Definition: 'Arbeitszeit'?

Hallo Forum! :wink:

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich im Rahmen seiner Tätigkeit mit 40 Stunden die Woche beschäftigt. Seine Tätigkeit besteht aus einer arbeitnehmerüberlassungs-ähnlichen Außendienstarbeit, deren Ausgangspunkt sein häusliches Arbeitszimmer ist. Ein Arbeitsplatz im Unternehmen steht dem Mitarbeiter nicht zur Verfügung. Der entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag lautet „Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters befindet sich im häuslichen Arbeitszimmer oder beim jeweiligen Kunden vor Ort“. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Festgehalt.

Das Unternehmen setzt den Mitarbeiter allerdings zunehmend für 40 „Netto“-Stunden beim Kunden ein. Das bedeutet, der Mitarbeiter hat an fünf Tagen jeweils acht Stunden beim Kunden zu leisten. Der Kunde zahlt dem Unternehmen allerdings die Pausen nicht, so dass der Mitarbeiter acht bezahlte Stunden plus eine halbe unbezahlte Stunde Pause leistet, mithin also 42,50 Stunden/Woche. Da der Arbeitsplatz des Mitarbeiters sich im häuslichen Arbeitszimmer befindet, handelt es sich bei dem Hin- und Rückweg vom/zum Kunden um einen Dienstweg.

Zählt der Mitarbeiter nun die Wegezeiten hinzu, kommt er auf eine regelmäßige Arbeitszeit von 50 Wochenstunden.

Der Mitarbeiter hat sein Unternehmen aufgefordert, die erheblichen Überstunden von 10h/Woche zu reduzieren, alternativ ein Angebot über Abgeltung zu unterbreiten.

Das Unternehmen hat geantwortet, die Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters läge bei 40h, da Wegezeiten und unbezahlte Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit zählten. Insofern gebe es keinen Handlungsbedarf.

Der Mitarbeiter hat angekündigt, ohne besondere Aufforderung keine Überstunden mehr leisten zu wollen. Seine Arbeitszeit berechne sich nach der Summe aus Hin-Dienstweg + Einsatzzeit inkl. Pausen + Rück-dienstweg und liege bei 8h/Tag. Daraus berechne sich, dass bei jeweils 45 Minuten für den Dienstweg eine Einsatzzeit beim Kunden von 6,50h übrig bleibe.

Der Arbeitgeber hat angekündigt, für diesen Fall eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung auszusprechen.

Ist das richtig? Wie kommen die Parteien wieder zusammen?

Gruß

Jens

hallo.

von mir nur eine teilantwort, was die wegezeiten angeht, weiß ich nichts genaues; was steht denn im arbeitsvertrag konkret dazu?

Das Unternehmen setzt den Mitarbeiter allerdings zunehmend für
40 „Netto“-Stunden beim Kunden ein. Das bedeutet, der
Mitarbeiter hat an fünf Tagen jeweils acht Stunden beim Kunden
zu leisten. Der Kunde zahlt dem Unternehmen allerdings die
Pausen nicht, so dass der Mitarbeiter acht bezahlte Stunden
plus eine halbe unbezahlte Stunde Pause leistet, mithin also
42,50 Stunden/Woche.

das mit den unbezahlten pausen ist normal. nach sechs stunden arbeitszeit besteht recht auf und pflicht zu 30 minuten pause. diese sind nicht bezahlt. das sind ruhepausen gemäß arbeitszeitgesetz.

dazu als link http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
und
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/

so hab ich das jetzt jedenfalls gelernt im aktuellen job und verstehe auch das gesetz so.

beim kunden arbeitest du nun ja 40 stunden die woche und hast eben recht auf pause.

der arbeitgeber hat die pause zu gewähren: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

nur im bergbau zählen die ruhepausen zur arbeitszeit :wink:.

Das Unternehmen hat geantwortet, die Wochenarbeitszeit des
Mitarbeiters läge bei 40h, da Wegezeiten und unbezahlte
Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit zählten. Insofern gebe es
keinen Handlungsbedarf.

handlungsbedarf allenfalls bezogen auf die wegezeiten bei dir als außendienstmitarbeiter.
das steht auch im angegebenen link www.arbeitsrecht.de --> nachgefragt --> arbeitszeit.

"Frage:
Gilt die Zeit, die ein Aussendienstmitarbeiter zum ersten Kunden braucht, als Arbeitszeit?

Antwort:
Ja, allerdings sind hier zwei Fälle zu unterscheiden.

