Defektes Gerät positiv beschrieben - Rücktritt

Hallo,
angenommen ein privater Verkäufer beschreibt sein elektronisches Gerät als „Dachbodenfund“ und verkauft es an „Bastler und Sammler“ oder als „Ersatzteillieferant“. Weiterhin: „Die Funktion des Gerätes wurde nicht überprüft, optischer Zustand aber gut“. Es steht nirgends was von defekt.
Nun, ich bin Sammler, sammle aber nur funktionierende Geräte. Hätte man hier ein recht auf Rücktritt, falls das Gerät nicht funktioniert?

Gruss,
Marvi

ich stell die frage mal bei recht ein, passt besser

Hi
du kaufst ne Wundertüte und willst sie zurückgeben wenn der Inhalt dir nicht gefällt?
your PITA

Hallo,

du kaufst ne Wundertüte und willst sie zurückgeben wenn der
Inhalt dir nicht gefällt?

es geht hier nicht um „Gefallen“ sondern darum, dass § 433 BGB ff. auch hier gilt, sofern er nicht einzelvertraglich ausgeschlossen wurde.

Gruß

S.J.

nun, im notfall hätte man vorher ja fragen können, ob das gerät noch funktioniert. sehe hier die schuld beim käufer.

Verkehrte Welt?

nun, im notfall hätte man vorher ja fragen können, ob das
gerät noch funktioniert. sehe hier die schuld beim käufer.

Sieh es wie Du willst. Das Gesetz sieht das anders.

http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html

Gruß

S.J.

nun, die Frage ist ob ein Bastlergerät, ect. das nicht funktioniert frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

nun, die Frage ist ob ein Bastlergerät, ect. das nicht
funktioniert frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

Das lässt sich sicher nur im Einzelfall beantworten. Aber es ist mitnichten so, dass der Verkäufer durch die bloße Erwähnung des Begriffs „Bastlergerät“ Müll liefern darf. Sinnvoll ist in so einem Fall auf jeden Fall der Ausschluss der Gewährleistung.

Gruß

S.J.

nun das hat er was von mir nicht erwähnt wurde. er verkauft ohne „gewährleistung und rücknahme“. gewährleistung ist mir egal - was zählt ist die beschaffenheit der ware bei gefahrenübergang.

nun das hat er was von mir nicht erwähnt wurde. er verkauft
ohne „gewährleistung und rücknahme“. gewährleistung ist mir
egal - was zählt ist die beschaffenheit der ware bei
gefahrenübergang.

Genau das ist Gewährleistung. Was denn sonst? Dass eine Sache eine bestimmte Zeit nach Kauf zu „halten“ hat, ist im Gesetz nicht geregelt.

Gewährleistung ergibt sich ausshließlich aus §433 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html). Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, ist der Käufer eben nicht verpflichtet die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Er haftet dann nur noch für Mängel, die er kannte und arglistig verschwiegen hat.

Gruß

S.J.