Hallo
nach ner Antwort ist mir (eigentlich) nicht, da meine letzte
Antwort irgendwie verhallt ist…seis drum.
??? Tut mir leid. War keine Absicht. Ein um so größeres DANKE!
Die Kündigung erfolgte nun z.B. zum 15.09. Der Gütetermin ist
aber erst im Dezember.
Wenn dies bekannt ist, warum musste der Anwalt so zeitig Klage
einreichen?
Es ging doch erstmal nur um einen Gütetermin!
Das waren nur Beispieldaten. Dies ist wirklich ein fiktiver Fall und von mir wahrscheinlich schlecht erklärt! Mir geht es grundsätzlich darum, ob die RSV eine einmal erteilte Deckungszusage erweitern muss, wenn der Anwalt sie bei der Anfrage auf Erweiterung bereits auf ein bestimmtes rechtliches Problem (das zu seinem Obsiegen führen wird) hingewiesen hat. Die RSV sieht das mit dem Obsiegen aber anders und versagt die Erweiterung der Deckung. Das Gericht sieht es später so wie der Anwalt. Dieser gewinnt, hatte also bereits bei der Anfrage recht.
erstens auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an
Jo, korrekt!
Wirklich immer? Man kann doch die genauen Abläufe gar nicht sicher vorhersehen. Auf der anderen Seite wird es in der Regel immer so sein, dass ein gekündigter AN seinen offenen Lohn noch einklagt. Wenn der RSV mitgeteilt wird, dass der AG seit dem Zugang der Kündigung nicht mehr an den AN zahlt (und das bereits bei der 1. Deckungsanfrage), kann sie doch nicht die Deckungszusage bezüglich des Einklagens der Löhne verweigern.
und zweitens
sei der AN verpflichtet, den Schaden gering zu halten.
Auch korrekt!
In der Tat! Sollte auch nie bestritten werden…
Es sei dem AN auch zumutbar, zunächst das Kündigungsschutzverfahren
abzuwarten.
Auch dies ist korrekt! Und dies weiss auch der Anwalt,
wetten!?!
Grundsätzlich mag es ja zumutbar sein. Ist das aber auch so, wenn der AN seinen Lohn nicht mehr bekommt, dem AG die Insolvenz droht und es Ausschlussfristen gibt, die zur Eile drängen?
Verletzt der Anwalt nicht vielleicht auch Obliegenheitspflichten, wenn er offene Gehälter nicht sofort miteinklagt?
Im Prozess wird dann festgestellt, dass die Kündigung
tatsächlich unwirksam ist und die Löhne fällig waren.
Die RSV zahlt trotzdem nur, was von der ursprünglichen
Deckungszusage gedeckt wird.
Auch korrekt! Mensch, geht es hier aber mal korrekt zu!
Ich finde das irgendwie nicht korrekt…
Würde der Schaden für die RSV nicht grundsätzlich gerade
dadurch geringer gehalten, dass die Klage erweitert wird?
Nein, denn die Klageerweiterung verursacht ggf. einen höheren
Schaden, bevor überhaupt der Gütetermin stattgefunden hätte!
Das Scheitern der Güteverhandlung war so sicher wie das Amen in der Kirche… Das wusste die RSV auch. Sie hatte wohl nur auf einen Vergleich gehofft, durch den dann die 2.Klage sich von selbst erledigt hätte.
Eine zweite Klage einzureichen kostet die Versicherung doch am Ende
mehr
Nö, denn der Verlierer zahlt!
Aber nicht vor dem Arbeitsgericht. Da zahlt jeder seine Kosten selbst.
und birgt Risiken für den AN.
Welche wären dies?
Er trägt das Insolvenzrisiko seines AG und läuft Gefahr Ausschluss- oder Verfallsfristen zu versäumen.
Was bedeutet, „für die Deckungszusage kommt es auf den
Zeitpunkt der Klageerhebung an“?
Wenn die Klage z.B. zum 15.9. eingereicht wurde, spielt alles
was danach kommt keine Rolle für die RSV!
Das leuchtet ein!
Bitte sehr, aber die RS-Bedingungen wären mir lieber
gewesen!
Mir auch… 
Noch mal Danke für die ausführliche Antwort!
LG, Tine