Hallo,
in einer Diskussion über mögliche Vergehen im Außenwirtschaftsgesetz mit der nicht-genehmigten Ausfuhr von Technologien für Rüstungsgüter kam dieses Wort.
Wie definiert ihr es?
Ich verstehe es so:
eine Selbstanzeige wird ja vordergründig erstattet, um eine Milderung der Strafe zu erlangen, man erhofft sich damit eine Wirkung.
wenn dieses Vergehen jetzt „nicht-selbstanzeigefähig“ ist verstehe ich darunter, dass diese Selbstanzeige keinerlei Auswirkung auf die mögliche Strafe ist.
Ein Diskussionspartner interpretiert es jedoch als „nicht so schlimm, die Selbstanzeige ist wegen der Geringe des Vergehens gar nicht notwendig“
Hallo Arcanum,
danke, aber jetzt verwirrst Du mich…erst gibst Du mir Recht in meiner Auslegung, da das Wort „strafbefreiend“ ergänzt werden müsste.
Aber hier ist bzw. wäre es ja kein steuerliches Vergehen.
Somit beißen sich Deine Bestätigung meiner Auslegung mit diesem letzten Satz in Wikipedia.
Also kann man doch Strafmilderung erlangen? Wenn man dies kann, ist sie ja nicht ausgeschlossen und somit doch relevant für das Strafmaß?
stimmt… ob die selbstanzeige nun auch auf andere wirtschaftsvergehen anwendbar ist, kann ich dir nicht sagen.
aber sowohl der kern deines arguments bleibt bestehen als auch die abwegigkeit der anderen argumentation (die selbstanzeige sei „wegen der geringe des vergehens gar nicht notwendig“) .
Suche im § 22, Absatz 4 des Außenwirtschaftgesetzes (AWG).
„Anzeigefähig“ sind typische Flüchtigkeitsfehler, Zahlendreher, Rechenfehler, Softwareprobleme usw die man durch Eigenkontrolle selbst aufdeckt.
Zeigt man die vor Kenntniserlangung der zust. Behörde an, bleibt man straffrei, bzw. um Strafen geht es dabei ja noch gar nicht.
im Gegensatz dazu sind " Nicht anzeigefähig" Genehmigungsverstöße, Ausfuhr- und Einfuhrverbote und Embargos.
Hier nützt keine Selbstanzeige um einer Ahndung zu entgehen.
es ist also gerade das Gegenteil dessen, was in Deiner Diskussion der 2. Teilnehmer meint !