  1. Der Arbeitnehmer ist ausschließlich im Außendienst tätig. Dann ist es so, das die Fahrtzeit zum ersten Kunden voll zur Arbeitszeit zugerechnet wird, weil bereits die Fahrt arbeitsvertragliche Hauptpflicht ist.
  2. Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz normalerweise am Firmensitz und betreut nur von Zeit zu Zeit Kunden außer Haus. Führt dann der erste Weg des Arbeitnehmers direkt zu einem Kunden, so ist von der Fahrt zum Kunden die Zeit keine Arbeitszeit, die er normalerweise zur Firma fährt."

gruß
ute

Hallo,

danke für die rasche und vor allem fundierte Antwort. Ein paar Rückfragen habe ich noch :wink:

von mir nur eine teilantwort, was die wegezeiten angeht, weiß
ich nichts genaues; was steht denn im arbeitsvertrag konkret
dazu?

Unmittelbar zur Bewertung der Wegezeiten steht im Arbeitsvertrag nichts.

Allerdings steht dort die Formulierung dass „…der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entweder sein heimisches Arbeitszimmer oder der jeweilige Firmensitz des Kunden…“ ist. Dem ist mittelbar zu entnehmen, dass der Arbeitgeber für die Arbeitstage, an denen reine Abrechnungs- oder Verwaltungsaufgaben im heimischen Arbeitszimmer anfallen, den Arbeitsort dorthin verlegt und für den Fall, dass der Arbeitnehmer beim Kunden im Außendiensteinsatz ist, den Arbeitsort dorthin verlegt.

Im Ergebnis würde dies allerdings dazu führen, dass keinerlei Dienstwege anfallen, weil sich in beiden Varianten der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dort befindet, wo er sich gerade (körperlich) befindet. Ich halte das für eine Willkürformulierung.

Ein Paradoxon am Rande: Das Unternehmen zahlt dem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen. Die Berechnung der Abwesenheitszeit für die Höhe des Verpflegungsmehraufwands beinhaltet stets die Zeit von Abfahrt bis Ankunft im häuslichen Arbeitszimmer, beinhaltet also die Wegezeiten. Das dürfte nach der o.g. Logik nicht so sein.

das mit den unbezahlten pausen ist normal. nach sechs stunden
arbeitszeit besteht recht auf und pflicht zu 30 minuten pause.
diese sind nicht bezahlt. das sind ruhepausen gemäß
arbeitszeitgesetz.

Tatsächlich? Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten 40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?

Gruß

Jens

Hallo Jens,

Tatsächlich? Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten
40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?

Definitiv! Warum sollte Dich auch ein Arbeitgeber für Dein Mittagessen bezahlen?

Grüße
Jürgen

auch hallo

Hallo,

danke für die rasche und vor allem fundierte Antwort. Ein paar
Rückfragen habe ich noch :wink:

…gern. zu den rückfragen kann ich leider nicht viel beitragen.

Allerdings steht dort die Formulierung dass „…der
Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entweder sein heimisches
Arbeitszimmer oder der jeweilige Firmensitz des Kunden…“
ist. Dem ist mittelbar zu entnehmen, dass der Arbeitgeber für
die Arbeitstage, an denen reine Abrechnungs- oder
Verwaltungsaufgaben im heimischen Arbeitszimmer anfallen, den
Arbeitsort dorthin verlegt und für den Fall, dass der
Arbeitnehmer beim Kunden im Außendiensteinsatz ist, den
Arbeitsort dorthin verlegt.

Im Ergebnis würde dies allerdings dazu führen, dass keinerlei
Dienstwege anfallen, weil sich in beiden Varianten der
Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dort befindet, wo er sich
gerade (körperlich) befindet. Ich halte das für eine
Willkürformulierung.

willkür: weiß ich nicht. klingt jedenfalls etwas paradox. gilt der arbeitnehmer als außendienstmitarbeiter?
denn da gibts bestimmte regelungen bezogen auf den weg zum ersten kunden im gegensatz zum „normalen“ arbeitnehmer, der zum arbeitsplatz fährt.

wenn nicht, dann ist dein weg zur arbeit wie bei jedem arbeitnehmer erstmal kein teil der arbeitszeit. ich verweise noch mal auf arbeitsrecht.de und weitere links.

Ein Paradoxon am Rande: Das Unternehmen zahlt dem Arbeitnehmer
Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen. Die Berechnung der
Abwesenheitszeit für die Höhe des Verpflegungsmehraufwands
beinhaltet stets die Zeit von Abfahrt bis Ankunft im
häuslichen Arbeitszimmer, beinhaltet also die Wegezeiten. Das
dürfte nach der o.g. Logik nicht so sein.

vielleicht äußern sich hier ja noch juristen dazu, ich kann da nicht mit wissen dienen…

das mit den unbezahlten pausen ist normal. nach sechs stunden
arbeitszeit besteht recht auf und pflicht zu 30 minuten pause.
diese sind nicht bezahlt. das sind ruhepausen gemäß
arbeitszeitgesetz.

Tatsächlich? Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten
40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?

