Deckungsfrage/Studenten

Hallo Ihr Lieben,

mich beschäftigt gerade folgende Frage:

Sind Studenten, die üblicherweise über Ihre Eltern rechtschutzversichert
sind, in Mietrechtsfällen ebenso versichert? Problem scheint wohl zu
sein (zumindest ganz speziell in Mietrechtfragen), dass der Rechtsschutz
nicht mehr besteht, wenn die Kinder eigenen Wohnraum nutzen bzw. nicht mehr
zuhause wohnen.

Sofern der Student über diesen Weg nicht versichert sein sollte: Welche
Möglichkeiten gibt es für den Gang zum Anwalt? Gibt es evtl. eine Kostenübernahme
durch XYZ?! Oder müsste der Vermieter für die Kosten aufkommen?

Über Antworten würde ich mich freuen.

Ratlos,
Yasmin

Hallo,
echt blöde Antwort: das kommt auf den Vertrag an.
Grundsätzlich gilt vertragsfreiheit, solange man nicht gegen Gesetze verstößt (so etwas wie sittenwidrig etc.)
Frag doch mal den Makler.
Grüße
Michael

Hallo,

danke für die (echt blöde) Antwort.

Aber: wenn nun der Versicherer bereits erklärt hat, dass - sobald
das eigentlich mitversicherte Kind eigenen Wohnraum nutzt - keine
Deckung mehr besteht, sollte das ja auch so sein, oder?

Frage nun:
Gibt es Stellen (außer dem Mieterverein, das ist ja eine ganz andere
Nummer) die sich dann um den Studenten „kümmern“?

Gruß,
Yasmin

Hallo,

Aber: wenn nun der Versicherer bereits erklärt hat, dass -
sobald
das eigentlich mitversicherte Kind eigenen Wohnraum nutzt -
keine
Deckung mehr besteht, sollte das ja auch so sein, oder?

Tja - wenn der Versicherer die Wahrheit sagt, ja (deswegen die Idee mit dem Makler - sonst Mieterverein).
Ich lasse mir bei so etwas vom Versicherer erklären, wo das im Vertrag steht und kann das dann zumindest grob selbst prüfen.

Sonst fällt mir nur die Verbraucherzentrale ein - vielleicht haben die etwas im Angebot?

Ich sehe Studenten nicht als eine besonders zu
schützende/zu behandelnde Spezies :wink:

Vielleicht hat der Asta etwas im Angebot? Das ist ja die Studi-Anlaufstelle.

Viel Erfolg!
Grüße
Michael

hat sich geklärt!
In so einem Fall nimmt man für kleines Geld die Erstberatung
des Anwalts in Anspruch und führt den Schriftverkehr selbst.