Defekte Jalousien

Hallo allerseits,

seien bei einem Mieter mehrere (elektrisch betriebene) Jalousien defekt und der Mieter meldet selbiges dem Vermieter mit dem Hinweis „Die Jalousien sind heruntergefallen und der Motor dreht durch, da muss wohl ein Fachmann kommen. Auch 2 weitere Jalousien lassen sich nur zu 75% schliessen“ .

Daraufhin laesst der Vermieter einen Elektriker (!) kommen, welcher nach 10 Sekunden Betrachtung feststellt „Da muss wohl ein Rolladenbauer kommen“.

Frage: Muss der Mieter auch fuer dieses unnuetze Kommen des Elektrikers bezahlen (im Rahmen der NK), oder geht das zu Lasten des Vermieters?

Wie oft muss ein Mieter solche oder Laienreparaturversuche (also solche durch den Vermieter oder durch von ihm beauftragte Nichtfachleute, die nicht zum Erfolg fuehren) akzeptieren?

Gruss
norsemanna

Hallo Norsemanna,

über die Nebenkosten selbst geht das gar nicht. Es muss zunächst einmal eine wirksame Kleinstreparaturklausel bestehen, die genau festlegt, wie hoch der Betrag für eine einzelne Reparatur sein darf und wie hoch derartige Belastungen insgesamt pro Jahr werden dürfen.

Konkret zur Frage, ob erfolglose Reparaturen oder - wie hier - überhaupt nicht erfolgte Reparaturen auf den Mieter abgewälzt werden können, so geht die Rechtsprechnung davon aus, dass die Kleinstreparaturklausel dazu dient, Schäden zu beheben. Im Umkehrschluss gehören also die genannten Fälle nicht dazu.

So ist z.B. eine sog. Vornahmklausel, die es dem Mieter selbst auferlegt bestimmte Handwerksarbeiten durchführen zu lassen, ungültig, da dem Mieter hiermit auch das Risiko übergeben wird, dass eine erfolglose Reparatur zu seinen Lasten geht.

Ergo: Der Mieter zahlt nur für die tatsächliche Reparatur und auch nur dann, wenn die Rechnung nicht die Höhe der Kleinstreparaturklausel übersteigt.

Gruß!

Horst

Hallo.

Zusätzlich zu dem, was WildAlf schon gesagt hat - hätte der Mieter nun gesagt: „Da muß ein Nukleartechniker kommen.“ - hätte der Vermieter so jemanden ebenfalls geschickt, ohne den Schaden vorher selbst zu begutachten bzw. weitere Informationen zu erlangen?

Vom Mieter kann der Vermieter kein so technisches Sachverständnis verlangen, als daß dieser festmachen kann, wer für die Behebung des Schadens nun geeigneter ist.
Wenn der Vermieter nun auf bloßen Zuruf hin einen „falschen“ Handwerker beauftragt, halte ich das vom Vermieter für eine Fahrlässigkeit, die dem Mieter nicht anzukreiden ist.

Gruß
Christian (IANAL)

Hi WildAlf,

soweit erstmal Danke für die Antwort.

Ergo: Der Mieter zahlt nur für die tatsächliche Reparatur und
auch nur dann, wenn die Rechnung nicht die Höhe der
Kleinstreparaturklausel übersteigt.

mein Verständnis der Kleinstreparaturklausel war immer die, dass diese explizit _nicht_ für solche Reparaturen gilt, welche an Gegenständen vorgenommen werden sollen, welche nicht im direkten Zugriff des Mieters liegen.

Beispiele:
In der Wand eingebaute Toilettenspülung
In der Wand eingebaute Jalousienmotoren
Heizspirale innerhalb einer Therme
Heizwendel in einem Backofen (sofern der Backofen mitgemietet)
Heizschlauch einer Fussbodenheizung

Auch wenn in diesen Fällen, sagen wir 150€ als „Mieteranteil“ pro Jahr vereinbart sind, muss doch der Mieter in den genannten Faellen auch dann nicht zahlen, wenn der Betrag

Hallo norsemanna,

mein Verständnis der Kleinstreparaturklausel war immer die,
dass diese explizit _nicht_ für solche Reparaturen gilt,
welche an Gegenständen vorgenommen werden sollen, welche nicht
im direkten Zugriff des Mieters liegen.

da liegst du vollkommen richtig. Bei einem elektrisch angetriebenen Rollladen unterliegt nur der Schalter der Kleinstreparaturklausel. Somit ist der Vermieter für die Kosten der Reparatur verantwortlich.

Gruß

Joschi