DEBEKA Krankenversicherung

Bisher war ich bei der Debeka als Student versichert.
Ich musste ca 180 Euro monatlichen Betrag bezahlen und hatte 90% der Kosten erstattet bekommen.

Aktuell bin ich Arbeitslos gemeldet.
Soweit ich informiert bin, gibt es eine Möglichkeit wenn man unter 34 ist, dass man noch bis zu 18 Monate im Ausbilundungsvertrag versichert ist und den gleichen Beitrag bezahlen muss.
Ich hatte von der Debeka ein Schreiben bekommen, dass zum Januar ca 400 Euro fällig werden, sofern ich nicht arbeitslos bin.

Generell möchte ich privat Krankenversichert bleiben, da ich jedoch wohl noch nicht den monatlichen Mindestverdient erreicht habe, werde ich wenn ich eine Arbeit habe, den Vertag dann ruhen lassen und eine passive Mitgliedschaft machen( ca. 1 Euro im Monat) damit ich später keine erneute Gesundheitsprüfung machen muss…

ich bekomme zur Zeit Arlg2 und habe mich von der Krankenkasse befreien lassen… Da bekomme ich ca. 160 Euro zusätzlich für die private Krankenversicherung zusätzlich überwiesen…
Bei de Debeka war ich noch die letzen paar Montate als Student gemeldet und musste 180 Euro Betrag bezahlen, somit kam ich von den Kosten hin. Ab Januar steiget ja der Betrag.

Wie gehe ich nun am besten vor?
Ich will mir langfristig nichts „verscherzen“ mit der privaten Krankenversicherung und langfristig „günstig fahren“… Gibt es da nun etwas besonders zu beachten, wenn ich mich erneut wieder versichern lassen möchte,wenn ich eine Arbeit gefunden habe und das gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommen erreicht habe?

Danke im Voraus

Wie gehe ich nun am besten vor?

Lassen Sie sich von Ihrem zuständigen Vertreter beraten.

Solche Themen sind für eine pauschale Beratung im Internet zu komplex.

Gruß Dirk

Kann ich direkt zu meinem Debeka Berater gehen?
Ich vertraue denen nicht so wirklich. Denn:
Wieso sollten Sie mich zu meinen Gunsten beraten? Beraten die einem denn nicht so, dass die die meiste Prämie bekommen bzw. dass es für die DEBEKA am günstigsten ist?
Order liege ich da falsch und mein Debeka Berater berät mich zu meinen Gunsten?

Kann ich direkt zu meinem Debeka Berater gehen?

Das wäre die erste Anlaufandresse.

Ich vertraue denen nicht so wirklich.

Aber unbekannten Forumsteilnehmers, deren fachliche Qualitfikation Du nicht einschätzen kannst, denen traust Du ?

Wieso sollten Sie mich zu meinen Gunsten beraten?

Um einen zufriedenen Kunden zu haben.

Beraten die einem denn nicht so, dass die die meiste Prämie bekommen bzw.
dass es für die DEBEKA am günstigsten ist?

Das hängt vom berater ab, das kann man so pauschal nicht beantworten.

Order liege ich da falsch und mein Debeka Berater berät mich zu meinen Gunsten?

Das wissen wir auch nicht, das kannst nur du feststellen.

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Aber unbekannten Forumsteilnehmers, deren fachliche
Qualitfikation Du nicht einschätzen kannst, denen traust Du ?

Ja ehrlich geschrieben schon.
Denn hier kennt mich ja keiner und keiner würde mich dahingehend zu seinem eigenen Vorteil beraten können. Wer es hier tut, der wird wohl es auf „gutem Herzen, oder der guten Tat“ wegen tun…

Denn hier kennt mich ja keiner und keiner würde mich dahingehend zu seinem eigenen Vorteil beraten können.

Dafür ist die Anzahl der ausgewiesen Fachleute auch entsprechend gering und einige Aussagen ziemlich unzutreffend.

Hallo,

vielleicht ist dieser Passus hilfreich:

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Wenn der PKV-Tarif bereits 5 Jahre bestanden hat, kann man eine Anwartschaft in der PKV sparen, wenn man nach ende der Versicherungspflicht sofort in die PKV wechselt.

Vor einer Entscheidung PKV oder GKV sollte man alle möglichen Veränderungen mit bedenken:

  • Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit,
  • Familiengründung, Elternzeit, nicht berufstätiger Ehegatte (beitragshöhe ggf. abhängig vom Einkommen des berufstätigen Ehegatte)
  • Altersrente, Frührente

Bei gravierenden Erkrankungen ist ein Wechsel zu einer anderen PKV praktisch nicht möglich. In der GKV besteht die Wahl zwischen 160 Krankenkassen (unabhängig von Erkrankungen).

Die PKV erstattet notwendige Leistungen:

 (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009…

Die Prüfung erfolgt aber meistens erst nach der Inanpruchnahme der Leistng (wenn der Behandler bereits einen Vergütungsanspruch hat).

Bei den Leistungen sollte man besonders auf Reha/Kuren, Heilmittel, Hilfsmittel und Psychotherapie achten.

Vielleicht interessnt:

Vor einer Entscheidung GKV oder PKV sollte man sehr …

Hallo,

vielleicht ist dieser Passus hilfreich:

Nein, ist er nicht!

