[DBA] wohn im Ausland, Einkünfte in D - wo Steuer?

Hallo,

eine kurze Verständnisfrage wegen einer kleinen Meinungsverschiedenheit:

Angenommen eine Person A ist Journalist und veröffentlicht Artikel und Bücher bei deutschen Verlagen. Er hat ein deutsches Konto, ist deutscher Bürger und hat ein Büro in Deutschland. Die meiste Zeit ist er jedoch zuhause an seinem Zweitwohnsitz im Ausland, von dem aus er arbeitet und seine Texte nach Deutschland schickt. (Internet macht’s möglich).

Jetzt war ich immer der Meinung, es gelte das Wohnsitzprinzip, wenn er also die meiste Zeit im Ausland ist, dann werde er in diesem Land versteuert und nicht in Deutschland.

Ein Kollege meint aber, da die Wertschöpfung (Verkauf der Texte) in Deutschland geschehe, müsse es in Deutschland versteuert werden.

Könnt Ihr mir kurz helfen: Wer hat Recht und wie ist das definiert?

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

Hallo,

Die meiste Zeit ist er jedoch zuhause an seinem
Zweitwohnsitz im Ausland, von dem aus er arbeitet und seine
Texte nach Deutschland schickt. (Internet macht’s möglich).

Dann besteht natürlich keine unbeschränkte Steuerpflicht gem § 1 Abs. 1 UStG. Auf Antrag besteht natürlich die Möglichkeit sich wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandeln zu lassen etc.

Er wird dann beschränkt steuerpflichtig sein in Deutschland, weil er ja schließlich ein Büro in Deutschland hat. Das müsste dann in § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen wenn ich das richtig in Erinnerung habe.

Folglich werden die Einkünfte in Deutschland und in seinem Wohnsitzstaat besteuert, so dass eine Doppelbesteuerung eintritt, die natürlich vermieden werden soll. Dafür hat aber der Wohnsitzstaat zu sorgen ggfs. durch Anrechnung der deutschen Steuer oder durch Freistellung mit Progressionsvorbehalt.
Es kann natürlich auch sein, dass ein DBA besteht, so dass dieses den nationalen Gesetzen vorgeht und dies das Besteuerungsrecht einem alleinigen Staat zuweist. Aber dazu müsste man nähere Angaben dann haben.

Gruß
Sven

Servus Frank,

hier (auch in Svens Antwort) geht was durcheinander:

Für die unbeschränkte ESt-Pflicht in D reicht bereits „ein Wohnsitz“ (ergänze: auch von mehreren, und auch wenn er bloß zweitrangig genutzt wird). Steht ganz am Anfang vom EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1.

Das bedeutet: Doppelbesteuerung ist grundsätzlich möglich und durchaus legal. Nur und ausschließlich dann, wenn ein DBA besteht, ist sie - nur durch dieses, und nur im Rahmen der dort getroffenen Bestimmungen - ausgeschlossen.

Alldieweil es, obwohl sich eine Art „DBA-Standard“ eingebürgert hat, DBA wie Sand am Meer gibt, die sich fast alle in irgendwelchen Einzelheiten unterscheiden, muss an dieser Stelle ohne Wissen um das Land, um das es geht, Schluss sein.

Bloß n Beispiel, warum man sich da ruckzuck die Finger verbrennt, wenn man irgendwelche Aussagen macht, ohne zu wissen, welches das andre im Spiel befindliche Land ist: Das schönste vom Standard abweichende DBA war eines mit Italien, das allerdings vor einigen Jährlein ersetzt worden ist. Dort galt ein ganz striktes Territorialprinzip: Piloten haben akribisch notiert, wann sie sich in italienischem Luftraum befanden, und Lehrer wollten alle nach Südtirol ins Schullandheim.

Schöne Grüße

MM

Danke!
Hallo,

vielen Dank für Eure beiden Antworten - jetzt bin ich schon schlauer!

War in der Diskussion kein spezielles Land gemeint, es war mehr eine allgemeine Frage - dies ist nun geklärt.

Sternchen und viele Grüße
Frank

Auch Danke!
Hallo,

vielen Dank für Eure beiden Antworten - jetzt bin ich schon schlauer!

War in der Diskussion kein spezielles Land gemeint, es war mehr eine allgemeine Frage - dies ist nun geklärt.

Sternchen und viele Grüße
Frank

Steuer wenn im Ausland verheiratet

Hallo,

wie ist es denn, wenn man in Deutschland und Frankreich etwa gleichviel sich aufhält, für deutsche Arbeitgeber arbeitet (frei) und in Frankreich verheiratet ist? ich habe jetzt gehört, in Deutschland wäre eine Heirat in Frankreich nicht relevant für die Steuer. Kann das sein? Und gibt es spezialisierte Steuerberater für solche Fälle?
Herzlichen Dank,
KB

Salut KB,

Deutschland und Frankreich haben sich so geeinigt, daß es eine unbeschränkte Steuerpflicht gleichzeitig bloß in einem der beiden Länder geben kann.

