Deckungszusage erweitern?

Hallo!

Angenommen ein Arbeitgeber (AG) kündigt seinem Arbeinehmer (AN) und stellt sofort jegliche Lohnzahlung ein. Der AN beauftragt einen Rechtsanwalt. Dieser holt sich zunächst die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung (RSV) für einen Kündigungsschutzprozess (die er auch bekommt).
Die Kündigung erfolgte nun z.B. zum 15.09. Der Gütetermin ist aber erst im Dezember. Damit würden, wenn die Kündigung unwirksam wäre, auch nach dem 15.09. noch Löhne fällig.
Diese Löhne möchten der AN und sein Anwalt im Wege der Klageerweiterung geltend machen. Diesbezüglich fragt der Anwalt bei der RSV zwecks weiterer Deckungszusage an. Die RSV verweigert die Deckungszusage mit der Begründung, es komme erstens auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an und zweitens sei der AN verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Es sei dem AN auch zumutbar, zunächst das Kündigungsschutzverfahren abzuwarten.
Im Prozess wird dann festgestellt, dass die Kündigung tatsächlich unwirksam ist und die Löhne fällig waren. Der Anwalt hatte sie auch ohne Deckungszusage miteingeklagt.
Die RSV zahlt trotzdem nur, was von der ursprünglichen Deckungszusage gedeckt wird.

Würde der Schaden für die RSV nicht grundsätzlich gerade dadurch geringer gehalten, dass die Klage erweitert wird? Eine zweite Klage einzureichen kostet die Versicherung doch am Ende mehr und birgt Risiken für den AN. Ist ihm das wirklich zuzumuten?
Was bedeutet, „für die Deckungszusage kommt es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an“?

Kurz: Hätte die RSV die Deckungszusage erweitern müssen?

Danke an alle, die diesen „Roman“ gelesen haben…

LG, Tine

Hi,

nach ner Antwort ist mir (eigentlich) nicht, da meine letzte Antwort irgendwie verhallt ist…seis drum.

Die Kündigung erfolgte nun z.B. zum 15.09. Der Gütetermin ist
aber erst im Dezember.

Wenn dies bekannt ist, warum musste der Anwalt so zeitig Klage einreichen?
Es ging doch erstmal nur um einen Gütetermin!

erstens auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an

Jo, korrekt!

und zweitens
sei der AN verpflichtet, den Schaden gering zu halten.

Auch korrekt!

Es sei dem AN auch zumutbar, zunächst das Kündigungsschutzverfahren
abzuwarten.

Auch dies ist korrekt! Und dies weiss auch der Anwalt, wetten!?!

Im Prozess wird dann festgestellt, dass die Kündigung
tatsächlich unwirksam ist und die Löhne fällig waren. Der
Anwalt hatte sie auch ohne Deckungszusage miteingeklagt.
Die RSV zahlt trotzdem nur, was von der ursprünglichen
Deckungszusage gedeckt wird.

Auch korrekt! Mensch, geht es hier aber mal korrekt zu!:wink:

Würde der Schaden für die RSV nicht grundsätzlich gerade
dadurch geringer gehalten, dass die Klage erweitert wird?

Nein, denn die Klageerweiterung verursacht ggf. einen höheren Schaden, bevor überhaupt der Gütetermin stattgefunden hätte!

Eine zweite Klage einzureichen kostet die Versicherung doch am Ende
mehr

Nö, denn der Verlierer zahlt!

und birgt Risiken für den AN.

Welche wären dies?

Was bedeutet, „für die Deckungszusage kommt es auf den
Zeitpunkt der Klageerhebung an“?

Wenn die Klage z.B. zum 15.9. eingereicht wurde, spielt alles was danach kommt keine Rolle für die RSV!

Kurz: Hätte die RSV die Deckungszusage erweitern müssen?

Nein!

Danke an alle, die diesen „Roman“ gelesen haben…

Bitte sehr, aber die RS-Bedingungen wären mir lieber gewesen!:smile:

VG René

Warum hat der Anwalt nicht Kontakt mit der Versicherung aufgenommen und eine Erweiterung der Deckungszusage angefordert?

Gruß

Hat er. Sie wurde verweigert.

Nö, denn der Verlierer zahlt!

Hi,
In erster Instanz beim Arbeitsgericht wäre mir das neu.

Gruß Keki

Hi,

In erster Instanz beim Arbeitsgericht wäre mir das neu.

Mir auch!:wink:
Daher ist Dein Einwand berechtigt und Du hast Recht, in erster Instanz „…jede Brigade für sich…“

VG René

Hallo

nach ner Antwort ist mir (eigentlich) nicht, da meine letzte
Antwort irgendwie verhallt ist…seis drum.

??? Tut mir leid. War keine Absicht. Ein um so größeres DANKE!

Die Kündigung erfolgte nun z.B. zum 15.09. Der Gütetermin ist
aber erst im Dezember.

Wenn dies bekannt ist, warum musste der Anwalt so zeitig Klage
einreichen?
Es ging doch erstmal nur um einen Gütetermin!

Das waren nur Beispieldaten. Dies ist wirklich ein fiktiver Fall und von mir wahrscheinlich schlecht erklärt! Mir geht es grundsätzlich darum, ob die RSV eine einmal erteilte Deckungszusage erweitern muss, wenn der Anwalt sie bei der Anfrage auf Erweiterung bereits auf ein bestimmtes rechtliches Problem (das zu seinem Obsiegen führen wird) hingewiesen hat. Die RSV sieht das mit dem Obsiegen aber anders und versagt die Erweiterung der Deckung. Das Gericht sieht es später so wie der Anwalt. Dieser gewinnt, hatte also bereits bei der Anfrage recht.

erstens auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an

Jo, korrekt!

