Definition 'Anlieger' bei 'Anlieger frei'?

Moin!

Wie lautet die Definition für „Anlieger“, wenn das Verkehrszeichen 250 in Verbindung mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt ist?

Die Straße, um die es hier geht, ist eine fiktive Nebenstaße in einer fiktiven kleinen Ortschaft, in der sich sämtliche fiktiven Geschäfte (Bäcker, Fleischer, „Tante-Emma-Laden“ u Gaststätte) befinden. Is nu jemand, der die Geschäfte besuchen will, ein Anlieger in diesem Sinne, oder muss er sein Fahrzeug vor dieser Staße abstellen u reinlaufen?

Gruss

Mutschy

Hi,

wer einen Anlieger besuchen will darf da rein fahren. Und ich würde sagen auch als Kunde oder Lieferant bin ich Besucher.

Q-Gruß

Hallo,

vor vielen Jahren (so circa 20) gab es ein Gerichtsurteil, dass jemand, der sich die Fassadenfarbe eines Hauses in der Anliegerstraße angucken will (z. B. um das eigene Haus zu streichen), als Anlieger gilt und mit dem Auto reinfahren darf.

Ein Kunde eines Ladens in der Straße hat definitiv ein Anliegen, ist also Anlieger (nicht Anwohner!).

Gruß Bombadil2

Anlieger kommt von anliegen (nicht Anliegen)

Ein Kunde eines Ladens in der Straße hat definitiv ein
Anliegen, ist also Anlieger (nicht Anwohner!).

Das Wort „Anlieger“ kommt doch nicht von Anliegen!
Es kommt von „anliegendem“ Grundstück.

Gruß
Paul

Hallo,

Das Wort „Anlieger“ kommt doch nicht von Anliegen!
Es kommt von „anliegendem“ Grundstück.

Na klar, und diejenigen, die zu den anliegenden Grundstücken wollen, sind das Kunden, Eigentümer, Mieter, Gucker, Nachfrager, Besucher… und unter dem Begriff des Anliegers zu subsumieren???

Gruss

Iru

Jo,
nach Tante Google hast du Recht. Ich habe folgende Information gefunden:

„Nach der gängigen Rechtsprechung gelten als Anlieger die Anwohner und zusätzlich jene Personen, die eine rechtliche Beziehung zu einem der an der betreffenden Anliegerstraße unmittelbar angrenzenden Grundstücke begründen (z. B. Besucher). Voraussetzung ist, dass Ziel oder Ausgangspunkt der Fahrt an der jeweiligen Anliegerstraße selbst liegen. Verkehrsteilnehmer, die auf der Anliegerstraße parken, um sich dann zu Fuß zu einem Ziel außerhalb der besagten Anliegerstraße zu begeben, sind nicht als Anlieger anzusehen.“

(http://www.erkelenz.de/de/stadtverwaltung/Ordnungsam…)

Gruß Bombadil2

genau

Na klar, und diejenigen, die zu den anliegenden Grundstücken
wollen, sind das Kunden, Eigentümer, Mieter, Gucker,
Nachfrager, Besucher… und unter dem Begriff des Anliegers zu
subsumieren???

Ein Anlieger liegt an und hat keine Anliegen.
Jemand, der Anliegen hat ist ein Anliegen habender.

Der sprachliche Begriff „Anlieger“ wurde mit einer rechtlichen Bedeutung gefüllt, die eher an „Anliegen habender“ erinnert.
Was jedoch nichts an seiner Herkunft ändert.

Ich persönlich kann auch nicht nachvollziehen, wie man ernsthaft annehmen kann, dass „Anlieger“ was mit „Anliegen“ zu tun haben sollte.
Passt doch garnicht…

Gruß
Paul

Hallo,

wenn dort jemand einkaufen will, ist er „Anlieger“ denn

„Anlieger sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt“

(BayObLG VRS 33,457).

und er muss noch nicht einmal den kürzesten Weg nehmen, denn

„Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.“

(OLG Frankfurt 2 Ss-OWi 164/09)

Gruss

Iru