Hier das DBA:

http://www.lemaitre.de/english/dba-d/FRAD69.html

Bei jemandem, der in F verheiratet ist, wird im Zweifelsfall angenommen werden, daß seine engeren persönlichen Beziehungen mit F bestehen. Wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht in D angestrebt wird, ließe sich das eventuell wegargumentieren, dann würde die Staatsangehörigkeit greifen. Aber bloß, wenn alle im DBA vorher genannten Kriterien unbestimmbar bleiben.

Und in diesem Fall gäbe es tatsächlich keine Zusammenveranlagung, solange bloß einer der beiden Ehegatten in D unbeschränkt steuerpflichtig ist. So daß wegen der Vergünstigungen bei der Veranlagung von Verheirateten die unbeschränkte Steuerpflicht in F nicht so verkehrt wäre.

wie ist es denn, wenn man in Deutschland und Frankreich etwa
gleichviel sich aufhält, für deutsche Arbeitgeber arbeitet
(frei)

Hier lässt sich sehr wenig über die Steuerpflicht sagen, weil die Art der Einkünfte nicht klar ist. Entweder jemand arbeitet für einen Arbeitgeber, oder er ist selbständig tätig. Beides gleichzeitig gibts nicht. Im Fall der selbständigen Tätigkeit (= Gewerbebetrieb, falls kein freier Beruf) würde ich hier dem Begriff „Betriebsstätte“ ein bissel nachschnüffeln. Könnte spannend sein.

Grundsätzlich sind in den genannten Fällen aber in D erwirtschaftete Einkünfte auch in D steuerpflichtig, bei unbeschränkter (= persönlicher) Steuerpflicht in F besteht für diese Einkünfte beschränkte Steuerpflicht in D. Die kann bissel unangenehm sein, weil in der Kante Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen viel weniger bzw. nichts geht, und weil Werbungskosten sich bei nichtselbständiger Tätigkeit bloß dann auswirken, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit auf der Bescheinigung, die die LSt-Karte ersetzt, eingetragen worden sind. Mit dem LSt-Abzug ist die ganze Kiste dann schon abgeschlossen.

Der selbständig Tätige (Gewerbetreibende, Freiberufler) wird „ganz normal“ steuerlich erfasst, aber bei beschränkter Steuerpflicht halt ein bissel anders veranlagt.

Und gibt es
spezialisierte Steuerberater für solche Fälle?

Ja. Viele davon sitzen in grenznahen Gebieten, wo es mehr ähnlich gelagerte Fälle gibt. Dann gibts natürlich auch noch die internationalen WP-Gesellschaften, eine davon ist noch in europäischer Hand und ursprünglich in F beheimatet: Heißt in D Mazars Revision und Treuhandgesellschaft, in F Mazars & Guerard.

Allerdings: WP-Stundensätze sind etwas höher als die vom Änderungsschneider.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Deutschland und Frankreich haben sich so geeinigt, daß es eine
unbeschränkte Steuerpflicht gleichzeitig bloß in einem der
beiden Länder geben kann.

Damit gehe ich überhaupt nicht konform:

Zunächst ist zu prüfen, ob unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Das geschieht nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht, das vorrangig auf den Wohnsitz abstellt. Es kann also durchaus sein, dass in beiden Ländern unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt.

Danach ist aber noch das Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen und hier wird bei zwei Wohnsitzen abgeprüft, zu welchem Land die engeren Beziehungen bestehen. Die Kriterien, die abzuprüfen sind, stehen jeweils in den DBA.
Ergebnis der Überprüfung ist dann, dass ein Staat den Status Wohnsitzstaat und der andere nur den Status Quellenstaat oder Tätigkeitsstaat hat. Dann kann man die Spielregeln des DBAs entsprechend anwenden.

Recht hast du damit, dass nur, wenn beide Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland haben, eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt. Aber das ist die übliche Regelung.

Schöne Grüße
C.

Servus Cirwalda,

worauf würde sich die unbeschränkte Steuerpflicht für eine Person gründen, die bei Vorliegen von Wohnsitzen in beiden Vertragsstaaten - wie im vorliegenden Fall - nach dem DBA als im anderen Vertragsstaat ansässig gilt? Mit dieser Fiktion der Ansässigkeit z.B. ausschließlich in F würde der gleichzeitig in D bestehende Wohnsitz - und „Nicht-Lebensmittelpunkt“ - hinsichtlich § 1 Abs 1 Satz 1 EStG wirkungslos, und die Steuerpflicht würde bloß noch beschränkt auf die im DBA vereinbarten Einkünfte aus D bestehen.

