DDR Erbrecht - wer erbt und zu welchen

… Anteilen?

Folgende Fallbeispiel: Ehe wurde 1956 geschlossen, 1966 wurden beide Ehepartner im Grundbuch fuer das Haus eingetragen. Es gibt 4 eheliche Kinder. Vater verstirbt 1984. Laut Erbschein erben Ehefrau 1/4 und die Kinder je 3/16.

Nun meine Frage, erbt die Ehefrau 1/4 und die Kinder je 3/16 vom Ganzen oder gehoerte der Ehefrau schon die Haelfte und nur die Haelfte des Ehemannes/Vaters wird aufgeteilt?

Nun wird es noch etwas komplizierter… Der Grundbucheintrag wurde 1984 berichtigt, es sind die Ehefrau und alle 4 Kinder eingetragen aber es werden keine Anteile genannt. Es kam nie zu irgendeiner Auszahlung von Hausanteilen.

2012 ist nun auch die Mutter verstorben, welche ein uneheliches Kind hat vor 1956 geboren. Nun geht es darum, welchen Anspruch das uneheliche Kind hat? Ich weiss, dass es gleichberechtig ist wie alle anderen Kinder der Mutter und dass dann alle Kinder zu je 1/5 erbberechtig sind.

Ich bin mir aber bei den Hausanteilen nicht sicher, da ich nicht sicher bin ob der Mutter nun 1/4 des ganzen Hauses gehoert oder nur 1/4 der Haelfte?

Wie war das in der DDR mit den Eigentumsanteilen, wenn es keine Ehevertrag oder aehnliches gab?

Vielen Dank an alle!!

Sorry keine Ahnung.

Gruß

Sorry, war zu DDR-Zeiten und bin jetzt kein Erbrechts-Anwalt/Notar, daher würde ich eine Einbeziehung (mit Rechtsschutzversicherung) eines entsprechenden Anwalts empfehlen.
Beste Grüße
Matthias Henke

ICH KANN IHNEN LEIDER NICHT WEITERHELFEN BIN 1970 AUS DER DDR GEFLÜCHTET KEINEN BLASSEN SCHIMMER
MFG OLAF

Es tut mir leid, dass ich aus zeitgründen hier nicht helfen kann.

Hallo,
1/4 ist eigentlich nir bei Gütertrennung, bei Zugewinngemeinschaft hääte die Mutter die 1/2 bekommen und der rest die Kinder zu gleichen Teilen.
Welcher Güterstand waar denn vereinbart?

DDR Recht kenne ich nicht!

Gruß Martin

Tut mir leid,aber das ist eher eine Frage für einen Anwalt.
Ich könnte Auskunft geben,wie die Hochzeitsfeier in der DDR Mangelwirtschaft organisiert wurden und auch wie es ist als Scheidungskind dazustehen.Aber hier muß ich passen.
Gruß Thomas

Vielen Dank fuer die Antworten.

Die Ehe wurde 1956 in der ehem. DDR geschlossen und eine Guetertrennung war nicht vereinbart, Ehevertrag gab es auch nicht.

Wir kommen einfach bei den Hausanteilen nicht weiter, da wir im alten Grundbuch nur ersehen koennen, dass beide Eheleute eingetragen sind, aber ohne Angabe von Anteilen. Wir hatten angenommen, dass somit Vater und Mutter je die Haelfte gehoerte. Nach Vaters Tod wurde dann der Grundbucheintrag geaendert und zeigt nun die Mutter und 4 Kinder an. Wir haben auch einen Erbschein vom Vater welcher wie o.g. die Anteile anzeigt.

Wir sind uns nun nicht sicher, wie sich die Anteile beziehen, da ja nun nach der Mutters Tod auch die uneheliche Tocher zu den Erben gehoert.

Uns wurde von einem Notar mitgeteilt, dass es zu DDR Zeiten kein Mein und Dein gab und somit nach Tod des Vaters das komplette Haus nach Erbschein aufgeteilt wird, also 1/4 die Mutter und die 4 Kinder zu je 1/16.

Vor dieser Auskunft hatten wir angenommen, dass der Mutter ja sowieso schon ein 1/2 des Hauses gehoerte und die andere Haelfte gemaess Erbscheins aufgeteilt war, also wieder 1/4 Ehefrau und 1/16 fuer jedes der 4 Kinder. Wir versuchen verzweifelt herauszufinden, was denn nun stimmt.

Je nachdem waere ja der Anteil fuer das uneheliche Kind der Mutter anders.

Vielen Dank nochmal an alle!!

Hallo,die Hälfte des Hauses gehört deiner Mutter sowieso,da sie mit eingetragen wurde beim Hauskauf.Die anderen Hälfte,die deines Vaters ,bekommt deine Mutter die hälfte .die andere hälfte wird durch die Kinder des Vaters anteilig geteilt .Das Erbe deiner Mutter wird dann unter den Kindern deiner Mutter,also auch des unehelichen aufgeteilt.

Hallo collygreen,

ich kann mir nicht vorstellen, dass die DDR ein anderes Recht hatte als die anderen. Sicher bin ich mir leider nicht und kann Ihnen daher - das kam noch nie vor bei mir- leider nicht helfen.

Wenn Sie aber wissen wollen, wie es wäre, wenn es nicht in der DDR „passiert“ ist, kann ich Ihnen sagen, wie das nach heutiger Rechtslage wäre.

LG aus Stuttgart

Hallo,

das kann ich Ihnen so aus dem Stehgreif beim besten Willen nicht beantworten. Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Zur ersten Frage: Vererbt konnte nur das Vermögen des Mannes - also seine Eigentumshälfte - auf diese erstreckt sich die Erbengemeinschaft.

Entsprechendes gilt für das mütterliche Vermögen. Diese wäre - wenn Ihre Annahmen zutreffend sin - unter den fünf Kinder aufzuteilen.

Soweit ich im Bilde bin, düfte für die Erbfolge der Mutter kein DDR-Recht gelten.

Hier ist sicher ein Fachanwalt für Erbrecht - insbesondere für die Erbauseinandersetzung - die richtige Adresse.

Auch ich stehe Ihnen insoweit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

sehr kompliziert, Experten fragen.

beiden eltern gehört das Haus je zur Hälfte. Nach dem Erbfall des Vaters erbt die Mutter 50 % der Hälfte des Vaters - je nach dem ob ausgleichsanspruch geltent gemacht wurde.
D.h. das nichtehe.liche Kind hat einen Pflichtteilsanspruch zum Erbe seiner Mutter mit 50 %.

da rechtsanwalt DDR - Erbrecht kompliziert

Guten Tag,
beide Eheleute waren vor dem Ableben im Grundbuch eingetragen. Ich vermute, dass beide je zur Hälfte Eigentümer waren. In den westdeutschen Grundbüchern wurde dies ausgewiesen. In Ihrem Fall offensichtlich nicht. Wenn das Grundbuch keine Auskunft über die Eigentumsquote gibt, hilft eine Einsicht in die GrundAKTE weiter. Wenn auch dort nichts zur Eigentumsquote vermerkt ist, gilt die (widerlegbare) Vermutung des hälftigen Eigentums.

Wegen des 1. Erbfalls liegt ein Erbschein vor. Insoweit also unproblematisch. Für den 2. Erbfall muss allein schon wegen der Grundbuchberichtigung einErbschein nach der Mutter beantragt werden. Das werden der Notar und das Nachlassgericht schon richtig regeln. Also auch kein Problem.

Was bleibt, ist die die Eigentumsquote nach dem 1. Erbfall. Also nochmals: GrundAKTE einsehen!