Man den Schaden weiter bei dem Händler meldet und die Wahre
dann zu diesem zurücksendet. Hat man dann das Recht sich den
Kaufbetrag sofort zurückerstatten zu lassen, oder darf der
Händler das Geld so lange zurückhalten, bis der Sachverhalt
der Beschädigung während der Lieferung mit dem
Lieferunternehmen geklärt ist?
Man hat eine Vertrag mit einem Händler.
Offenbar ein Fernabsatz-Geschäft (Verbraucher bestellte online beim Unternehmer)?
Man könnte nun doch einfach den Vertrag widerrufen, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Frage an die Juristen:
Kann man, wenn man schon einen Sachmangel reklamiert hat, dann immer noch im Nachhinein den Vertrag widerrufen?
Ohne Widerruf hat man beim Vorliegen eines Sachmangels ja diese Rechte (BGB §437):
„1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen“
Ist das ein Wahlrecht?
Ich meine: Nein - bin aber kein Jurist.
Denn wann kann man denn zurücktreten?
- Nach dem BGB §440.
„bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“
Einfacher: Man kann ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn die Nacherfüllung verweigert wurde (wurde sie nicht), wenn sie fehlgeschlagen (weiß man noch nicht) oder dem Käufer unzumutbar (das müsste man prüfen, sehe ich aber jetzt erst mal nicht so) ist.
-
Nach dem §323:
„so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“
Eine angemessene Frist wurde wohl nicht gesetzt. Nachholen!
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Nach dem §326:
Hier muss man ein wenig Querlesen, im Prinzip geht es darum:
Wenn der, der die Leistung erbringen soll, dies nicht kann (Unmöglichkeit) oder es ihm nicht zuzumuten ist, dann kann der, der die Leistung empfangen soll, sofort zurücktreten.
Bestellt man ein Perpetuum Mobile und schickt es zurück, weil es nicht funktioniert, dann muss man nicht Nachbesserungsversuche abwarten sondern kann, weil ein solches Gerät UNMÖGLICH funktionieren kann, zurücktreten.
Fazit:
Der Käufer muss hier eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
Nacherfüllung bedeutet aber NICHT Nachbesserung, sonder hier besteht ein echtes Wahlrecht nach §439 BGB:
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen“
Nur eben NICHT „Geld zurück“. Dem Kunden dürfte mit „Lieferung mangelfreier Sache“ aber auch geholfen sein, oder?