Wie ist es eigentlich in der BRD geregelt, wenn ein Fall wie der folgende (oder ein ähnlich gelagerter) vorliegt?
In einem städtischen Mietshaus(mehrstöckig) ist, nachdem eine neue Mietspartei eingezogen ist, und eine bestimmte Feuerstätte in Betrieb genommen hat, wiederholt aufgetreten, dass am selben Kaminzug in höheren Stockwerken gelegene Feuerstätten, also „Heizöfen“(die von den betroffenen anderen Mietparteien nicht bzw. über längeren Zeitraum nicht betrieben wurden, so dass sie als Rauchursache nicht in Betracht kommen) Rauchgas in z.T. hoher Konzentration abgeben.
D.h., je nachdem von leichtem Brandgeruch über sichtbare Verqualmung in den betreffenden, über der fraglichen Feuerstätte gelegenen Räumen, die sich dann auch in den ganzen betroffenen Wohnungen, und auch in den Mieterkellern (weil im Keller die Reinigungsklappen der Kaminzüge befinden) ausbreiten,bis hin zu Hervorrufung von Husten, Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen.
Naheliegend ist aufgrund der schlechten Bausubstanz vor allem ein beschädigter oder verstopfter Kaminzug, oder ein „Kurzschluss“ zwischen zwei Kaminzügen, so dass die entstehenden Druckverhältnisse einen ordnungsgemäßen Rauchabzug nicht mehr ermöglichen.
Die Frage:
Wenn der verursachenden Mietpartei diese Tatsache bekannt ist, bzw. mehrfach mitgeteilt wurde, dieser also bewußt ist, dass die Inbetriebnahme des „Feuerofens“ wiederholt die Verbreitung von gesundheitsschädlichen Rauchgasen in anderen an den Abzugsstrang angeschlossenen Wohnungen zur Folge hat, und diese diesen Ofen in der nächsten Heizsaison trotzdem in Betrieb nimmt, ohne sich bei der Hausverwaltung (oder welcher Stelle auch immer) um Abhilfe bemüht zu haben, wäre das als strafbar im Sinne von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Körperverletzung, eventuell gefährlicher Körperverletzung zu betrachten? Gibt es dazu eine Rechtslage o.ä.?
Wer hat hier die Pflicht, sich um Abhilfe zuerst zu bemühen, bzw. kann die betreffende Partei dann wissentlich den Ofen erneut in Betrieb nehmen, mit dem Verweis, das sei Sache des Vermieters, sich darum zu kümmern, bzw. der anderen Mietparteien, diesen zu verständigen, solange die das nicht täten, stünde ihnen zu, den Ofen weiter zu betreiben, schließlich wäre es ja sonst in dem betreffenden Raum zu kalt?
Oder ist die Mietpartei zunächst verpflichtet, den Betrieb dieses Ofens zu unterlassen, angesichts der akuten Gesundheits- bzw. Lebensgefahr für Andere, z.B.wenn in den betroffenen Räumen jemand schliefe und eventuell im Schlaf ersticken würde,oder selbst wenn auch nur eine regelmäßige leichte Rauchvergiftung oder permanente Schadstoffbelastung bzw. Geruchsbelästigung entstünde?
Oder anders formuliert:
Müssen die anderen Mieter das hinnehmen, und darauf warten, dass der Vermieter,wann und wie auch immer, oder vielleicht auch nicht, Abhilfe schafft?
Oder ist aufgrund akuter Gefahr die Möglichkeit vorhanden,den Betrieb der Feuerstelle von Amts wegen zu untersagen, solange die Gefahr durch giftigen Rauch besteht?
Und wer wäre dazu befugt bzw. hinzu zu ziehen:
Feuerwehr, Polizei, Bezirksschornsteinfegermeister oder wer?
Ist der betreffenden Mietpartei solange die Unterlassung des Betriebs und z.B. die Anschaffung eines Heizlüfters o.ä. geboten?
Kann das Argument" Aber ich muss doch diesen Raum heizen" die Nutzer der betreffenden Feuerstätte davon entbinden, die gefährlichen Folgen ihres Handelns außer Acht zu lassen?
Muss die verursachende Partei, wenn sie unbedingt den Ofen betreiben will:
a. selbst gegenüber dem Vermieter eine Abhilfe anmahnen,
b. selbst gegenüber den Schornsteinfeger zur Begutachtung heranziehen, um den Vermieter zur Abhilfe zu bewegen, evtl. im Wege der Ersatzvornahme sogar eine Firma beauftragen,
oder
c. darf die verursachende Partei ihr Verhalten solange fortsetzen, bis die anderen Parteien den Vermieter bewegen, oder eine Begutachtung veranlassen, also (im wahrsten Sinne) nach dem Sankt-Florians-Prinzip sagen
„Ich heize, denn ich will den Popo im Warmen haben, wenn andere das stört, sollen die sich kümmern, mich stört es ja nicht.“
Wäre das dann schon strafbarer Vorsatz bzw. billigende Inkaufnahme?
Es geht mir hier weniger um Mietrecht bzw. Ansprüche auf Abhilfe gegenüber dem Vermieter, sondern um die Unterbindung der tatsächlichen, nicht hinzunehmenden Gefahr, vor allem, ob die betreffende Partei den Betrieb der Feuerstätte von sich aus zu unterlassen hat, unabhängig davon, wer sich in welcher Reihenfolge um Abhilfe zu kümmern hat, solange ihr Verhalten eine akute Gefahr für andere bewirkt. Wäre in solchen Fällen ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die Ofenbetreiber mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolgreich?
Also Stichworte Verursacherprinzip, Haftung, Strafbarkeit, Unterbindungsmöglichkeit.