Def. Herd nach Auszug

Guten Abend,

Mieter X übernimmt eine Wohnung von Vermieter Y mit einer kleinen älteren singleküche(5-10 Jahre wäre hier die vermutung) (2 Kochplatten, Kühlschrank und Spülbecken, wird im Mietvertrag aufgeführt jedoch nicht berechnet) hat jedoch einen kompletten eigenen Hausstand also besteht für die singleküche kein Bedarf. Mieter X lagert das Gerät umgehend ungenutz im Keller ein.

Nach ca. 18 Monaten zieht Mieter x wieder aus und stellt natürlich die Singleküche (weil von neuen Mieter W gewünscht) wieder in die Wohnung schliesst sie an, beseitigt noch ein Problem mit tropfenem Wasseranschluss und übergibt die Wohnung an (mittlerweil) Vermieter Z.

Vermieter Z läßt noch einige Maler- und Reinigungsarbeiten Durch beauftragten von Mieter X ausbessern und übernimmt die Wohnung ohne herausgabe eines Übergabeprotokolls. Begründung: 4 Wochen Frist wegen versteckter Mängel.

Neuer Mieter W beanstandet nach halbem Monat tropfenden Wasseranschluss und lose aufliegendenes Herdelement (Abdeckung incl. 2 Platten, keine heraushängenden, offenen Stromkabel. Platte ist einfach nur lose.

Vermieter Z beauftragt ohne Rücksprache einen Handwerker um diese Mängel beseitigen zu lassen und will dann die evtl. anfallenden Kosten Mieter X in Rechnung stellen.

Mich würde hier einfach interessieren ob er das dürfte. Ich bin ja der Meinung das eine lose aufliegende Herdplatte keinen Defekt an sich darstellt und falls Sie nur verklebt waren als normale Abnutzung angesehen werden müßte. Womit in diesem Fall Vermieter X getrost die Forderungen ignorieren könnte.

Falls ich hier mit meiner Vermutung falsch liege würde dann die Klausel für kleinreparaturen greifen, obwohl Sie nur für Installationen die häufigem Zugriff und somit Abnutzung unterliegen.

Wenn mich hier jemand villeicht berichtigen oder vielleicht meine Annahme bestätigen wäre das super.

Vielen Dank im Vorraus.

Grüße Sven

Hallo Sven,

also wenn:

Dann jeht et um dat Protokoll,
in dem et steht, wat alles soll!
Is da nu jar nix drin jeschrieben,
dann bleibt et da, wo et jeblieben!

Wenn einer aber mit dem Herd,
So tut als wär dat - unbeschwert -
Mal eben ein Kavaliersdelikt,
dann denk ich, dat de net mehr tickt!

Bei soviel Schwachsinn denk ich dann
dat dann ein Fachmann ranjehn kann
Noch mehr: Dat der ranjehen muß!
Der Depp muß zahlen un dann Schluß!

Tätä!

Horst

  1. Weder tropfender Wasserhahn noch lose Herdplatte sind versteckte Mängel.

Zitat v. GüntherW 10.3.2005
Nachträgliche Forderung sind ausgeschlossen, wenn bei der Wohnungsübergabe Mängel und Beschwerden nicht vorgebracht wurden. Hier wird es allerdings möglicherweise ein Beweisproblem ( sollte es vor Gericht gehen) werden, weil keine schriftliche Wohnungsübergabe erfolgte.

Ansonsten gilt: Der Mieter kann später nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die bei einer Wohnungsübergabe nicht erwähnt sind. So ein Urteil des BGH NJW 83,446. Hier handelt es sich zwar um eine schriftliche Wohnungsübergabe, jedoch ist auch eine nicht schriftliche Übergabe so zu behandeln, nur - wie bereits hingewiesen - es besteht eben ein Beweisproblem, wenn eine Seite bestreitet, dass alles korrekt erledigt wurde.

gruß n.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann sag ich mal Danke für die schnellen Antworten.

Grüße Sven