Hallo zusammen,
wir haben vor Kurzem ein „Knöllchen“ wegen „Parkens im absoluten Halteverbot mit Behinderung des fließenden Verkehrs“ bekommen.
Die Straße, an der der Pkw geparkt war ist 4-spurig und das absolute Halteverbot gilt nur in der Zeit von 15 - 18 Uhr auf dem jeweils rechten Fahrstreifen, zu allen anderen Zeiten ist das Parken erlaubt.
Mein Mann ist Handwerker und hat seine Tätigkeit dort um 7:00 Uhr begonnen und ca. 15:00 Uhr beendet, um den Pkw rechtzeitig umzuparken, was ihm aber nicht ganz gelang. Das „Knöllchen“ ist um 15:13 Uhr ausgestellt!
Unser Einspruch, den wir schon schriftlich eingereicht haben, bezieht sich auf den Zusatz „Behinderung des fließenden Verkehrs“, da wir der Meinung sind, das dieser Tatbestand nicht vorlag - niemand mußte anhalten oder konnte seine Weiterfahrt nicht ungehindert fortsetzen. Sogar das Wenden auf der Straße war aufgrund des Verkehrsaufkommens problemlos möglich, da die Beamten der Verkehrsüberwachung dies auch praktiziert haben!
Doch der Einspruch wurde abgelehnt, mit der Begründung:
- mehrere Fahrzeuge mußten die Fahrspur wechseln -
Meine Frage dazu:
Stellt das allein schon eine Behinderung dar?
In der Straße parken tagsüber immer Pkw und Lkw auf dem rechten Fahrsteifen und wer dort schon öfter lang gefahren ist, ordnet sich automatisch in der linken Spur ein - hat mir schon mein Fahrlehrer vor 20 Jahren geraten 
Ich danke für eure Meinung und freue mich über fachkundige Aussagen,
Gruß HappyMouse