Definition 'Bereitschaftsdienst'

Hallo, liebe Experten,

ich habe eine Frage zur Definition zu „Bereitschaftsdiensten“ im Gesundheitswesen. Zugrundeliegender Vetrag ist nach BAT II.

Konkret: Welche Zeiten dürfen als „Bereitschaftsdinst“ ausgewiesen werden?

Nehmen wir einen Sonntag: Im Laufe des Vormittags sind Arbeiten fest eingeplant, die die Zeit bis 12.00 üblicherweise ausfüllen. Danach fällt die Arbeit „mal so und mal so“ an, wie man es sich für einen Bereitschaftsdienst vorstellt.

Eine 12-Stunden-Bereitschaft vorausgesetzt: darf der Vormittag als einen Zeitraum mit festen, geplanten Terminen als „Bereitschaftszeitraum“ ausgewiesen werden, solange die Gesamtarbeitszeit im Rahmen der festgelegten Prozentwerte liegt oder darf Arbeitszeit, die von vornherein fest „ausgebucht“ ist grundsätzlich nicht als "Bereitschafts"dienst ausgewiesen werden.

Ich hoffe, mein Anliegen klar (genug) ausgedrückt zu haben. Für einen erläuternden Hinweis gegebenenfalls auch auf entsprechende Passagen wäre ich dankbar. Ich verstehe da leider recht wenig von…

Gruß,

Sebastian

Hallo, liebe Experten,

ich habe eine Frage zur Definition zu „Bereitschaftsdiensten“
im Gesundheitswesen. Zugrundeliegender Vetrag ist nach BAT II.

Konkret: Welche Zeiten dürfen als „Bereitschaftsdinst“
ausgewiesen werden?

Nehmen wir einen Sonntag: Im Laufe des Vormittags sind
Arbeiten fest eingeplant, die die Zeit bis 12.00 üblicherweise
ausfüllen. Danach fällt die Arbeit „mal so und mal so“ an, wie
man es sich für einen Bereitschaftsdienst vorstellt.

Eine 12-Stunden-Bereitschaft vorausgesetzt: darf der Vormittag
als einen Zeitraum mit festen, geplanten Terminen als
„Bereitschaftszeitraum“ ausgewiesen werden, solange die
Gesamtarbeitszeit im Rahmen der festgelegten Prozentwerte
liegt oder darf Arbeitszeit, die von vornherein fest
„ausgebucht“ ist grundsätzlich nicht als "Bereitschafts"dienst
ausgewiesen werden.

Ich hoffe, mein Anliegen klar (genug) ausgedrückt zu haben.
Für einen erläuternden Hinweis gegebenenfalls auch auf
entsprechende Passagen wäre ich dankbar. Ich verstehe da
leider recht wenig von…

Hallo.

Die Antwort findest Du im Tarifvertrag. Also schau dort einmal rein. Vermutlich wird es ungefähr so dort stehen:
Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).

„Im Bedarfsfalle“ widerspricht natürlich der Tatsache, daß die Arbeitsleistung Deiner Aussage nach von vorneherein schon terminlich geplant ist. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, daß die Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sein könnte doch recht hoch. Genaueres sagt Dir eventuell euer BR oder ein RA für Arbeitsrecht, wenn er sich mal alle Details zu Gemüte führt.

Was für Auswirkungen hat denn die Art der Planung auf Dich? Also, warum fragst Du? Bekommst Du für den Bereitschaftsdienst weniger Gehalt?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

[…]

Die Antwort findest Du im Tarifvertrag. Also schau dort einmal
rein. Vermutlich wird es ungefähr so dort stehen:
Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom
Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle
die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).

Hm. Mal sehen, ob ich entsprechendes auftreibe.

„Im Bedarfsfalle“ widerspricht natürlich der Tatsache, daß die
Arbeitsleistung Deiner Aussage nach von vorneherein schon
terminlich geplant ist.

Das sehe ich „aus dem Bauch heraus“ auch so. Nur habe ich keine
Ahnung, wie solche Dinge in Juristenkreisen interpretiert werden.

Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit,
daß die Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten
sein könnte doch recht hoch.

So weit ich informiert bin, gibt es entsprechende Urteile bereits.

Was für Auswirkungen hat denn die Art der Planung auf Dich?

Nicht nur auf mich.

Also, warum fragst Du? Bekommst Du für den Bereitschaftsdienst
weniger Gehalt?

Konkret: Eine Woche Nachtdienst (Bereitschaft) von 18.30 - 7.30 wird mit 7 x 6.5 Stunden berechnet, macht 45,5 Wochenstunden bei 40 Stundet Wochenarbeitszeit. Da man den Tag nach den letzten Nachtdienst nicht arbeiten kann (schon rein vom zeitlichen Ablauf) muß man ihn freinehmen (minus 8 Stunden). Das bedeutet, daß man in der Summe für eine Woche, die man von 18.30 - 7.30 auf Arbeit verbringt 2.5 Stunden im Minus ist. Achja: Zuschläge für Nachtarbeit gibt es da natürlich nicht.

Danke für Deine Antwort.

Gruß,

Se „vielleicht doch 'mal Stellenwechsel?“ bastian