die unbeschränkte Steuerpflicht in F nicht so verkehrt wäre.
wie ist es denn, wenn man in Deutschland und Frankreich etwa
gleichviel sich aufhält, für deutsche Arbeitgeber arbeitet
(frei)
Hier lässt sich sehr wenig über die Steuerpflicht sagen, weil die Art der Einkünfte nicht klar ist. Entweder jemand arbeitet für einen Arbeitgeber, oder er ist selbständig tätig. Beides gleichzeitig gibts nicht. Im Fall der selbständigen Tätigkeit (= Gewerbebetrieb, falls kein freier Beruf) würde ich hier dem Begriff „Betriebsstätte“ ein bissel nachschnüffeln. Könnte spannend sein.
Grundsätzlich sind in den genannten Fällen aber in D erwirtschaftete Einkünfte auch in D steuerpflichtig, bei unbeschränkter (= persönlicher) Steuerpflicht in F besteht für diese Einkünfte beschränkte Steuerpflicht in D. Die kann bissel unangenehm sein, weil in der Kante Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen viel weniger bzw. nichts geht, und weil Werbungskosten sich bei nichtselbständiger Tätigkeit bloß dann auswirken, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit auf der Bescheinigung, die die LSt-Karte ersetzt, eingetragen worden sind. Mit dem LSt-Abzug ist die ganze Kiste dann schon abgeschlossen.
Der selbständig Tätige (Gewerbetreibende, Freiberufler) wird „ganz normal“ steuerlich erfasst, aber bei beschränkter Steuerpflicht halt ein bissel anders veranlagt.
Und gibt es
spezialisierte Steuerberater für solche Fälle?
Ja. Viele davon sitzen in grenznahen Gebieten, wo es mehr ähnlich gelagerte Fälle gibt. Dann gibts natürlich auch noch die internationalen WP-Gesellschaften, eine davon ist noch in europäischer Hand und ursprünglich in F beheimatet: Heißt in D Mazars Revision und Treuhandgesellschaft, in F Mazars & Guerard.
Allerdings: WP-Stundensätze sind etwas höher als die vom Änderungsschneider.
Schöne Grüße
MM