DDR Mietverträge

Hallo,
Ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag 1992 in der ehem. DDR hat der 4 Wochen oder 3 Monate kündigungsfrist?
Weiß das zufällig jemanden?
Danke für die Antwort
Lieben Gruß

Termine Termine
Also wenn ich genau entsinne, trat die DDR mit Wirkung zum 03.10.1990 dem Geltunsgbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bei.

Christian

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Hallo,
bei so lange bestehenden Mietverträgen sind es 3 Monate Kündigungsfrist.
Gruß Sunny

Hallo,

sehr richtig, was aber noch nicht heißt, dass es nicht Übergangsvorschriften geben könnte.

In diesem Fall hat der Gesetzgeber es aber genau so festgelegt:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_232__2.html

VG
EK

Aber …
Hallo,

wenn der Vertrag aus 1992 stammt, dann gelten doch keine Übergangsvorschriften? Oder habe ich da ewtas verpasst?

Christian

Vielleicht richtige Antworten sind nicht wirklich zielführend.

Vorab sind folgende Fragen zu beantworten:
Es handelt sich um … (Wohnraum, Nichtwohnraum, gewerblich genutzter Raum, unbebautes Grundstück, Schiffe, Mietwagen, Betonmischer, oder sonst was)
Sofern es sich um Räume handelt, sind die Räume Bestandteil eines anderen Objektes (Untermiete)
Sofern es sich um Wohnraum handelt, sind die Räume mit Einrichtungsgegenstände ausgestattet.
Wer möchte kündigen (Mieter, Pächter, Vermieter)
Nach was regelte sich die Mietdauer (Tage, Wochen, Monate, unbefristet)

vnA

Hallo,

es gibt DDR-Recht, was bis heute als Landesrecht fortgilt. Im Kapitel III des Einigungsvertrages heißt es dazu:

Artikel 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.

(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.

(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.

(5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort.

Nur Mietrecht gehört nicht dazu, wie ich ja verlinkt habe.

VG
EK

eine 18 jährige Mietdauer lediglich 3 Monate Kündigungsfrist hat, zumal man ja noch nicht mal weiss um welche Art Mietvertag es geht.

bei so lange bestehenden Mietverträgen sind es 3 Monate
Kündigungsfrist.
Gruß Sunny

MfG ramses90

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