Person A hat sich ein Auto bei einer Privatperson gekauft. Laut dessen Auskunft hatte das Auto keinen Schaden. Als dann Person A das Auto bekommen hat bemerkte er dass das Auto einen schwerwiegenden Fahrzeugfehler (Achsschaden/ Fahrgestell verzogen/Motorschaden) hatte. Das Auto konnte nicht mehr gefahren werden. Ein Gutachter bestätigte dies.
Nun redete sich der Verkäufer im Gerichtsprozess heraus von dem Schaden nichts gewußt zu haben. Vor dem Käufer sagte er damals unter Zeugen das er das Auto ohne Mängel bekommen hätte und jetzt wieder verkauft. Im Gerichtsverfahren sagte er dass das Auto in Polen in der WErkstatt war.
Nun wurde im Gerichtsverfahren der Verkäufer frei von jeglicher Schuld gesprochen.
Woher bekommt dann der Käufer das REcht? Er sitzt auf einem Auto das defekt ist, es wurde zwar unter Einkaufswert wiederverkauft mit Angabe sämtlicher Mängel, doch der Käufer hat draufgezahlt, zzgl. Gerichts- und Anwaltskosten.
Gibt es in solchen Fall dann eine Gerechtigkeit? Oder muss der Käufer solange klagen bis er Recht bekommt?
Hi!
Soweit ich weiss, basieren die meisten Privatverträge auf dem „gekauft wie gesehen-Prinzip“
Heisst wenn Käufer x nicht sehen kann dass ein Achsschaden etc. vorliegt, sollte er beim Kauf lieber einen Sachverständigen hinzuziehen um solche Überraschungen auszuschließen, tut er das nicht ist es meines Wissens nach eigenes Risiko.
(Dafür sind Autos von Privat meist deutlich günstiger als im Autohaus/Händler)
Gruß
George
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Du hast es zwar nicht ausdrücklich geschrieben, aber ich nehme doch mal an, dass hier ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Dies wäre nun endlich mal ein Fall gewesen, in dem es wirklich um Gewährleistung gegangen wäre. Denn die ganzen Dinge, die man bei eBay nachlesen kann - der Verkäufer müsse die Sache ersetzen, wenn sie nach einem Jahr kaputt gehe und so weiter - sind völliger Quatsch.
Wenn du nachweisen kannst, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens vorlag und es KEINEN Gewährleistungsausschluss gegeben hat, dann bekommst du Recht.
Wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist, weiß ich nicht, was an dem Urteil ungerecht sein soll. Wir haben Privatautonomie. Es steht dem Käufer frei, sich auf einen Gewährleistungsausschluss einzulassen oder es sein zu lassen. WENN er es tut, kann er doch nachher nicht schreien, er sei ungerecht behandelt worden! Es war doch seine freie Entscheidung!
Sollte es einen Gewährleistungsausschluss gegeben haben und der Verkäufer hätte trotzdem von dem Mangel gewusst, dann wäre der Gewährleistungsausschluss insofern wegen Arglist unwirksam. Aber sorry, auch hier kann ich keine Gerechtigkeitslücke entdecken. Denn das Problem wäre dann vor Gericht ja nur noch die Beweisbarkeit gewesen, und was soll daran ungerecht sein, wenn der Anspruchsteller die Beweislast trägt? Was wäre denn am Gegenteil „gerechter“?
Es wurde kein Gewährleistungsausschluß gemacht. DEr Fall wurde von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Trotzdem wurde der Angeklagte frei gesprochen. Weil er gesagt hat er hat von dem Mangel nichts gewußt.
Es wurde kein Gewährleistungsausschluß gemacht. DEr Fall wurde
von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Trotzdem wurde der Angeklagte frei gesprochen. Weil er gesagt
hat er hat von dem Mangel nichts gewußt.
Nun mal eines nach dem anderen. Wenn der Verkäufer angeklagt wurde, war das ja ein Strafprozess. Und was findest du nun daran ungerecht, wenn jemand frei gesprochen wird, dem man die Tat nicht beweisen kann?
Du hast die Antwort doch selbst gegeben: Der Verkäufer hat behauptet, er habe von dem Schaden nicht gewusst! Wenn das nicht wahr sein sollte, hat er doch nichts falsch gemacht. Und wenn es nicht wahr sein sollte, wäre er nur dewegen nicht verurteilt worden, weil ihm das Gegenteil nicht zu beweisen war. In beiden Fällen sehe ich da keine Gerechtigkeitslücke.