Nach § 556 (Vereinbarungen über Betriebskosten) Absatz 3 heißt es:
„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen“
Angenommen ein Vermieter rechnet immer zum 31.Okober für das vorangegangene Jahr ab. Heißt also: die Abrechnung für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.10.2007 geht am 09.10.2008 beim Mieter ein. (also gute 11 Monate später, wa im Rahmen der Frist liegt)
Falls der Mieter die Wohnung nach fristgerechter Kündigung am 28.07.2008 übergibt, wie lange bleibt dem Vermieter um seine Abrechnung fristgerecht zu zustellen? 2 Monate oder 13 Monate bis zum Ende der Abrechnungsperioden (angenommen sie wird am 09.10.2009 wieder zugestellt).
Inwiefern muss man in diesem Falle: „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums“ interpretieren?
(Angenommen der Mieter zieht im Januar 2008 aus. Würde er auf seine Abrechnung bis Oktober 2009 warten müssen?)
Hallo Andre,
ich bin zwar keine Rechtsexpertin, aber da Dir bisher noch keiner geantwortet hat, versuche ich mich mal mit einer Antwort…
Du hast mit § 556 BGB schon die richtige Vorschrift zitiert und m. W. gilt die auch bei Beendigung des Mietverhältnisses. D. h., wenn die Abrechnungsperiode nun mal den Zeitraum vom 01.11.eines Jahres bis zum 31.10.des Folgejahres umfasst, dann muss der (Ex-)Mieter entsprechend lange warten (z. B. grds. auch dann, wenn er gleich schon im November des Jahres wieder ausgezogen wäre). Zu Teilabrechnungen ist der Vermieter nicht verpflichtet (vgl. § 556 Abs. 3 S. 4 BGB).
Falls der Mieter die Wohnung nach fristgerechter Kündigung am
28.07.2008 übergibt, wie lange bleibt dem Vermieter um seine
Abrechnung fristgerecht zu zustellen? 2 Monate oder 13 Monate
bis zum Ende der Abrechnungsperioden (angenommen sie wird am
09.10.2009 wieder zugestellt).
Zeitraum der Abrechnungsperiode: 01.11.2007 - 31.10.2008. Abrechnung wäre am 09.10.2009 fristgerecht erfolgt, der Mieter muss so lange warten.
Inwiefern muss man in diesem Falle: „spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums“
interpretieren?
(Angenommen der Mieter zieht im Januar 2008 aus. Würde er auf
seine Abrechnung bis Oktober 2009 warten müssen?)
Ja, auch hier gilt die Abrechnungsperiode vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2008. Also müsste der (Ex-)Mieter auch hier im Regelfall bis Oktober 2009 warten. Im Ausnahmefall auch noch länger (vgl. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB)…
Hinweis: Der Vermieter darf im Übrigen für die Zeit bis zur Abrechnung eine möglicherweise gezahlte Kaution ganz oder teilweise einbehalten!
Lieben Gruß
Trillian