Ein Radfahrer kaufte sich gestern 2 identische Batterieleuchtensets in sogenannter Blisterverpackung.
In den Sets waren jeweils auch Batterien enthalten, die leider ausgepackt wurden. Ebenso wurden die Verpackungen bereits im Laden entsorgt.
Der Radfahrer wollte beide Sets daheim " startklar " machen und mußte feststellen, dass einer der Frontscheinwerfer nicht funktioniert.
Wie stehen die Chancen, diese ( doch eher günstigen ) Sets beide wieder zurückgeben zu können ?
Der Kassenbon ist noch vorhanden, aber der Kunde konnte die minderwertige Qualität erst nach auspacken der Ware erkennen.
( eine Leuchte funzt von vornherein nicht , Wasserdicht bei Regen wären sie ebenfalls nicht )
Daher möchte der Kunde am liebsten beide Sets zurückgeben.
Wie stehen die Chancen auf Machbarkeit und Argumentation ?
Wie die Rückgabe exakt gehandelt wird ( Gutschrift oder Geld zurück ) sei hierbei mal nebensächlich.
Wie stehen die Chancen, diese ( doch eher günstigen ) Sets
beide wieder zurückgeben zu können ?
Das ist keine Rechtsfrage. Rechtlich kann man dazu nur sagen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, dass aber der Verkäufer ein Anrecht darauf hat, es mit Nacherfüllung zu versuchen. Alle anderen Mängelrechte, auch der Rücktritt, setzen (grundsätzlich) den fruchtlosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung voraus.
Wie stehen die Chancen, diese ( doch eher günstigen ) Sets
beide wieder zurückgeben zu können ?
Das ist keine Rechtsfrage.
Ich wußte jetzt nicht, wo es am besten hingehörte.
Rechtlich kann man dazu nur sagen,
dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, dass aber der Verkäufer
ein Anrecht darauf hat, es mit Nacherfüllung zu versuchen.
Das wäre auch eine Möglichkeit, zumindest eine funktionierende Frontlampe zu bekommen.
Gleich mal an der Info wird zumindest versucht, den Kauf in beschriebener Vorhabensweise zu wandeln.
Alle anderen Mängelrechte, auch der Rücktritt, setzen
(grundsätzlich) den fruchtlosen Ablauf einer Frist zur
Nacherfüllung voraus.
Ich wußte jetzt nicht, wo es am besten hingehörte.
Das, was du eigentlich wissen wolltest, was sehr wohl eine Rechtsfrage. Deine Formulierung aber war keine. Ich bin Jurist, ich darf so pedantisch sein! Dafür habe ich extra eine 1.000-jährige Ausbildung absolviert.
Vernünftigere Menschen als ich hätten sich diesen Kommentar einfach geschenkt.
Ich gebe Info, wie es gelaufen ist.
Das kannst du nicht, weil es sich ja um einen ausgedachten Fall handelt. Ansonsten hättest du ja gegen die Regeln dieses Forums verstoßen. Das kann ich mir nicht vorstellen.
Wie stehen die Chancen, diese ( doch eher günstigen ) Sets
beide wieder zurückgeben zu können ?
Eher schlecht. Ohne VP kann er sie nicht wieder verkaufen.
Allerdings sollte eine Ware die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Eine Lampe sollte also leuchten. Täte sie das nicht, müßte der Händler sie dazu bringen (also reparieren) oder dem Käufer eine geben, die das tut.
Wie stehen die Chancen, diese ( doch eher günstigen ) Sets
beide wieder zurückgeben zu können ?
Eher schlecht. Ohne VP kann er sie nicht wieder verkaufen.
Für ihn ist es aber sicher ziemlich einfach, eine neue VP zu bekommen oder er kann die Ware wegen der beschädigten VP billiger verkaufen und die Differenz vom Käufer einbehalten - wenn es um Nichtgefallen geht (was es in diesem Beispiel nicht tut).
Ansonsten kenne ich viele - rein hypothetische - Fälle, wo eine Rücknahme wegen Nichtgefallen ohne weitere Nachfragen problemlos abgewickelt wurde.
Wie stehen die Chancen, diese ( doch eher günstigen ) Sets
beide wieder zurückgeben zu können ?
Eher schlecht. Ohne VP kann er sie nicht wieder verkaufen.
Das sollte er auch tunlichst bleiben lassen, wenn die Ware doch defekt ist.
Ansonsten gilt, dass der Kunde die Ware gekauft hat und nicht die Verpackung. Letztere hat er sogar in Übereinstimmung mit seinen Rechten aus & 6 I Verpackungsverordnung direkt dem Händler überlassen.
AGB, die die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden davon abhängig machen, dass er die gekaufte Ware in der Originalverpackung zurückgibt, sind unwirksam.