Wirklich immer? Man kann doch die genauen Abläufe gar nicht sicher vorhersehen. Auf der anderen Seite wird es in der Regel immer so sein, dass ein gekündigter AN seinen offenen Lohn noch einklagt. Wenn der RSV mitgeteilt wird, dass der AG seit dem Zugang der Kündigung nicht mehr an den AN zahlt (und das bereits bei der 1. Deckungsanfrage), kann sie doch nicht die Deckungszusage bezüglich des Einklagens der Löhne verweigern.

und zweitens
sei der AN verpflichtet, den Schaden gering zu halten.

Auch korrekt!

In der Tat! Sollte auch nie bestritten werden…

Es sei dem AN auch zumutbar, zunächst das Kündigungsschutzverfahren
abzuwarten.

Auch dies ist korrekt! Und dies weiss auch der Anwalt,
wetten!?!

Grundsätzlich mag es ja zumutbar sein. Ist das aber auch so, wenn der AN seinen Lohn nicht mehr bekommt, dem AG die Insolvenz droht und es Ausschlussfristen gibt, die zur Eile drängen?
Verletzt der Anwalt nicht vielleicht auch Obliegenheitspflichten, wenn er offene Gehälter nicht sofort miteinklagt?

Im Prozess wird dann festgestellt, dass die Kündigung
tatsächlich unwirksam ist und die Löhne fällig waren.
Die RSV zahlt trotzdem nur, was von der ursprünglichen
Deckungszusage gedeckt wird.

Auch korrekt! Mensch, geht es hier aber mal korrekt zu!:wink:

Ich finde das irgendwie nicht korrekt…

Würde der Schaden für die RSV nicht grundsätzlich gerade
dadurch geringer gehalten, dass die Klage erweitert wird?

Nein, denn die Klageerweiterung verursacht ggf. einen höheren
Schaden, bevor überhaupt der Gütetermin stattgefunden hätte!

Das Scheitern der Güteverhandlung war so sicher wie das Amen in der Kirche… Das wusste die RSV auch. Sie hatte wohl nur auf einen Vergleich gehofft, durch den dann die 2.Klage sich von selbst erledigt hätte.

Eine zweite Klage einzureichen kostet die Versicherung doch am Ende
mehr

Nö, denn der Verlierer zahlt!

Aber nicht vor dem Arbeitsgericht. Da zahlt jeder seine Kosten selbst.

und birgt Risiken für den AN.

Welche wären dies?

Er trägt das Insolvenzrisiko seines AG und läuft Gefahr Ausschluss- oder Verfallsfristen zu versäumen.

Was bedeutet, „für die Deckungszusage kommt es auf den
Zeitpunkt der Klageerhebung an“?

Wenn die Klage z.B. zum 15.9. eingereicht wurde, spielt alles
was danach kommt keine Rolle für die RSV!

Das leuchtet ein!

Bitte sehr, aber die RS-Bedingungen wären mir lieber
gewesen!:smile:

Mir auch… :smile:

Noch mal Danke für die ausführliche Antwort!

LG, Tine

Hallo Tine79,

wie so häufig im Leben gibt es auch hier kein „Schwarz“ und „Weiß“. Und da im Rahmen eines solchen Forums beileibe nicht alle Fakten bekannt sind bzw. gemacht werden können, erhöht sich noch die Anzahl der „Grau“-Schattierungen.

Vielleicht kann man aber soviel sagen:
Die Versicherung hat Recht. Und gleichzeitig hat sie - möglicherweise - Unrecht.

Rein bedingungsgemäß ist die Ablehnung zunächst einmal zu Recht erfolgt. Soweit erscheint das i.O.

An dieser Stelle aber die Sache abzuschließen, ist möglicherweise zu kurz gesprungen. Das Stichwort ist hier nämlich der Hinweis auf die „Schadenminderungspflicht“.
Aufgrund der von Ihnen im Weiteren geschilderten besonderen Umstände (drohende Insolvenz) besteht nämlich durchaus die Möglichkeit, dass eine spätere Klageerhebung durchaus HÖHERE Kosten verursachen könnte und ein Unterlassen der Klage eben keine Schadenminderung darstellt.
(Die Ansicht, dass die Gegenseite „eh nicht bezahlen würde“ und allein deshalb der Versicherer einer weiteren Deckungszusage zuzustimmen habe, hat dagegen bei der Beurteilung besagter Umstände keine Bedeutung.)

Es wäre nicht das erste Mal, dass man dem Versicherer diese besonderen Gegebenheit auch entsprechend - und mit dem gehörigen Nachdruck - zur Kenntnis bringen muss, um doch noch eine Zusage zu erhalten.
Es ist aber leider auch nicht ungewöhnlich, dass Anwälte diesen Weg schulterzuckend scheuen, weil - wenn schon nicht der Versicherer - so doch der Mandant auf jeden Fall zahlen muss…

Viele Grüße
Loroth
(P.S.: Irgendwo war noch die Rede davon, dass dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, den Ausgang des Gütetermins abzuwarten. Dies ist jedoch unmaßgeblich. Wäre dem so, hätte der Versicherer schon die erste Deckungszusage verweigern können. Der Ausgang der Kündigungsschutzklage ist dagegen - wenn man die besonderen Umstände wiederum außen vor lässt - entscheidend.

Vielen Dank!

Das mit dem Nachdruck nehme ich mir gern zu Herzen!

LG Tine