an einem Auto sei, egal wie, das Armaturenbrett defekt (keine Anzeige von Tacho und Drehzahlmesser).
Der Besitzer einer Werkstatt, der sich den Schaden angeschaut hat, drängt dazu, den Schaden sofort zu reparieren.
Halter versucht bei Autoverwertern der Gegend ein Ersatzteil zu kriegen, leider erfolglos, wird aber von einigen der Verwerter vertröstet, daß in absehbarer Zeit das Teil zu besorgen sei.
Der Werkstattbesitzer (freie Werkstatt) drängt daraufhin zum Kauf eines Neuteils, weil er der Meinung ist, daß das Fahren ohne funktionierenden Tacho/Drehzahlmessers zu einem Erlöschen der Betriebsgenehmigung führe. Der Halter sieht das nicht so.
Aber der Fahrer hat eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, in der Lage ist, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken. Einem geübten Fahrer ist es ohne weiteres möglich, anhand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der sich die - ggfs. durch Scheinwerferlicht ausgeleuchtete - Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet.
Die ganzen Urteile (BayObLG NStZ-RR 2000, 121 = DAR 2000, 171 = NZV 2000, 216 [217] = VRS 98, 288 [289]; OLG Celle DAR 1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; OLG Hamm DAR 1972, 251; OLG Schleswig VM 1964, 54; SenE v. 03.10.1986 - Ss 564/86), die sich mit dieser Problematik (Verschulden bei Geschwindigkeitsüberschreitung trotz defekten Tachos) hätten es sicher erwähnt, wenn der Fahrer sofort hätte anhalten müssen