Umgekehrt: In welchen Fällen würde eine Ansässigkeit und damit unbeschränkte Steuerpflicht für eine Person gleichzeitig in beiden Staaten bestehen?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

du glaubst mir immer noch nicht…

worauf würde sich die unbeschränkte Steuerpflicht für eine
Person gründen, die bei Vorliegen von Wohnsitzen in beiden
Vertragsstaaten - wie im vorliegenden Fall -

einfach auf den Wohnsitz: unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland hat. Dann nimmt man das Formular unbeschränkte Steuerpflicht und berechnet die Steuer wie in einem Normalfall.

nach dem DBA als
im anderen Vertragsstaat ansässig gilt? Mit dieser Fiktion der
Ansässigkeit z.B. ausschließlich in F würde der
gleichzeitig in D bestehende Wohnsitz - und
„Nicht-Lebensmittelpunkt“ - hinsichtlich § 1 Abs 1 Satz 1 EStG
wirkungslos, und die Steuerpflicht würde bloß noch beschränkt
auf die im DBA vereinbarten Einkünfte aus D bestehen.

ja, das ist die Konsequenz: nur noch die inländischen Einkünfte unterliegen der Steuerpflicht in Deutschland, aber nach den Spielregeln der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. mit den Absetzmöglichkeiten.
Beschränkt steuerpflichtig ist man, wenn man weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt. Wobei da nur noch eingeschränkt nach § 50 EStG was absetzbar ist. Wer also einen Wohnsitz in zwei Staaten hat, im anderen Staat als ansässig i.S.d. DBA gilt, ist davon unabhängig immer noch berechtigt, unbeschränkte Steuerpflichtsveranlagung mit den Vergünstigungen zu beanspruchen. Natürlich hast du recht, dass damit kein Welteinkünfte-Anspruch mehr verbunden ist. Bei deiner Auslegung nimmst du demjenigen aber alle inländischen Absetzmöglichkeiten.

Umgekehrt: In welchen Fällen würde eine Ansässigkeit und damit
unbeschränkte Steuerpflicht für eine Person gleichzeitig in
beiden Staaten bestehen?

Bei der Frage der Ansässigkeit muss man sich immer für einen der beiden Staaten entscheiden. Ein Unentschieden gibt es nicht. In den DBA sind die Kriterien mit Reihenfolge der Prüfung vorgegeben. Im schlimmsten Fall müssten sich die beiden Staaten darüber einigen. Aber das wird wohl eine seltene Ausnahme bleiben.
BFH siehe BStBl II 1986, 133
-in meinem Nachschlagewerk ist der Doppelwohnsitz unter dem Schlagwort tie breaker rule abgehandelt.

Ich hoffe, ich konnte es etwas klarer darstellen.

Schöne Grüße
C.

hi, soweit ich mich an dieser stelle mal einmischen darf… martin hat recht. er hat das dba-thema korrekt und gut auf den punkt gebracht. zudem darf nicht vergessen werden, dass schlussendlich durch die dba auch sog. weiße einkünfte vermieden werden sollen.

Servus,

das glaub ich eher nicht. Schließlich haben wir hier einerseits eine Spezialistin in der Materie, und auf der anderen Seite einen, der sich bloß hie und da mal, jeweils auf Anweisung, an den Formularen entlanggeschafft hat. In der Tat ist mir in der Praxis nie ein Fall begegnet, in dem haltbar und begründbar zwei Wohnsitze in zwei Ländern existierten - die Wohnsitze in F meiner expatriés waren jeweils durch Umzug nach D aufgegeben, so daß die „gewohnte“ Situation sich ein bissel anders darstellte: Nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer bloß ein Wohnsitz in D. So daß jedenfalls das von mir vage Erinnerte für den vorgelegten Fall unbrauchbar ist.

Nun, der Debatin/Wassermeyer ist fern. Erstmal ists aber schon einleuchtend, daß „Ansässigkeit“ nicht gleich „Wohnsitz“ - sonst würde im DBA ja sinnvollerweise „Wohnsitz“ stehen. So daß der bloß für die DBA-Anwendung definierte Begriff der Ansässigkeit nicht die unbeschränkte Steuerpflicht aufhebt, die sich aus Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt ergibt - sondern bloß bestimmt, was mit dem Rest des „Welteinkommens“ passiert, der nicht aus einem der betroffenen Länder kommt. Während das Besteuerungsrecht für die einzelnen Einkunftsarten Punkt für Punkt vereinbart ist.

Ich will das nochmal in weniger müdem Zustand angehen, und dann auch noch eine (voraussichtlich zustimmende) Replik an Cirwalda formulieren. In aktuellem Zustand wäre es sinnlos, zuerst grandios mit Bienzle anzufangen „I glaub gaarnix!“, und dann umso dünner fortzufahren.

Bis die Tage

MM