es wird eine stationäre Reha-Maßnahme nach §6BVO angetreten.Maßnahme ist auch vom Amtsarzt bestätigt u. als dringend notwendig eingestuft. Die Beihilfe hat die Übernahme der Kosten zu 50 % zugesagt. Die Debeka teilt mit, dass sie nur 22,-Ero (P50)+11,-Euro (BE)zahlt. Damit seien sämtliche Kosten abgedeckt, sowohl der Tagessatz v. 113 Euro als auch die vom Arzt angeordneten und durchgeführten Therapien. Ist das so richtig ?Gibt es da einen Ausweg?
Hallo,
die Privatversicherung zahlt das, was im vereinbarten Tarif vorgesehen ist. Es gibt hier keine einheitlichen Leistungen.
Gruß
RHW
Ist das so richtig ?
RHW hat recht, bei der PKV gilt nur die vertraglich vereinbarte tarifliche Leistung. Was nicht versichert ist, wird nicht erstattet.
Gibt es da einen Ausweg?
Nein, natürlich nicht.
Hallo,
dient die Maßnahme vorrangig dem Erhalt/der Wiederherstellung der Arbeitskraft oder Erhalt der Gesundheit - so ist die Auskunft korrekt und wird sich auch nicht ändern lassen. Wiederherstellung der Arbeitskraft = Kur(-ähnlich) ist grundsätzlich nicht Inhalt des PKV-Leistungsspektrums. Handelt es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit - wie sie vergleichbar auch in einem Krankenhaus „um die Ecke“ erbracht werden könnte - so könnte sich die Angelegenheit anders darstellen. Im Zweifelsfall - nach glücklicher und gesunder Heimkehr - den vollständigen (nicht den vorläufigen) Entlassungsbericht bei der Debeka einreichen - zusammen mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Es wird dann nochmals geprüft.
Gruß J.K.