Definition: Arbeitsweg für Dienstwagen

Welche Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann man auf dem Anlage N Formular mit dem auch privat genutzten Dienstwagen (pauschal besteuert) geltend machen (Pos 31-39)?

In meinem Fall: Ich bin im Service, fahre ca. 100 Tage im Jahr zur Arbeitsstelle (Firma bei der ich beschäftigt bin), sonst direkt von zu Hause zum Kunden. Können hier nur die 100 Tage zur Arbeitsstelle oder auch die Fahrten zum Kunden berücksichtigt werden?

Wenn die Kundenfahrten berücksichtigt werden können, braucht es eine Auflistung aller Kundenanfahrten?

Ich frage, weil ich sonst eine wesentlich höhere pauschale Besteuerung hätte als tatsächlich gefahrene Kilometer = Steuern nachzahlen.

Die monatliche pauschale Besteuerung setzt sich doch aus 0.03%(NW des Dienstwagen)*Weg zur Arbeitsstätte zusammen, oder? Oder verwendet das Finanzamt 40Cent/km?

Vielen Dank schon mal im vorraus!!!

Welche Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann man auf
dem Anlage N Formular mit dem auch privat genutzten
Dienstwagen (pauschal besteuert) geltend machen (Pos 31-39)?

Sollte es so sein, dass der Arbeitgeber sämtliche Betriebskosten trägt, hat der Arbeitnehmer logischerweise - was die Wege zur Arbeitsstelle betrifft - keine Aufwendungen (Werbungskosten), die sein zu versteuerndes Einkommen mindern. Auch wird der Arbeitgeber diese Betriebskosten als seine eigenen Kosten gewinn-/steuermindernd geltend machen. Ein zweites Mal können diese Kosten dann nicht mehr - vom Arbeitnehmer - steuerlich geltend gemacht werden.
Gruß
Karl

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

Welche Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann man auf
dem Anlage N Formular mit dem auch privat genutzten
Dienstwagen (pauschal besteuert) geltend machen (Pos 31-39)?

Sollte es so sein, dass der Arbeitgeber sämtliche
Betriebskosten trägt, hat der Arbeitnehmer logischerweise -
was die Wege zur Arbeitsstelle betrifft - keine Aufwendungen
(Werbungskosten), die sein zu versteuerndes Einkommen mindern.

Die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, liegen in der erhöhten Lohnsteuer (+ Soli und KirchenSt) auf den Sachbezug. Es ist daher genau zu prüfen, ob der Sachbezug durch den Arbeitgeber wirklich „pauschal versteuert“ wird oder ob nur mit den „pauschalen Werten“ (1%-Regel, 0,03%-Regel) gearbeitet wird. Bei „pauschaler Versteuerung“ trägt nämlich der Arbeitgeber die Lohnsteuer und es gelten die oben genannten Grundsätze. Wenn nicht „pauschal versteuert“ wird, gilt folgendes:
Beim Arbeitnehmer fallen Aufwendungen an und er ist daher auch berechtigt, diese Aufwendungen mit der Kilometerpauschale in Ansatz zu bringen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) „…ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen,…“.
Danach dürfen also lediglich für die 100 Tage diese Werbungskosten abgezogen werden. An den anderen Tagen sind die Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Und hier greift die Erklärung meines Vorgängers, dass durch die Kostentragung durch den Arbeitgeber ein Aufwand nicht anfällt und daher der Abzug dieser Kosten ausscheidet. Allerdings bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verpflegungsmehraufwand gegeben sind.

BARUL76