frage:
angenommen in einer eigentumswohnung gibt es ein komplett kaputtes rollo an einer terrassentür.
soweit bekannt gehört nach dem neuen WEG-regeln ein rollo das AUSSEN an der hausmauer angebracht ist zum gesamteingentum der WEG.
dieses rollo wäre aber IN der mauer (oben) angebracht. baujahr ca. 1965. also kein AUFBAU an der aussenmauer - sondern IN die mauer oben integriert.
zählen auch rollos in dieser bauart zum gesamteigentum einer WEG ?
frage:
gehört das zaunfundament einer gartenzauns der einen garten im sondernutzungsrecht einzäunt zum eigentümer der wohnung mit dem gartennutzungsrecht oder der allgemeinheit der WEG ??
(ein langer satz gell?)
angenommen in einer eigentumswohnung gibt es ein komplett
kaputtes rollo an einer terrassentür.
soweit bekannt gehört nach dem neuen WEG-regeln ein rollo das
AUSSEN an der hausmauer angebracht ist zum gesamteingentum der
WEG.
das wird eigentlich in der Teilungserklärung geregelt. Das WEG geht da nicht allzu sehr ins Detail.
gehört das zaunfundament einer gartenzauns der einen garten im
sondernutzungsrecht einzäunt zum eigentümer der wohnung mit
dem gartennutzungsrecht oder der allgemeinheit der WEG ??
(ein langer satz gell?)
Da kann ich längere Sätze; unabhängig davon: das Zaunfundament gehört logischerweise zum Gemeinschaftseigentum, denn wer nur ein Sondernutzungsrecht hat, ist nicht (Sonder)Eigentümer, da ein Eigentümer kein Sondernutzungsrecht benötigt, um das nutzen zu dürfen, was ohnehin sein Eigentum ist.