De-Mail und Elektron. Signatur: Konkurrenz?

De-Mail ist im Kommen. Das Gesetz ist verabschiedet: DMG. Gesetzliche (!) Schriftform, § 126 BGB, kann dadurch nicht erfüllt werden. Also elektronische Signatur, und zwar qualifiziert, § 126a BGB. Frage: braucht man beides? Ergänzt sich das? wenn ja: wie?

Hallo Harry,

De-Mail ist im Kommen. Das Gesetz ist verabschiedet: DMG.
Gesetzliche (!) Schriftform, § 126 BGB, kann dadurch nicht
erfüllt werden. Also elektronische Signatur, und zwar
qualifiziert, § 126a BGB. Frage: braucht man beides? Ergänzt
sich das? wenn ja: wie?

das ist ein recht intetessantes Thema!
Ersetzen derr Schriftform funktioniert im ersten Anlauf ja durch eine Signatur mit dem eigenen qual- Zertifikat. Da ist alles unstrittig.

Bei einer De-Mail kann man (oder beim ePost-Brief passiert es ‚immer‘) auf seine Nachricht eine qul. Signatur aufbringen lassen. Diese Signatur erstellt dann der Dienstbetreiber mit seinem Zertifikat.
Der Briefschreiber kann bei der De-Mail ausreichend hoch identifiziert sein, wodurch man nun argumentieren könnte, dass es sich um eine Signatur ‚im Auftrag des Nutzers‘ handelt. Da ist man aber in rechtlich unerforschten Terrain …

Also, da wo man bisher QES genutzt hat, würde ich da erstmal weiter dabei bleiben!