Vor etwas mehr als einem Jahr wäre in einer Mietwohnung der komplette Wasserkasten einer Toilettenspülung ausgetauscht worden. Weiterhin angenommen jetzt wäre der Wasserkasten dahin gehend defekt, dass nachdem der Wasserkasten voll Wasser gelaufen ist, weiterhin Wasser in einer geringen Menge nachströmt. Wahrscheinlich ist eine Dichtung defekt, die zu tauschen wohl aufgrund der hierfür anfallenden Kosten wohl in keinem Verhältnis steht. Nachjustieren bringt auch nichts, so dass wohl ein neuer Kasten fällig ist.
Kann der Vermieter hierfür die lt. Mietvertrag vereinbarten € 77,-- bei Reparaturen geltend machen?
Kann der Vermieter hierfür die lt. Mietvertrag vereinbarten €
77,-- bei Reparaturen geltend machen?
Ich denke nein. Nach dem von Dir beschriebenen Sachverhalt dürften Gewährleistungsansprüche des Vermieteres (so er den Auftraggeber bzgl. des ursprünglichen Wsserkasteinbaus war) ggü. dem Handwerker bestehen, sprich: der handwerker müßte nachbessern, ohne daß irgendjemand was bezahlen muß.
Ich denke nein. Nach dem von Dir beschriebenen Sachverhalt
dürften Gewährleistungsansprüche des Vermieteres (so er den
Auftraggeber bzgl. des ursprünglichen Wsserkasteinbaus war)
ggü. dem Handwerker bestehen, sprich: der handwerker müßte
nachbessern, ohne daß irgendjemand was bezahlen muß.
Wie kommst du denn auf die Idee?
Der Spülkasten wurde vor über einem Jahr eingebaut. Seitdem sind keine Mängel festgestellt worden.
Woher leitest du dabei irgendwelche Gewährleistungsansprüche???
Ach ja. Zum Thema wer zahlen muss kann ich wenig beitragen, aber wurde schon mal ans entkalken gedacht?
Und warum ein Austausch günstiger als das auswechseln einer Dichtung, bzw. des innenlebens sein soll, will mir auch nicht recht einleuchten.
Ein paar Jahre Jura-Studium und Rechtsanwaltstätigkeit hinterlassen ihre Spuren…
Der Spülkasten wurde vor über einem Jahr eingebaut. Seitdem
sind keine Mängel festgestellt worden.
Woher leitest du dabei irgendwelche
Gewährleistungsansprüche???
Aus § 634 BGB (und - wegen Deiner furchterregenden Einsicht, daß die Leistung schon vor über einem Jahr erbracht wurde - § 634 a BGB).
sollte auch ein Rechtsanwalt in der Lage sein, ein freundliches Hallo (oder so) zu schreiben.
Aus § 634 BGB (und - wegen Deiner furchterregenden Einsicht,
daß die Leistung schon vor über einem Jahr erbracht wurde - §
634 a BGB).
Das ist mir wohl bekannt, aber zum Zeitpunkt der Übergabe/Inbetriebnahme war die Leistung Mängelfrei (immerhin über ein Jahr lang).
Und da man aus dem ersten Posting nicht entnehmen kann, was genau vereinbart wurde (btw. wurde die Vereinbarung ja auch zwischen Vermieter und Handwerksbetrieb geschlossen und dein Ratschlag dadurch dem Mieter nicht wirklich hilft), denke ich, sollte man doch mit solchen aussagen etwas zurückhaltender sein (obwohl du natürlich prinzipiell recht hast)
Nimms mir nicht übel, aber ich habe auch tagtäglich mit Menschen zu tun(damit mein ich nicht dich - bitte nicht falsch verstehen), die mit Kanonen auf Spatzen schiessen, nur weil sie zwischen Tür und Angel mal was von dem Wort Gewährleistung gehört haben.(Aber das hast du als Anwalt sicherlich auch des öfteren)
Denn es geht ja immer noch um eine vermeintlich undichte Dichtung.
Nach dem von Dir beschriebenen Sachverhalt
dürften Gewährleistungsansprüche des Vermieteres (so er den
Auftraggeber bzgl. des ursprünglichen Wsserkasteinbaus war)
ggü. dem Handwerker bestehen, sprich: der handwerker müßte
nachbessern, ohne daß irgendjemand was bezahlen muß.
warum sollte da der Handwerker nachbessern müssen? Ich dachte, Gewährleistung bezieht sich auf Mängelfreiheit beim Kauf? Ist das bei einer Handwerkerleistung anders?
Vor etwas mehr als einem Jahr wäre in einer Mietwohnung der
komplette Wasserkasten einer Toilettenspülung ausgetauscht
worden. Weiterhin angenommen jetzt wäre der Wasserkasten dahin
gehend defekt, dass nachdem der Wasserkasten voll Wasser
gelaufen ist, weiterhin Wasser in einer geringen Menge
nachströmt. Wahrscheinlich ist eine Dichtung defekt, die zu
tauschen wohl aufgrund der hierfür anfallenden Kosten wohl in
keinem Verhältnis steht. Nachjustieren bringt auch nichts, so
dass wohl ein neuer Kasten fällig ist.
Kann der Vermieter hierfür die lt. Mietvertrag vereinbarten €
77,-- bei Reparaturen geltend machen?
Hallo,
vorab mal zwei Dinge. Die Kosten für Wasser, das durch eine defekten Schwimmer im Wasserkasten abläuft, hat der Mieter zu tragen. Also rasch handeln. Eine Gewährleistung - wie dies weiter unten diskutiert wird - ist hier mit Sicherheit nicht gegeben. Üblicherweise kann man diese Wasserkasten selbst öffnen.
Ob der VM die Kleinreparaturpauschale anwenden kann, ist hier wohl fraglich, denn soll wirklich ein Handwerker ran, werden die Anfahrtskosten und Stundenlöhne wohl höher als 77 € sein und dann hat der VM die Gesamtkosten zu tragen. Durch Änderungen in der Rechtsprechung hat sich auch hier die Beteiligung des Mieters verändert. Ursprünglich war es so, dass der Mieter Rechnungen bis zu 77 € ( ich nehme Deinen Hinweis) bei wirksamer Vereinbarung tragen musste und bei höheren Rechnungen nur den Anteil bis 77 €.
Jetzt ist es aber so, dass grundsätzlich die Rechnung nicht höher als 77 € sein darf. Wird der Betrag überschritten hat der Mieter nichts zu zahlen.
Jetzt ist es aber so, dass grundsätzlich die Rechnung nicht
höher als 77 € sein darf. Wird der Betrag überschritten hat
der Mieter nichts zu zahlen.
Grüsse Günter
Hallo Günter!
Danke erstmal für Deine Antwort. Das hört sich doch gut an…!
Kannst Du mir sagen wo ich das mit der neuen Rechtsprechung nachlesen, bzw. näheres dazu erfahren kann.