Ein Privat-Verkäufer versteigert seine Waschmaschine als defekt an Selbstabholer. Sowohl in der Beschreibung, als auch bei Abholung beschreibt der Verkäufer das Fehlerbild laut seines Kenntnisstandes.
10 Tage später kontaktiert der Käufer den Verkäufer und beschwert sich, dass der Defekt seine geplanten Reparaturkosten übersteigen würde und es ein anderer Defekt sei als von ihm anfänglich vermutet.
Er wirft dem Verkäufer vor, dass er etwas verschwiegen hat. Der Verkäufer ist allerdings kein WaMa-Techniker und hat die Maschine generell als defekt versteigert.
Dem Käufer eine Mail schreiben, in der sinngemäß steht: LMAA.
Käufer für weitere Auktionen sperren. Käufer auf die Spam-Liste für E-Mail setzen.
Ganz wichtig: Artikelbeschreibung aufheben, für den Fall das der Käufer klagt.
Der Käufer ist doch selber schuld, wenn er eine defekte WaMa ersteigert, weil er meint, er kann was sparen, wenn er sich die repariert - nur um dann festzustellen, dass es ihm zu teuer ist, sie zu reparieren. Da hat er halt Pech gehabt, er hätte nicht bieten müssen. Es ist ein Risiko, wenn man ein defektes Gerät kauft. Man kann wohl ein Schnäppchen machen, wenn man das selbst reparieren kann - aber man kann sich auch verschätzen und die Reparatur lohnt sich nicht. Das ist deinem Käufer passiert. Dafür kannst du aber nichts.
Ohne die Details bzw. den Wortlaut der Auktion zu kennen kann man dazu schwer etwas sagen.
Falls der Verkäufer aber die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen hat und die Ware nach bestem Wissen korrekt beschrieben hat, sollte er das „Meckern“ des Käufers aussitzen können und ihm freundlich mitteilen, dass er kein Fachmann ist und den Defekt versucht hat seinem Kenntnisstand nach korrekt und ehrlich zu beschreiben.
Eine Beschreibung in der Art „Die Ware ist defekt, vermutlich liegt das an…“ wäre wohl nicht zu beanstanden, wahrscheinlich selbst wenn die Sachmangelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
War ihm der genaue Defekt jedoch bekannt und er hat ihn absichtlich verschwiegen wäre es wahrscheinlich eine arglistige Täuschung, wobei die Beweislast aber beim Käufer liegt.
Text:
Sie bieten hier auf eine Waschmaschine von Bauknecht (Technische Daten siehe oben)
Die Waschmaschine stoppt öfter nach dem Waschprogramm und zeigt den Aquastopp an. Daher versteigere ich die Maschine hier als defekt.
Die obere Waschmaschinenabdeckung wird natürlich noch montiert und ist auf dem Bild nicht zu sehen. Bedienungsanleitung ist auch noch vorhanden.
Die Waschmaschine ist NUR an Selbstabholer abzugeben.
Sie steht in der ersten Etage in XXX.
Viel Spaß beim Bieten!
Da dies ein Privateverkauf ist, keine Rücknahme oder Gewährleistung.
Ich mache das gelegentlich auch schon mal das ich defekte Ware in meinem technichen Sachgebiet der Unterhaltungsbranche ersteigere .
sollte ich mich mit meiner Vermutung vertan haben , es war der sogenannte Griff in den Klo , dann ärger ich mich , kann aber dem Verkäufer keine Schuld geben .
Aber wenn der Verkäufer mir Details verschwiegen hat , die er eigentlich wissen muss , beispielweise , das an einem Fernseher die Scart Buchse gewaltsam abgebrochen ist , oder das zwei Nachbarn unsachgemäss dran rumgefriemelt haben und kaputt repariert , dann Bewerte ich negativ .
Das der Käufer gefrustet ist , ist zwar zu verstehen , aber bei dieser Beschreibung , kann der Verkäufer den Frust problemlos aussitzen
Die Beschreibung hört sich „ok“ an, nicht danach, dass irgend etwas vertuscht werden sollte. Was hätte der Verkäufer denn angeblich wissen sollen? Nichts, was offensichtlich ist, oder?
In diesem Fall könnte man den Käufer noch einmal drauf hinweisen, nett oder zumindest neutral formuliert, dass es seine freie Wahl war auf den Artikel zu bieten und es halt Pech war, dass nicht der „gewünschte“ Fehler vorlag.
Allerdings möchte ich auch erwähnen, dass, falls der Käufer tatsächlich den harten Weg beschreiten möchte, das auch für den Verkäufer mit Stress und Aufwand verbunden ist, außerdem sind manche Entscheidungen vor Gericht in solchen Fällen eher „Gottesurteile“… Falls also eine gütliche Einigung möglich ist würde ich die immer anstreben.
Prinzipiell sehe ich auf Seiten des Verkäufers aber keine groben Fehler: Vermutlich war die Haftung wirksam ausgeschlossen, außerdem ist es IMHO eh unwahrscheinlich, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt (defekt ist halt defekt). In diesem Fall bliebe dem Käufer nur arglistige Täuschung, er müsste aber beweisen können, dass der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschwiegen hat.
Ergo: Nett bleiben und „aussitzen“ könnte eine erfolgreiche Strategie sein.
Die Beschreibung hört sich „ok“ an, nicht danach, dass irgend
etwas vertuscht werden sollte. Was hätte der Verkäufer denn
angeblich wissen sollen? Nichts, was offensichtlich ist, oder?
Die WaMa war / ist lauter, was aber bei Abholung außerdem mitgeteilt wurde. Es wurde mehrmals betont, dass man den Defekt nicht kenne. Die Lautstärke der Maschine wurde allerdings nicht als eigentlicher Defekt vom Verkäufer angesehen, sondern, dass sie nach dem Waschgang stoppt.
Nun hat der Käufer scheinbar sogar eine db-Messung vorgenommen…und es ist herausgekommen, dass das Trommellager defekt sei… dies würde 80€ kosten und seine geplanten Reparaturkosten deutlich übersteigen.
Der Käufer unterstellt dem Verkäufer Täuschung über den eigentlichen Defekt… Der Verkäufer ist allerdings kein Techniker und hat lediglich versucht das Fehlerbild zu beschreiben und nicht den Grund für den Defekt.
Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Falls ja würde ich dem Handeln des Käufers eher gelassen gegenübertreten.
Arglistige Täuschung wäre wahrscheinlich der einzige „Vorwurf“, mit dem der Käufer tatsächlich punkten könnte. Aber, wie gesagt, er müsste beweisen können, dass der Verkäufer einen Mangel bewusst verschwiegen hat. Das ist für den Käufer im Allgemeinen nicht einfach, oft sogar unmöglich.
Falls es allerdings tatsächlich „nur“ um weniger als 100€ geht würde ich mir überlegen, wieviel Zeit & Energie ich, selbst wenn ich vermutlich im Recht wäre, dafür investieren möchte.
Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Falls ja würde ich dem
Handeln des Käufers eher gelassen gegenübertreten.
Falls nein wohl auch.
Falls es allerdings tatsächlich „nur“ um weniger als 100€ geht
würde ich mir überlegen, wieviel Zeit & Energie ich, selbst
wenn ich vermutlich im Recht wäre, dafür investieren möchte.
Zeit & Energie muss hier nur der Käufer aufbringen. Und dem wird schnell die Lust an einem schier aussichtslosen Rechtsstreit vergehen.