Defekter Durchlauferhitzer-wer bezahlt den neuen?

Hallo da draußen.

Ich bin erst seit 2 Tagen hier angemeldet, habe aber schon des öfteren hier alles durchforstet, und auch schon viele Antworten gefunden, nur nicht zu folgendem Problem.

Angenommen, eine Familie ist im Nov. letzten Jahres in eine Altbauwohnung in einem 3 Familienhaus gezogen. Mal davon abgesehen, daß es statt einer Renovierung eine Sanierung war (was man vorher leider nicht sehen konnte) hat sie die Wohnung richtig gut hinbekommen. Allerdings ist der Durchlauferhitzer (darüber läuft das Wasser im Badezimmer und der Küche) defekt. Es ist ein Modell mit 2 Stufen. Man kann aber nur kalt duschen, oder man verbrüht sich. Ein Zwischending gibt es nicht und das ist schon sehr lästig, da sich die Mieter schon des öfteren richtig weh getan haben. Jetzt ist meine Frage, ob dieses Ding zum Inventar der Wohnung gehört und der Vermieter es ersetzen muß (ist auch schon uralt) oder ob die Familie einen neuen kaufen müsste.

Es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte. Am besten mit stichhaltigen Argumenten da nur so so mancher Hausverwalterin beizukommen ist. Angenommen, im Mietvertrag steht nur was von Wartung jährlich (dieser Punkt ist laut LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 6 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam).

Also schonmal vielen Dank und sorry, daß es nicht so kurz und knapp ging, wie das hier erwünscht ist. Ich werde mich bessern.
MFG Katrin

Beim vermietereigenen Gerät der Vermieter
Hallo Katrin

Was steht in deinem Mietvertrag zur Warmwasserversorgung?
Mir geht es bei meiner Frage nur darum ob es sich um ein vermietereigenes Gerät handelt.
Sind die Mieträume mit vermietereigenen Durchlauferhitzern ausgestattet, so gehören die Geräte zur Mietsache. Der Vermieter muss dann gemäß § 536 BGB dafür sorgen, dass sich die Durchlauferhitzer im Zeitpunkt der Übergabe in einem gebrauchstauglichen Zustand befinden. Außerdem ist der Vermieter zur regelmäßigen Wartung der Geräte verpflichtet. Die Kosten der Wartung kann der Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, falls im Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung getroffen worden ist.

Allerdings kann auch vereinbart werden, dass der Mieter die Durchlauferhitzer in regelmäßigen Abständen entkalken und warten muss; eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden.
Nach§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter auch zur Instandhaltung und Instandsetzung der Durchlauferhitzer verpflichtet.
Diese Kosten können auch nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Anmerkung
Im Grunde sind Durchlauferhitzer (nicht Warmwasserboiler) heute Wegwerf - Artikel, Entkalkung bringt wenig im Bezug auf die Lebenserwartung.

Beim mietereigenen Gerät gilt:
Die Parteien können vereinbaren, dass die Anschaffung von Warmwassergeräten Sache des Mieters sein soll. In diesem Fall steht es dem Mieter frei, einen Durchlauferhitzer zu erwerben. Ein vom Mieter beschafftes Gerät bleibt in dessen Eigentum mit der Folge, dass der Mieter den Durchlauferhitzer bei Beendigung des Mietverhältnisses mitnehmen kann § 539 Abs. 2 BGB. Für die Wartung und die Instandhaltung hat der Mieter selbst aufzukommen.