42,6 h anwesend? nein. 40 stunden anwesenheit, also arbeitszeit am arbeitsplatz.

in den gesetzlich vorgeschriebenen pausen kannst du sein und tun, was du du willst, die ruhepausen kannst du gestalten, wie du willst. nur arbeiten darfst du nicht in der zeit. du kannst auch zweimal fünfzehn minuten pause machen, soweit ich weiß. aber pflicht sind 30 minuten, wenn du sechs stunden gearbeitet hast.

du kannst dich in diesen dreißig minuten im park auf die bank setzen und stulle und obstsalat auspacken oder in einer kantine essen oder im dönerladen um die ecke, du kannst einen spaziergang machen - was auch immer dir zur erholung dient. aber die ruhepause ist vorgeschrieben.

so wie auch erholungsurlaub für arbeitnehmer vorgeschrieben ist…hat schon gründe, dient dem schutz des arbeitnehmers. auch wenn du das bislang nicht für nötig gehalten haben magst.

gruß
mosquito

Hallo

Tatsächlich? Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten
40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?

Definitiv! Warum sollte Dich auch ein Arbeitgeber für Dein
Mittagessen bezahlen?

Naja, aber der MA muß natürlich dann eben auch nicht anwesend sein…

Gruß,
LeoLo

Hallo

Im Ergebnis würde dies allerdings dazu führen, dass keinerlei
Dienstwege anfallen, weil sich in beiden Varianten der
Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dort befindet, wo er sich
gerade (körperlich) befindet. Ich halte das für eine
Willkürformulierung.

Das läßt sich hier nicht erschöpfend beantworten, denn man müßte schon eine Menge mehr Details abfragen. In der Regel kann man sagen, daß es zumeist (nicht ausschließlich!) so ist, daß der erste Weg zum Kunden unbezahlte Freizeit darstellen dürfte. Fährst Du von Kunde 1 zu Kunde 2 dürfte die Fahrtzeit Arbeitszeit i.S.d. ArbZG darstellen, wäre also vergütungspflichtig. Der Heimweg von Kunde 2 nach Hause könnte dann wiederum vergütungspflichtig sein, wobei die Zeit von zuhause zu Kunde 1 von der Zeit von Kunde 2 nach hause abgezogen werden könnte. Das ist alles ein wenig kompliziert, wie Du siehst. Von hier aus der Ferne wird Dir auf jeden Fall niemand mit Sicherheit sagen können, was bei Dir sicher zutrifft. Da wäre ein fachanwalt vor Ort anzuraten, der einen Blick auf alle relevanten Details werfen und Dich entsprechend „ausfragen“ kann.

das mit den unbezahlten pausen ist normal. nach sechs stunden
arbeitszeit besteht recht auf und pflicht zu 30 minuten pause.
diese sind nicht bezahlt. das sind ruhepausen gemäß
arbeitszeitgesetz.

Tatsächlich? Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten
40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?

Siehe unten. Du mußt eben nicht „anwesend“ sein, sondern kannst in der Zeit frei über Deinen Aufenthaltsort bestimmen.

Gruß,
LeoLo

P.S.: Überstunden verweigern solltest Du brav sein lassen!

Hallo LeoLo,

Tatsächlich? Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten
40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?

Definitiv! Warum sollte Dich auch ein Arbeitgeber für Dein
Mittagessen bezahlen?

Naja, aber der MA muß natürlich dann eben auch nicht anwesend
sein…

Hmm…
Im Ausgangspost stand: vertraglich vereinbart sind 40 Stunden zu
einem Festgehalt. Bei den angegebenen Stunden handelt es sich klar um
Arbeitsstunden. Irgendwie sehe ich den Punkt nicht.

Angenommen, der AN arbeitete in der Firma: er hätte Wegzeiten, um
hinzukommen und könnte diese nicht zur Arbeitszeit rechnen. Dann
arbeitet er solange zulässig oder macht unbezahlte Pausen dazu.
Trotzdem muss die Arbeitsleistung 40 h/Woche betragen.
Ich sehe hier keinen Unterschied, nur weil ausschliesslich vor Ort
gearbeitet wird. Solange die AN in den ihm vorgegebenen Terminen
ausreichend Pausen bekommt bzw. sich nehmen kann ergibt sich doch
kein Unterschied?
Anders vielleicht dann, wenn Fahrt- und Arbeitszeiten zusammen die
zulässige Arbeitshöchstdauer überschreiten…
Aber so?

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii

Ehrlich gesagt, verstehe ich jetzt Deinen „Einschub“ nicht, bzw weiß nicht, was Du konkret jetzt auf meine Aussage nachfragst / ergänzt. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, daß die Antwort „Definitiv!“ auf die Frage „Muss jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Bürotätigkeit also tatsächlich statt der vereinbarten 40h/Woche 42,5h/Woche „anwesend“ sein?“ nicht korrekt ist. Denn während der Pausenzeiten muß man eben nicht „anwesend“ sein.

Mehr wollte ich gar nicht damit ausdrücken… :o)

Deine weiteren Ausführungen sind meines Erachtens absolut unstrittig und niemand hat m.W. das Gegenteil behauptet.

Gruß,
LeoLo