Wenn der PKV-Tarif bereits 5 Jahre bestanden hat, kann man
eine Anwartschaft in der PKV sparen, wenn man nach ende der
Versicherungspflicht sofort in die PKV wechselt.

Das ist ganz gefährliches Halbwissen. Bitte, wenn möglicherweise spätere Rückkehr zur PKV (Debeka)angestrebt - auf jeden Fall Ruhensversicherung abschließen! 1 Euro/Monat - das kann sich richtig lohnen!
Gruß J.K.

Das ist ganz gefährliches Halbwissen. Bitte, wenn

möglicherweise spätere Rückkehr zur PKV (Debeka)angestrebt -
auf jeden Fall Ruhensversicherung abschließen! 1 Euro/Monat -
das kann sich richtig lohnen!

Das würd ich aber auch sagen!!

Hallo,

der § 5 Absatz 9 SGB V ist geltendes Recht:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

Da sich alle Versicherungen an geltendes Recht zu halten haben, ist es sehr interessant, welcher Paragraph oder welches Gerichtsurteil in diesem Fall gegen § 5 Absatz 9 SGB V spricht.

„Das ist ganz gefährliches Halbwissen. Bitte, wenn möglicherweise spätere Rückkehr zur PKV (Debeka)angestrebt - auf jeden Fall Ruhensversicherung abschließen! 1 Euro/Monat - das kann sich
richtig lohnen!“
Wenn es keinen anderen Paragraphen oder Gerichtsurteil gibt: für wen kann es sich lohnen: den Vermitttler? die Versicherung? Oder den Versicherten?

Im Voraus vielen Dank für das „ganze“ Wissen (in diesem Zusammenhang).

Gruß

RHW

Nur ergänzend
Der genannte § bezieht sich auf die unmittelbare Fortsetzung des Vertrages nach Kündigung - nicht auf eine spätere Wiederaufnahme nach Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses, z.B. durch Versicherungspflicht. Strebt der Fragende eine spätere Rückkehr in die PKV an, so ist ihm dringend eine Ruhensversicherung zu empfehlen!
Grüße J.K.

Hallo,

vielen Dank für den Hinweis.

Ich habe mir den Paragraphen nochmal genau durchgelesen:

Wenn ich länger als 1 Jahr in der GKV versicherungspflichtig bin, ist der Paragraph nicht anzuwenden (da dann die Versicherungszeiten für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V erfüllt sind).

Wenn ich weniger als 1 Jahr (bzw. in den letzten 5 Jahren weniger als 24 Monate) versicherungspflichtig bin, ist eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V in der GKV nicht möglich. Dann ist dieser Paragraph § 5 Absatz 9 SGB V anzuwenden (= Rückkehrgarantie in die PKV, auch ohne Anwartschaft).

Praktisch bedeutet das:

  1. Wenn ich bei Eintritt der GKV-Versicherungspflicht bereits entschieden habe, in der GKV zu bleiben, sichert diese Regelung eine Rückkehr in die PKV („wider Willen“).

  2. Wenn ich bei Eintritt der Versicherungspflicht noch nicht weiß, ob danach eine PKV oder GKV gewünscht wird, kann eine Anwartschaft in der PKV sehr sinnvoll sein (insbes. wenn die Versicherungspflicht mehr als 12 Monate bestehen kann).

Entschuldigung wegen der Falschaussage und Danke für die Korrektur.

Gruß

RHW

Kann ich direkt zu meinem Debeka Berater gehen?
Ich vertraue denen nicht so wirklich.

Wenn Sie Ihrem Versicherungsvertreter nicht vertrauen, sollten Sie ihn wechseln.
Vertrauen ist eine wichtige Basis im Versicherungsbereich.

Gruß Dirk

Da wurden mehrere Themen angesprochen.

Im allgemeinen empfehle ich eine private Krankenversicherung nur, wenn der Interessent für den Rest des Lebens von sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen kann (z.B. als Beamter), nicht wenn er mit prekären Arbeitsverhältnissen kämpft und ALG II droht. Aber Sie hatten aufgrund der privaten studentischen Versicherung keine Wahl, bei ALG II hatten sie keine Chance in die GKV zu kommen.

Nachdem Sie sich aber einmal entschieden haben: die Debeka ist eine seriöse, konservative PKV, also kein Grund zu wechseln. Nach der jetzt wieder geänderten Rechtslage können Sie sich sofort privat versichern, wenn Sie von Beginn an einen Job über der JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) aufnehmen. Das ist allerdings nicht die Regel, Sie müssen entscheiden, ob Ihnen die PKV soviel wert ist, dass Sie jahrelang Anwartschaftsbeiträge zahlen wollen.

(Alterungsrückstellungen dürften sie in Ihrer studentischen PKV nicht gebildet haben und die 1-EUR-Anwartschaft ist auch nur eine kleine Anwartschaft, d.h. es werden keine Rückstellungen angespart.)

Zu der Sache mit dem 34.Lebensjahr: Bis zu diesem Alter dürfen Tarife ohne Alterungsrückstellung für Personen in der Ausbildung angeboten werden. Inwieweit das Unternehmen dies flexibel handhabt, muss es selbst entscheiden. Einen Anspruch auf Fortsetzung eines Ausbildungstarifs haben Sie nicht.

Habe ich alles beantwortet ?

Gruss

w.will