Wenn ein Anwalt wegen einer geplanten Klage eine Deckungsanfrage an eine Rechtschutzversicherung stellt, muß er dann nicht erst die Zusage für die Klage abwarten, bevor er überhaupt eine Klageschreiben erstellt oder eine Klage einreicht. ?
Wenn ein Anwalt wegen einer geplanten Klage eine
Deckungsanfrage an eine Rechtschutzversicherung stellt, muß er
dann nicht erst die Zusage für die Klage abwarten, bevor er
überhaupt eine Klageschreiben erstellt oder eine Klage
einreicht. ?
Wenn ich das richtig verstehe, soll der RA nur klagen, wenn die Kosten von der RS-Versicherung getragen werden. Deckt die Versicheurng nicht, ist die Klage nicht wichtig genug ?
Selbstverständlich darf er um alleine schon abzugrenzen, ob die Versicherung überhaupt für diesen Fall zahlt. Eine bloße Rechtsschutzversicherung ist kein indiz für 100%ige Deckungszusage in allen Fällen. Sieht die Verischerung keine Chance auf Gewinn des Falles verweigert sie auch die Deckungszusage.
das Problem liegt wohl eher darin, dass man, wenn man wider Erwarten die durch die Klage ausgelöste Verhandlung verliert, man u. U. ne Menge Kosten hat.
Somit ist die Risikobewertung für eine Klage mit Rechtsschutz eine andere als ohne. Insbesondere, wenn der Beklagte u. U. nicht in der Lage ist, z. B. eine Schadensersatzforderung nicht zu erfüllen. Dann hat man vielleicht letztendlich einen Titel, aber kein Geld und nur Kosten.
Gruß
ALex
dessen Freund vor kurzem genau das Problem hatte.
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Genau - in dringenden Fällen muss aber sicher auch mal die Klage eingereicht werden, bevor eine Deckungszusage vorliegt, aber dann ist der Mandant sicherlich zu informieren.
Apropros, gibt (oder gab nach altem RVG) es nicht ne Gebühr auch für das Einholen einer Deckungszusage? Logisch wär’s, kostet ja Zeit und Geld und Nerven, besonders wenn die Versicherung sich anstellt.
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