De facto schlechtes Zwischenzeugnis rechtmäßig?

Hallo!

Angenommen, Frau X bewirbt sich aus einem ungekündigten AV heraus auf eine neue Stelle. Da der potentielle neue AG gerne ein Arbeitszeugnis von der aktuellen Beschäftigung hätte, fordert X nun bei ihrem Noch-AG ein Zwischenzeugnis an.

Nach dessen Lektüre ist X geschockt, da das ZZ grottenschlecht ist. Formal scheint am Zeugnis jedoch alles in Ordnung zu sein, da der AG die üblichen euphemistischen Verklausulierungen verwendet hat (z. B. „… erledigte sie zu unserer Zufriedenheit“ statt „… erledigte sie stets zu unserer voll(st)en Zufriedenheit“).

X möchte ein solches Zeugnis natürlich nicht an den evtl. neuen AG weitergeben, schon alleine deshalb, weil sie diese schlechte Beurteilung subjektiv und objektiv (anderslautende, turnusmäßige Zwischenbeurteilungen, wobei die letzte leider schon fast 2 Jahre zurückliegt) für falsch hält.

Hat X nun die Möglichkeit, ein anderes, qualifizierteres ZZ ausgestellt zu bekommen oder kann sich der AG darauf berufen, dass er ja – wie höchtrichterlich „befohlen“ – keine direkten negativen Aussagen (wie z. B. „Frau X ist eine faule und unzuverläsige MA“) getätigt hat?

Inwieweit sind die verklausulierten schlechten Statements inzwischen nicht selbst schon wieder rechtswidrig, weil (fast) jeder weiß (oder zumindest im Internet nachlesen kann), was sie wirklich bedeuten?

Ich hoffe auf qualifizierte Antworten und bedanke mich schon im Voraus dafür!

MfG
Conni

Hallo,

die verklausulierten Noten sind zulässig, wenn sie stimmen. Alles was bei den einzelnen Formulierungen schlechter als durchschnittlich ist, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, alles was besser ist, der Arbeitnehmer.

Wenn also im Zeugnis „erledigte sie zu unserer Zufriedenheit“ steht, dann muss AG in einem Zeugnisprozess darlegen und beweisen, wie er auf die Note „ausreichend“ kommt.

Wenn im Zeugnis steht, AN’s Verhalten im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen sei einwandfrei und AN meint, er habe sich doch vorbildlich verhalten, dann muss AN im Zeugnisprozess darlegen und beweisen, woraus sich dies ergeben soll.

AN sollte mit fachlicher Beratung einen Gegenentwurf erstellen, das erteilte Zeugnis beanstanden und zugleich Neuerteilung auf Basis seines eigenen Entwurfs erbitten.

VG
EK

Vielen Dank für Deine Antwort! *

LG
Conni