Hallo, liebe Experten,
ich habe eine Frage zur Definition zu „Bereitschaftsdiensten“ im Gesundheitswesen. Zugrundeliegender Vetrag ist nach BAT II.
Konkret: Welche Zeiten dürfen als „Bereitschaftsdinst“ ausgewiesen werden?
Nehmen wir einen Sonntag: Im Laufe des Vormittags sind Arbeiten fest eingeplant, die die Zeit bis 12.00 üblicherweise ausfüllen. Danach fällt die Arbeit „mal so und mal so“ an, wie man es sich für einen Bereitschaftsdienst vorstellt.
Eine 12-Stunden-Bereitschaft vorausgesetzt: darf der Vormittag als einen Zeitraum mit festen, geplanten Terminen als „Bereitschaftszeitraum“ ausgewiesen werden, solange die Gesamtarbeitszeit im Rahmen der festgelegten Prozentwerte liegt oder darf Arbeitszeit, die von vornherein fest „ausgebucht“ ist grundsätzlich nicht als "Bereitschafts"dienst ausgewiesen werden.
Ich hoffe, mein Anliegen klar (genug) ausgedrückt zu haben. Für einen erläuternden Hinweis gegebenenfalls auch auf entsprechende Passagen wäre ich dankbar. Ich verstehe da leider recht wenig von…
Gruß,
Sebastian