Hallo Icke,
man kann die Gewährleistung als gewerblicher Verkäufer an einen Privatkunden bei gebrauchten Waren nur auf ein Jahr begrenzen, niemals ganz ausschließen. Es hat sich jedoch in der Rechtssprechung gezeigt, dass ein eindeutig beschriebenes Fahrzeug meistens nicht zum Nachteil des Verkäufers ausgelegt wird.
Ich würde in diesem Fall eindeutig in den Kaufvertrag reinschreiben, dass es sich nur um einen Teileträger handelt, bei dem auch die einzelnen Bauteile nicht geprüft und deshalb defekt sein können. Ein Gebrauch als Fahrzeug im Sinne der StVO ist nur möglich nach detaillierter und umfangreicher optischer und technischer Aufbereitung.
Mit einer solchen oder ähnlichen Formulierung ist man von vor Gewährleistungsansprüchen relativ (aber nicht zu 100%) gut geschützt.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Niedermeier