kann jemand die genaue Definition von Instandsetzung im Mietrecht nennen? Genauer gefragt, fällt das umlegen eines Sicherungsschalters unter Instandsetzungen? (die Sicherung war nicht defekt, sie musste lediglich wieder eingeschaltet werden)
Hallo,
da es keine allgemeingültige, umfassende und abschließende Definition von Instandsetzung geben kann, solltest Du einfach mal schildern, was genau in diesem fiktiven Fall passiert ist. Sonst wird das schwierig mit einer Antwort.
Es wäre übrigens einfacher, wenn die zugehörige Kleinreparaturklausel auch gleich zitiert würde.
Gruß
loderunner
Es kommen doch nur die zwei Dinge in Frage: Instandhaltung = Wartung oder Reparatur = Wiederherstellung nach einem Ausfall/Fehler.
Die Heizung wird jährlich gewartet,sie ist nicht defekt,läuft also einwandfrei.
Damit das so bleibt,wird sie gewartet,instandgesetzt,gereinigt,Verschleißteile ersetzt(vorsorglich gegen baldigen Ausfall) meßtechnisch eingestellt usw.
Gibts eine Störung= Ausfall, dann muss in der Regel repariert werden,es werden defekte Teile ersetzt z.B.
Das ist klassisch eine Reparatur.
Nach einem elektrischen Fehler (Kurzschluss,Körperschluss,Überlastung) löst Sicherung aus,Funktion fällt also aus,die Wiederinbetriebnahme ist eine Reparatur,in meinen Augen natürlich eine sehr kleine Reparatur. Sie beschränkt sich ja nicht auf das Schalterumlegen,es muss auch geprüft werden,warum die Auslösung erfolgte (besichtigen,messen).
Sachverhalt: Im zur Wohnung gehörigen Kellerraum kam kein Strom mehr an (Licht und Steckdose ohne Funktion). Der zugehörige Schaltungskasten befindet sich in einem zentralen Elektrikraum, der für Mieter nicht zugängig ist. Die Störung wurde an die Hausverwaltung gemeldet. Daraufin wurde ein Elektriker beauftragt den Fall zu prüfen. Dieser hatte Zugang zum Elektrikraum und stellte fest, dass lediglich der Sicherungsschalter für den Kellerraum nicht umgelegt war (Einsatzdauer 5 min). Licht und Steckdose funktionierten wieder.
Eine Woche später kam ein Schreiben der Hausverwaltung mit der Aufforderung, die Rechnung der Elektrikfirma in Höhe von ca. 60 EUR zu begleichen. Begründung war der § 13 Abs. 1 Instandhaltung der Mieträume des Mietvertrags. Wortlaut: Der Mieter verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für kleine Instandhaltungsmaßnahmen in der Wohnung, soweit diese im Einzelfall 80 EUR und jährlich 260 EUR nicht übersteigen. Als kleine Instandhaltungen gelten Reparaturen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung.
Die Frage ist nun, gilt das Umlegen eines Sicherungsschalters als Instandsetzung bzw. Reparatur, da ja streng genommen kein Defekt vorlag? Zudem konnte die Störung nicht selbst behoben werden, da der Elektrikraum für Mieter nicht zugängig ist.
Der Schalter war lediglich nicht umgelegt,es hatte ihn also ein Zugangsberechtigter versehentlich abgeschaltet oder war der noch nie eingeschaltet gewesen(Mieterwechsel?).
Dann würde ich schon sagen,es wäre Sache und Kosten der Hausverwaltung.
Hatte Sicherung ausgelöst,dann aller Wahrscheinlichkeit nach durch Fehler im Mieterabteil,etwa Durchbrennen der Lampe,dann kann es auch zum Kurzschluss kommen.
Und da sehe ich die Klausel der „kleinen Instandhaltungen“ greifen.
Man kann es nicht an der kurzen Arbeitszeit von 5 Min. festmachen,ob das eine Instandhaltung/Reparatur war (Anfahrt!).
Der „Handgriff“ war nötig um den Fehler zu beheben. Weil nichts weiter zu veranlassen war,sicher Kontrolle auf Funktion im Kellerabteil,war das eine schnelle Sache.
zugehörige Schaltungskasten befindet sich in einem zentralen
Elektrikraum, der für Mieter nicht zugängig ist.ut . . .
Mieter verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für kleine
Instandhaltungsmaßnahmen in der Wohnung, soweit diese im
Einzelfall 80 EUR und jährlich 260 EUR nicht übersteigen. Als
Eigentlich ist es ja absolut zulässig das ich als Laie
meine Sicherungen kontolliere und ggf. auch wieder einschalten
kann.
Ein Elektiker ist in dem Fall ja nicht nötig.
Ein Schaden (bzw.Kosten) laufen hier ja nur auf, weil die Sicherung
nicht zugänglich ist.
Warum soll der Mieter die Kosten für einen Elektiker zahlen,
der nur gerufen worden ist, weil die Hausverwaltung den Raum mit den Sicherungen unter Verschluß hält, und anscheinend niemand den Raum
öffnen kann/will ( Hausmeister).
Liegt der eigentliche Grund der Kosten (des Schadens) nicht eher
in der „nichtzugänglichkeit“ des Raumes mit den Sicherungen?
Ursache des Auslösens war vermutlich eine defekte Glühbirne im
Kellerraum.
Wenn’s keine Absicht war, ist es auch kein Schaden, für den ein Verursacher gerade stehen müsste. Und ich kann auch nicht erkennen, dass die Betätigung der Sicherung eine Kleinreparatur sein könnte. Momentan spricht nicht mal was dafür, dass ein Elektriker geholt werden musste - das kann jeder erledigen. Ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Immerhin gibt es eine Schadensminderungspflicht.